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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 5 WF 27/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 1408 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1585 c
1. Verzichtet die (spätere) Ehefrau, die über ein Erwerbseinkommen verfügt, das lediglich wenig mehr als die Hälfte desjenigen des (späteren) Ehemannes ausmacht, in einem Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, und entspricht es der Lebensplanung der Ehegatten, Kinder zu haben, wobei die (spätere) Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit ganz oder teilweise aufzugeben gedenkt, so ist regelmäßig dem Verzicht die Wirksamkeit zu versagen (§ 138 Abs. 1 BGB).

2. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn dem Unterhaltsverzicht im Ehevertrag die Einschränkung "soweit zulässig" hinzugefügt worden ist.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 5 WF 27/06

In Sachen

hat der 5.Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Blome, des Richters am Oberlandesgericht Gräper und der Richterin am Amtsgericht Kamin-Schmielau

aufgrund der Beratung vom 12. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 30. Januar 2006 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahin abgeändert, dass der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache "Zugewinnausgleich" bewilligt wird.

Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt dem Familiengericht vorbehalten ( vgl. Absatz II des angefochtenen Beschlusses ).

Gründe:

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 11.05.2004 ( Bl. 18 HA ) Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und für die Folgesache "Versorgungsausgleich" und durch Beschluss vom 30.01.2006 ( Bl. 58 ff. HA ) teilweise für die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" bewilligt. Den Antrag der Antragsgegnerin, ihr für die Folgesachen "Zuweisung der Ehewohnung" und "Zugewinnausgleich" Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Familiengericht durch den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 06.02.2006 zugestellten Beschluss vom 30.01.2006 ebenso abgelehnt wie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Folgesache "nachehelicher Unterhalt", soweit die Antragsgegnerin höheren Betreuungsunterhalts als monatlich € 365,00 und höheren Altersvorsorgeunterhalt als monatlich € 90,00 begehrt. Mit ihrer am 06.03.2006 beim Familiengericht eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für die Folgesache "Zugewinnausgleich" sowie Prozesskostenhilfe für die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" in vollem Umfang. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2006, Bl. 69 HA ).

Die gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, soweit die Antragsgegnerin begehrt, ihr auch für die Folgesache "Zugewinnausgleich" Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

I.

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht Prozesskostenhilfe für ihre Anträge zur Folgesache "Zugewinnausgleich" verweigert.

Die Antragsgegnerin ist trotz der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung im Ehevertrag vom 12.02.1990 nicht gehindert, Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend zu machen. Der Ehevertrag vom 12.02.1990 ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin - entgegen der Ansicht des Familiengerichts - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität der Scheidungsfolgen findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Vertrag über die Scheidungsfolgen nicht Ausdruck einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt ( BVerfG NJW 2001, 957 und 2248 ). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen ( BGH, FamRZ 2004, 601 ff.; BGH, FamRZ 2005, 1444 ff., BGH, FamRZ 2005, 1449 ff. ) können daher Vereinbarungen über Scheidungsfolgen, die eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung begründen, deren Hinnahme für den belasteten Ehegatten - auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - nicht zumutbar erscheint, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein mit der Folge, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.

Bei der für die Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen der vertraglichen Regelungen für die Ehegatten und die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen ( BGH, FamRZ 2004, 601, 606 ). Dabei wird die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages in der Regel nur in Betracht kommen, wenn in dem Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird ( BGH, FamRZ 2004, 601, 606 ).

Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrages (schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens) nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z. B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann ( BGH, FamRZ 2005, 1444, 1447 ).

2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsgegnerin zur Nichtigkeit des Ehevertrages vom 12.02.1990 gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

a) Die Gesamtschau der vertraglichen Regelungen im Ehevertrag vom 12.02.1990 ergibt eine evident einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zu Ungunsten der Antragsgegnerin.

(1) Zwar gelten nach dem Wortlaut des Vertrages der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung und der damit verbundene Ausschluss des Zugewinnausgleichs für beide Ehegatten; beide Ehegatten haben auch wechselseitig auf Unterhalt verzichtet. Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Parteien gehen die Vereinbarungen jedoch einseitig zu Lasten der Antragsgegnerin.

(a) Nach den Einkommensverhältnissen der Parteien im Jahre 1990 und der zu erwartenden Rollenverteilung bei der Geburt von gemeinsamen Kindern kamen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Betracht. Zwar waren bei Abschluss des Ehevertrages noch beide Parteien vollerwerbstätig. Die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte der Parteien wichen jedoch erheblich voneinander ab. Wie sich aus den Auskünften der Rentenversicherungsträger zum Versorgungsausgleich ergibt, hatte der Antragsteller im Jahre 1990 ein Bruttoeinkommen von DM 51.227,00 , die Antragsgegnerin dagegen nur ein solches von DM 27.571,00. Außerdem schloss die Lebensplanung der Parteien die Geburt gemeinsamer Kinder ein. Es war davon auszugehen, dass bei der Geburt von Kindern die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit ganz oder teilweise aufgeben würde, so dass sie auf Unterhaltszahlungen ( Betreuungsunterhalt ) des Antragstellers angewiesen sein würde.

(b) Aus den gleichen Gründen hätte sich auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur zu Lasten der Antragsgegnerin ausgewirkt. Denn aufgrund des weit höheren Einkommens des Antragstellers und des Umstands, dass die Antragsgegnerin möglicherweise ihre Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung zeitweise ganz oder teilweise aufgeben würde, war bei Abschluss des Ehevertrages davon auszugehen, dass im Falle der Scheidung der Ehe ein Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin stattfinden würde.

(c) Schließlich kam aus der Sicht der Verhältnisse bei Vertragsschluss bei einer Ehescheidung nur ein Zugewinnausgleich zugunsten der Antragsgegnerin in Betracht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller aufgrund seines erheblich höheren Einkommens viel eher als die Antragsgegnerin in der Lage war, Vermögen zu bilden, war bei ihm auch deshalb ein Zugewinn zu erwarten, weil er bei Eheschließung bereits Eigentümer eines Grundstücks war, dessen voraussichtliche Wertsteigerung (unter Abzug des Kaufkraftverlustes) in den Zugewinnausgleich fallen würde.

(2) Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs führt allerdings für sich allein genommen nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages vom 12.02.1990, weil Ehegatten in ihren Dispositionen über den Güterstand weitgehend frei sind. Dagegen steht der Versorgungsausgleich aufgrund seiner Funktion als vorweggenommener Altersunterhalt - die er neben seiner Funktion der Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens hat - einer vertraglichen Disposition nicht unbegrenzt offen ( BGH, FamRZ 2004, 601, 605 ). Die Parteien haben im Ehevertrag den Versorgungsausgleich schlechthin abbedungen und keine Verpflichtung des Antragstellers zu einer anderweitigen - jedenfalls teilweisen - Absicherung der Versorgung der Antragsgegnerin im Alter vorgesehen. Ob bereits dieser Umstand - objektiv - das Verdikt der Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und damit gemäß § 139 ZPO - im Zweifel - des gesamten Ehevertrages rechtfertigt, kann offen bleiben, weil der zusätzlich vereinbarte Verzicht auf Unterhaltsansprüche den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts berührt.

(a) Sieht man von der Einschränkung "soweit zulässig" ab, haben die Parteien im vorletzten Absatz des Ehevertrages in vollem Umfang auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Bei Wirksamkeit dieser Vereinbarung stünde der Antragsgegnerin somit auch für den Fall, dass sie wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Krankheit oder wegen Alters ihren Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit selbst aufbringen könnte, kein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zu. Damit aber werden Unterhaltsansprüche abbedungen, die zum "unmittelbaren Kernbereich" (Betreuungsunterhalt) bzw. zum "Kernbereich" (Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters) der Regelungen des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts gehören. Ohne die in der Regelung des Unterhaltsverzichts enthaltenen Worte, "soweit zulässig", käme man daher bei der Gesamtwürdigung des Inhalts des Ehevertrages und der Umstände seines Zustandekommens (vgl. dazu weiter unten) zur Sittenwidrigkeit des Vertrages.

(b) Die eine salvatorische Klausel darstellende Einschränkung, "soweit zulässig", führt zu keinem anderen Ergebnis.

Als Zusatz verbotswidriger Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde eine solche Klausel gegen das Transparenzgebot verstoßen und an der Totalnichtigkeit der verbotswidrigen AGB-Klausel nichts ändern ( vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Rdnr. 13 vor § 307 m.w.N. ). Das muss für die hier zu beurteilenden Regelungen ebenfalls gelten, auch wenn es sich dabei um Individualvereinbarungen handelt. Die Einschränkung, "soweit zulässig", lässt für einen juristischen Laien völlig offen, in welchem Umfang ein Unterhaltsverzicht vereinbart worden ist. Der Unterhaltsberechtigte weiß daher nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihm trotz des umfassenden Verzichts Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten zustehen. Die angesichts der Unklarheit der Regelung mit einer Prozessführung verbundenen Risiken sind geeignet, den Unterhaltsberechtigten davon abzuhalten, seine vom Verzicht nicht erfassten Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Im Hinblick hierauf muss der im Ehevertrag vom 12.02.1990 vereinbarte Unterhaltsverzicht bei der Gesamtwürdigung so bewertet werden, als gäbe es die Einschränkung, "soweit zulässig", nicht.

(3) Die Nachteile, die die Regelungen im Ehevertrag vom 12.02.1990 gegenüber dem gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht für die Antragsgegnerin mit sich bringen, sind durch keinerlei anderweitige Vorteile ausgeglichen worden.

Die nachteiligen Regelungen werden auch nicht durch den Zweck gerechtfertigt, den der Antragsteller der Antragsgegnerin - nach ihrem Vortrag (Schriftsatz vom 10.06.2004, Bl. 23 f. HA) - als Begründung für den Abschluss eines Ehevertrages genannt hat. Danach wollte der Antragsteller, dass notariell festgelegt wird, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Scheidung von einem - ihm vor der Eheschließung geschenkten - Hausgrundstück "nichts abbekäme". Um dieses Ergebnis zu erreichen, war weder ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche noch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch ein vollständiger Verzicht auf Zugewinnausgleich erforderlich. Da das bereits zum Anfangsvermögen des Antragstellers gehörende Hausgrundstück nur hinsichtlich seiner Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich fallen würde, hätte eine ehevertragliche Vereinbarung ausgereicht, durch die lediglich diese Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen worden wäre.

b) Nach der Überzeugung des Senats spiegelt der Ehevertrag vom 12.02.1990 auch eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers wider.

(1) Zwar befand sich die Antragsgegnerin bei Abschluss des Ehevertrages nicht in einer Zwangslage. Ausgehend von dem - ihr vom Antragsteller mitgeteilten - Beweggrund für den Abschluss des Ehevertrages ist der Inhalt des Ehevertrages vom 12.02.1990 jedoch Ausdruck der Unerfahrenheit der Antragsgegnerin und indiziert dadurch eine ungleiche Verhandlungsposition und damit auch eine Disparität bei Abschluss des Vertrages. Die Unerfahrenheit der Antragsgegnerin zeigt sich darin, dass sie sich, um sich dem Wunsch des Antragstellers nicht zu verschließen, das ihm vor der Eheschließung geschenkte Haus und dessen eventuelle Wertsteigerung bei einer Scheidung behalten zu können, auf einen Ehevertrag eingelassen hat, in dem sie sowohl auf nachehelichen Unterhalt, auf den Versorgungsausgleich und auf den Zugewinnausgleich verzichtet hat, obwohl dies - bis auf einen Verzicht auf die Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung des Hauses im Rahmen des Zugewinnausgleichs - nicht erforderlich war, um dem ihr mitgeteilten Wunsch des Antragstellers zu entsprechen.

(2) Anstößig erscheint darüber hinaus, dass der im Ehevertrag vereinbarte Unterhaltsverzicht im Vertragsentwurf noch gar nicht enthalten war (vgl. den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.06.2004 als Anlage AS 1 zur Sonderakte "Versorgungsausgleich" übersandten Vertragsentwurf, Bl. 11 ff. SA 6) und somit offenbar erst anlässlich der Beurkundung des Vertrages in den Vertragstext hineingenommen worden ist. Berücksichtigt man weiter, dass die Antragsgegnerin vom Notar - nach dem Inhalt des Vertrages - nicht ausreichend über die Folgen der Gütertrennung und des Unterhaltsverzichts und - nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen (Schriftsatz vom 13.01.2005, Bl. 53 ff. SA 6) - auch nicht über die Folgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs aufgeklärt worden ist, ist dies ein weiterer Beleg für die Ausnutzung der Unerfahrenheit der Antragsgegnerin.

II.

Soweit die Antragsgegnerin begehrt, ihr für die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen, ist die Beschwerde nicht begründet.

Geht man von den Einkommensverhältnissen der Parteien aus, die das Familiengericht der Unterhaltsberechnung in seinem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat (u.a. monatliches Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von € 750,00), bestünde für den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich € 473,00 ( davon Elementarunterhalt: € 379,00; Altersvorsorgeunterhalt: € 94,00 ) zu verurteilen, allerdings hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Unterhaltsberechnung vom 12.09.2006 nach WinFam Version 5.5-W.

Der Antragsgegnerin ist jedoch ein höheres Nettoeinkommen als monatlich € 750,00 zuzurechnen. Ein Nettoeinkommen von € 750,00 entspricht - bei Zugrundelegung der Steuerklasse II mit 0,5 Kinderfreibeträgen - einem Bruttoeinkommen von € 962,75, das die Antragsgegnerin gemäß Arbeitsvertrag mit der Firma Bremerhavener R. -D. GmbH & Co. KG bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden erzielt. Da die am 12.10.1991 geborene, von der Antragsgegnerin betreute Tochter der Parteien im Oktober 2006 das 15. Lebensjahr vollendet, besteht für die Antragsgegnerin ab November 2006 die Obliegenheit zur Aufnahme einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit. Schon bei einem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von monatlich € 810,00 würde sich ihr Unterhaltsanspruch auf nicht mehr als den vom Familiengericht ermittelten Betrag von € 455,00 belaufen.

Da nicht damit zu rechnen ist, dass der Scheidungsausspruch vor Ende Oktober 2006 rechtskräftig wird, ist hinsichtlich der Antragsgegnerin daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens € 810,00 auszugehen mit der Folge, dass ihr Unterhaltsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, soweit das Familiengericht ihren Prozesskostenhilfeantrag betreffend die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" abgelehnt hat.

Ende der Entscheidung

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