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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 1 ARs 21/08 (Ausl)
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 10 Abs. 2 | |
IRG § 15 Abs. 2 | |
IRG § 73 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
1 ARs 21/08 (Ausl)
In dem Auslieferungsverfahren
gegen den deutschen Staatsangehörigen M. T.,
geboren am 8. Dezember 1978 in B.,
wohnhaft B. Straße in H.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft C. durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 20. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die griechischen Justizbehörden betreiben die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung und haben über eine Ausschreibung im SIS um dessen Festnahme ersucht. Dem Verfolgten wird ausweislich des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim E. P. vom 18. März 2008 (No. F09222/1682) zur Last gelegt, er habe zu nicht genau ermittelter Zeit im September 2006, jedenfalls vor dem 12. September 2006 in A., Stadtbezirk K., Z. in Griechenland in einem Ackerlandgebiet sechs in Plastiktöpfen befindliche indische Hanfpflanzen (Hanf-Setzlinge) mit einer Höhe von 1,20 m bis 2,20 m in Besitz gehabt und einen Setzling mit einer Höhe von 1,10 m in den Boden gepflanzt, wobei sich seine Absicht, hierbei gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig gehandelt zu haben, aus der aufgefundenen Infrastruktur (Töpfe, Überwachung und Pflege der Setzlinge) ergebe. Der gewerbs- und gewohnheitsmäßige Anbau von indischen Hanfpflanzen wird dem Europäischen Haftbefehl zufolge nach griechischem Recht als Verbrechen qualifiziert und ist nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1, 2 Tab. A6, 20 Abs. 1 f und 23 des Gesetzes 3459/2006 "Gesetzeskodex über die Betäubungsmittel" in Verbindung mit Art. 13 f StGB mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den in H. lebenden Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen.
2. Dieser Antrag war abzulehnen.
Das Anordnen von Auslieferungshaft kommt nach § 15 Abs. 2 IRG nicht in Betracht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
Die Auslieferung des Verfolgten an die griechischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm zur Last gelegten Tat erscheint von vornherein unzulässig.
Hierbei kann dahinstehen, ob die im Europäischen Haftbefehl nur knapp benannten Umstände der Tat auch im Hinblick auf die Annahme der Gewerbsmäßigkeit den Anforderungen des § 10 Abs. 2 IRG genügen; denn jedenfalls steht der Zulässigkeit der Auslieferung wegen der maßgeblichen Tat namentlich im Hinblick auf die Straferwartung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, § 73 IRG. Hiernach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht.
Die für die verfolgte Tat nach dem Recht des ersuchenden Staats hier angedrohte Strafe (lebenslange Freiheitsstrafe) steht nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zu der Schwere der Tat und dem unterstellten Verschulden des Verfolgten in keinem durch sachlich noch vertretbare Gesichtspunkte zu rechtfertigenden Verhältnis mehr.
Nicht ausreichend für die Annahme der Unzulässigkeit ist eine Strafe oder Straferwartung, die nach deutschen Grundsätzen lediglich als nicht mehr angemessen oder in hohem Maße hart anzusehen ist. Die Auslieferung darf indessen nicht gewährt werden, wenn den Verfolgten in dem ersuchenden Staat, auch wenn nach dessen Rechtsordnung - was vom ersuchten Staat grundsätzlich hinzunehmen und nicht zu hinterfragen ist - Betäubungsmittelstraftaten besonders hart verfolgt werden, eine Strafe erwartet, die nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen hart oder unerträglich schwer erscheint (BVerfG JZ 2004, 141; OLG Karlsruhe, StV 1997, 368; OLG Zweibrücken, StV 1996, 105; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 73 Rn. 60 m.w.N.). Die Unzulässigkeit beruht hierbei nicht allein auf einer in Deutschland nicht vorgesehenen Straferwartung von lebenslanger Freiheitsstrafe wegen einer Betäubungsmittelstraftat. Denn eine Auslieferung bei Drohen einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht letztlich nicht zu beanstanden, wenn und soweit es sich um sog. harte Drogen in zudem großer Menge handelt (BVerfG NJW 1994, 2884 [lebenslange Freiheitsstrafe wegen Einfuhr von 3 kg Kokain]; BGH NStZ 1993, 547; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180) und wenn nach dem Recht des ersuchenden Staats trotz lebenslanger Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer vorzeitigen Strafaussetzung vorgesehen ist (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., Rn. 60 a).
Dies gilt indessen nicht für den vorliegenden Umgang mit sog. weichen Drogen (vorliegend insgesamt sieben Hanfsetzlinge), zumal wenn deren Menge zumindest nicht erkennbar groß oder erheblich und nach deutschen Grundsätzen hiernach im Einzelfall eine nicht annähernd hohe Straferwartung zu gewärtigen ist (BGH; OLG Karlsruhe; OLG Stuttgart a.a.O.). Nähere Angaben zu Qualität, Zustand und Wirkstoffgehalt der Setzlinge enthält das Ersuchen ebenso wenig wie Angaben dazu, ob das Anpflanzen der Setzlinge zu mehr als nur zum Eigenkonsum dienen sollte. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse erscheint nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung eine Drohung von lebenslanger Freiheitsstrafe unvertretbar. Die Auslieferung wäre hiernach unzulässig. Ob die benannten Grundzüge bei einem Ersuchen zum Zwecke der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen in gleichem Maße gelten wie bei einem Ersuchen einen Nichtdeutschen betreffend, kann hier dahinstehen.
Vor diesem Hintergrund kam das Anordnen der Auslieferungshaft nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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