Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 1 ARs 58/06 P
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 51 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
In dem Auslieferungsverfahren
hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des gerichtlich bestellten Beistandes des Verfolgten, Rechtsanwältin R. aus B., vom 31. Mai 2006 nach Anhörung der Vertreterin der Landeskasse am 20. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antragstellerin wird über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehenden gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung des Verfolgten eine Pauschvergütung in Höhe von 132 EUR bewilligt.
Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist dem Verfolgten, um dessen Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung die ####### Justizbehörden ersucht hatten, am 9. November 2005 als Beistand beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 15. Februar 2006 hat der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt und den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG.
II.
Der Antrag ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilligen, weil die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache hier nicht mehr zumutbar sind. Die Tätigkeit stellt sich wegen der erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts und der Sprache als besonders schwierig und umfangreich dar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2000, StraFo 2000, 323).
Die Antragstellerin hat im Auslieferungsverfahren mit Schriftsatz vom 17. November 2006 zur Frage der Vollstreckungsverjährung nach ####### Recht vorgetragen. Dafür hat die Antragstellerin, die über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, die Regelungen des Strafgesetzbuches der Republik ####### herangezogen. In ihrem Pauschvergütungsantrag hat die Antragstellerin auf den durch ihre Recherchen im Internet und durch Telefonate mit Kollegen in S. entstandenen überdurchschnittlichen Einsatz verwiesen.
Für diesen zusätzlichen Aufwand hat der Senat einen zusätzlichen Betrag in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Gebühren nach Nr. 6100 KV für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.
Die von der Antragstellerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte können bei der erforderlichen Gesamtschau und Einzelabwägung aller Umstände keine weitere Erhöhung rechtfertigen.
So ist allein der Umstand, dass die Sprachkenntnisse der Antragstellerin die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ihre Gespräche mit dem Verfolgten entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten erspart worden sind, kein taugliches Kriterium für die Bewilligung einer Pauschvergütung (s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 20. September 1996 - 2 (s) Sbd. 5 - 163/96). Sinn und Zweck der Pauschvergütung ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgebliche Gebühr augenfällig unzureichend oder unbillig ist (BVerfGE 68, 255; Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl., § 51 RVG Rdn. 2 m.w.N.). Entscheidend ist danach der zeitliche Mehraufwand des Verteidigers, nicht aber die der Landeskasse möglicherweise ersparten Kosten, weswegen der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschl. v. 17. März 2006, RVGreport 2006, 221) insoweit auch nur eingeschränkt folgen kann.
Verständigungsschwierigkeiten, die im Einzelfall zu einem berücksichtigungsfähigen Mehraufwand des Verteidigers führen können, lagen hier gerade wegen der Sprachkenntnisse der Antragstellerin nicht vor. Vielmehr stellen die besonderen Sprachkenntnisse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten dar, der nicht gesondert zu vergüten ist.
Die Ausländereigenschaft des Verfolgten als solche vermag eine Pauschgebühr für das nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen geführte Auslieferungsverfahren schon deswegen nicht zu begründen, weil in Auslieferungsverfahren typischerweise Ausländer beteiligt sind. Dieser Umstand ist mithin bei den gesetzlichen Gebühren in Nr. 6100 KV bereits berücksichtigt. Gleiches gilt für die schon im unauffälligen Normalfall nicht einfache Rechtsmaterie.
Im übrigen war das Auslieferungsverfahren von durchschnittlicher Dauer; die Antragstellerin hat lediglich einmal schriftsätzlich vorgetragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.