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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 1 ARs 6/04 (Ausl)
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 80 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
1 ARs 6/04 (Ausl)
In dem Auslieferungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. G. am 25. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Haftbefehl vom 16.7.2004 wird aufgehoben.
Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Gesamtstrafenanordnung der Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Palermo vom 26.3.2004 - mit den zugrundeliegenden Erkenntnissen: Urteil des Amts bzw. Bezirksgerichts Palermo vom 7.11.1990, bestätigt durch das Berufungsgericht Palermo am 20.11.1992, und Urteil des Landgerichts Trapani vom 27.1.2000, bestätigt durch das Berufungsgericht Palermo am 27.3.2002 - ist unzulässig.
Gründe:
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 die förmlichen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet, der für die italienischen Justizbehörden eine Reststrafe von sechs Jahren, fünf Monaten und einundzwanzig Tagen zu verbüßen hat. Dieser liegt zugrunde:
- das Urteil des Amtsgerichts Palermo vom 7. November 1990, bestätigt durch das Berufungsgericht Palermo vom 20. November 1992 (zwei Jahre und vier Monate wegen Hehlerei) und
- das Urteil des Gerichts zu Trapani vom 27. Januar 2000, bestätigt durch das Berufungsgericht Palermo vom 27. März 2002 - soweit im Beschluss vom 16. Juli 2004 diese Entscheidung auf den 27. Dezember 2002 datiert ist, handelt es sich um ein Schreibversehen - (vier Jahre und sechs Monate wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung mit erschwerenden Umständen und Hehlerei),
beide zu der vorgenannten Gesamtstrafe zusammengefasst durch Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Palermo vom 26. März 2004. Sämtliche Urteile sind in Abwesenheit des Verurteilten ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2004 sowie auf jenen vom 10. August 2004 Bezug genommen.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr beantragt, den Haftbefehl aufzuheben und die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Diesen Anträgen war zu entsprechen.
a) Hinsichtlich der Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls folgt dies bereits aus § 24 Abs. 2 IRG. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt und unter dem 24.8.2004 die sofortige Entlassung des Verfolgten aus der Justizvollzugsanstalt H. angeordnet.
b) Die Voraussetzungen der Auslieferungshaft liegen nicht (mehr) vor, § 24 Abs. 1 IRG. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.
Mit Wirkung vom 23. August 2004 ist zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 in Kraft getreten (BGBl. 2004 I, 1748). Nach Art. 1 dieses Gesetzes wurde der Achte Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) neu gefasst. Nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 und 3 Nr. 2 IRG i.d.F. vom 21.7.2004 ist die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nunmehr unzulässig, wenn der Verfolgte dieser im Rahmen seiner richterlichen Anhörung nicht zustimmt, er als Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder besessen hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Verfolgte hat seiner Auslieferung ausdrücklich nicht zugestimmt. Er lebt in der Bundesrepublik und besitzt seit dem 28. Juni 2001 und somit seit mehr als drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt durch die Landeshauptstadt Hannover. Zudem lebt der Verfolgte in häuslicher Gemeinschaft mit einer Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch dies steht nach § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG der Zulässigkeit der Auslieferung entgegen.
Ende der Entscheidung
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