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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: 1 U 71/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 2. April 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ############## sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer der Klägerin: 19.940,38 Euro.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
1. Aufklärungspflichtverletzung:
Eine fehlerhafte Aufklärung über Operationsrisiken wird im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht. Im Übrigen nimmt der Senat insoweit uneingeschränkt Bezug auf die Ausführungen unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Danach kann eine Aufklärungspflichtverletzung schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin im Rahmen des ärztlichen Aufklärungsgespräches auf die Möglichkeit einer Nervenverletzung mit der Folge einer Gefühlsstörung oder Lähmung hingewiesen worden ist.
2. Behandlungsfehler:
a) Auch ein Behandlungsfehler - hier in Form einer fehlerhaft durchgeführten Operation - kann den Beklagten nicht angelastet werden. Der Sachverständige ############## ist - unter Ausscheidung möglicher anderer Schadensursachen - zu dem (insoweit unstreitigen) Ergebnis gelangt, die Schädigung des Nervus ischiadicus sei durch Zug oder Druck der Haken, die zur Offenhaltung des Operationsfeldes eingesetzt werden müssen, verursacht worden. Diese Schädigung ist nach der eindeutigen Stellungnahme des Sachverständigen als schicksalsbedingt und nicht durch fehlerhaftes ärztliches Handeln verursacht anzusehen. Der Sachverständige hat dies dahingehend erläutert, eine Nervenschädigung wie im vorliegenden Falle könne bei Hüft-Austausch-Operationen grundsätzlich vorkommen. Ursächlich hierfür sei die Tatsache, dass es nach einer Hüft-Operation zur Bildung von Narbengewebe komme, wodurch die ursprüngliche Anatomie verändert werde. Insbesondere könne es durch die Bildung von Narbengewebe zu einer Fixierung des Nervus ischiadicus kommen. In einem solchen Fall sei die Dehnungstoleranz des Nervens gemindert, da der Nerv mit der Umgebung fixiert und seine Gleitfähigkeit beeinträchtigt sei.
b) Die Klägerin kann mit ihrer gegenteiligen Auffassung, bei der zweiten Hüftaustauschoperation habe im Operationsfeld kein Narbengewebe vorgelegen, eine Nervenschädigung sei mithin vermeidbar gewesen, nicht durchdringen. Die Gutachten des Sachverständigen ############## vom 29. November 2000 und 5. Juni 2001 stützen diese Auffassung nicht, sondern sprechen - wie ausgeführt - eindeutig für ein schicksalhaftes Geschehen.
Die Klägerin stellt zwar in der Berufungsinstanz das Vorhandensein von Narbengewebe im Operationsfeld in Abrede. Hiermit kann sie aber schon aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. Denn die Klägerin hat - worauf sie durch Verfügung des Vorsitzenden vom 5. März 2002 bereits hingewiesen worden ist - mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 1. August 2000 (Bl. 68 GA) das von den Beklagten in der Klagerwiderung vom 5. Juli 2000 (Bl. 49 GA) vorgetragene Vorhandensein von Narbengewebe zugestanden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus der ärztlichen Dokumentation des Operationsgeschehens nichts Abweichendes. Zwar ist im Operationsbericht das Vorhandensein von Narbengewebe nicht dokumentiert. Dies war aber aus medizinischen Gründen auch nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich nur die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Verlaufsdaten zu dokumentieren. Details sind nur anzugeben, wenn anders die Angaben nicht hinreichend klar sind (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 455 f.). Nicht dokumentationspflichtig hingegen sind Befunde, die bei einer ärztlichen Behandlung üblicherweise und regelmäßig vorzufinden sind, also den 'Normalfall' darstellen. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es nach einer Hüftoperation nicht nur zur Bildung von Narbengewebe kommen kann, sondern dass es in derartigen Fällen zur Bildung von Narbengewebe kommt, dies also der Normalfall ist (Sachverständigengutachten vom 5. Juni 2001, S. 3, 4). Weiter hat der Sachverständige auch nicht in Frage gestellt, dass trotz der Bildung von Narbengewebe aufgrund vorausgegangener Operationen ein übersichtlicher Situs - wie er im vorliegenden Fall dokumentiert ist - gegeben sein kann.
Der Senat hat mithin keinerlei Anlass, an den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Schicksalhaftigkeit der Nervenverletzung zu zweifeln.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Berufungsverfahrens) und 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils).
Ende der Entscheidung
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