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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 157/06 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 70 Abs. 2
Dem Bezug von Medien mit sog. FSK-18-Freigabe (namentlich solcher pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalts) steht die Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich entgegen. Das generelle Versagen derartiger Medien ist hiernach jedenfalls in Vollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard nicht zu beanstanden.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 157/06 (StrVollz)

In der Strafvollzugssache

wegen des Bezugs von Medien mit sog. FSK-18-Freigabe

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 22. März 2006 gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 15. Februar 2006 nach Beteiligung des Zentralen Juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 9. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Dauer aufgrund einer Verurteilung des Landgerichts Stade vom 16. September 2002 wegen schweren Bandendiebstahls pp. in elf Fällen. Das Strafzeitende ist insoweit auf den 11. Mai 2010 notiert.

Unter dem 28. November 2005 stellte er bei der gegnerischen Vollzugsanstalt den Antrag, ihm generell die Bezugserlaubnis für FSK-18-Medien zu erteilen. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag ab und stützte diese Entscheidung auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG mit der Begründung, der Bezug derartiger Medien gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und stehe der Vollzugszielerreichung entgegen. In der Justizvollzugsanstalt C. seien hauptsächlich schwere und schwerste Gewalt- und Sexualstraftäter untergebracht, bei denen eine Loslösung von entsprechenden Gedankeninhalten erreicht werden soll. Eine individuelle, auf den Antragsteller sowie auf einzelne Medien sich erstreckende Kontrolle sei nicht möglich. Allein aufgrund der Aufschlusszeiten sei eine Weitergabe der Medien unter den Gefangenen zu erwarten. Anders als bei - in der Anstalt zugelassenen - einschlägigen Zeitschriften sei eine inhaltliche Kontrolle namentlich von auf DVD gebrannten Filmen schon aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Aufwands ebenfalls nicht möglich. Dass auch im Fernsehen vereinzelt Filme mit einer FSK-18-Freigabe ausgestrahlt werden, stehe der Ablehnung nicht entgegen, da im Fernsehen jedenfalls keine Filme pornografischen Inhalts zu sehen seien. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Antragstellers liege ebenfalls nicht vor, da nur etwa 5 % der am Markt erhältlichen Filme mit einer FSK-18-Freigabe versehen seien.

Den gegen diese Maßnahme der Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Dezember 2005 hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen und hat ihre Entscheidung ebenfalls auf die Vorschrift des § 70 Abs. 2 StVollzG gestützt. Der Bezug von Medien mit pornografischem Inhalt gefährde das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Ein Widerspruch zum gestatteten Fernsehempfang liege nicht vor, da dort Filme pornografischen Inhalts nicht gesendet werden dürfen. Der Bezug von Pornoheften sei in seiner Wirkung nicht vergleichbar mit Medien, die mit bewegten Bildern und Ton Gewalt oder Geschlechtsakte darstellen. Anders als bei Printmedien sei eine inhaltliche Kontrolle der begehrten Medien mit einem nicht zu vertretenen Aufwand verbunden, da auf einer DVD oder CD Filmmaterial von mehreren Stunden bzw. ein immenses Bildmaterial gespeichert werden könne. Deren inhaltliche Kontrolle würde einen nicht mehr zumutbaren Zeitaufwand mit sich bringen. Dass der Antragsteller nicht wegen einer Gewalt- oder Sexualstraftat eine Freiheitsstrafe verbüße, stehe der Versagung nicht entgegen, da in einer grundsätzlich möglichen Weitergabe der Medien Missbrauchsmöglichkeiten begründet seien.

Gegen diese ihm am 27. Februar 2006 zugestellte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. April 2006 die gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerichtete Rechtsbeschwerde vom 14. März 2006 als unzulässig verworfen, weil die an diesem Tage vor dem Rechtspfleger begonnene Protokollierung aus vom Antragsteller zu verantwortenden Gründen fehlgeschlagen, mithin im Sinne von § 118 Abs. 3 StVollzG formunwirksam war, und eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerde nicht vorlag. Erst nach Erlass dieses Beschlusses ging beim Senat am 26. April 2006 eine von einem Rechtsanwalt (unter falschem Aktenzeichen) gefertigte Rechtsbeschwerdeschrift mit Datum vom 22. März 2006 ein, die am 27. März 2006 - und somit fristgerecht - bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen war. Weshalb die Rechtsbeschwerdeschrift erst einen Monat nach Eingang bei der Strafvollstreckungskammer schließlich an den Senat gelangte, lässt sich aus den Akten nicht herleiten.

Mit der nunmehr vorliegenden Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Antragsgegnerin zum Gestatten der begehrten Medien zu verpflichten. Der Antragsteller rügt eine Verkürzung seines Rechtsschutzbedürfnisses, eine Ermessensüberschreitung, einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht sowie gegen die Grundsätze einer fairen Verfahrensführung, unzulässige Schlussfolgerungen, einen Verstoß gegen Denkgesetze sowie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung.

2. Der Senatsbeschluss vom 25. April 2006 war bereits von Amts wegen aufzuheben. Aufgrund der am 27. März 2006 und somit rechtzeitig bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen, von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, dem Senat indessen erst am 26. April 2006 vorgelegten Rechtsbeschwerdeschrift war die Grundlage der Verwerfung als unzulässig nach § 118 Abs. 3 StVollzG entfallen. Einer Wiedereinsetzung bedurfte es insoweit nicht, da eine Frist nicht versäumt wurde.

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Maßgabe von § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig.

4. Die Rechtsbeschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

a) Die angefochtene Entscheidung geht in der Sache zu Recht davon aus, dass einem Bezug der vom Antragsteller begehrten Medien eine hierdurch bedingte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 StVollzG entgegensteht. Diese Einschätzung entspricht der zu der in ihrem Schutzzweck grundsätzlich gleichgelagerten Vorschrift des § 68 Abs. 2 StVollzG (Bezug von Zeitungen und Zeitschriften) vorliegenden Rechtsprechung der Senate für Strafvollzugssachen (vgl. nur OLG Nürnberg, NStZ 1983, 574; OLG München, ZfStrVo SH 1979, 67), auf deren Gründe insoweit Bezug genommen werden kann. Der Senat sieht keinen Anlass, die aus dieser Rechtsprechung herzuleitenden Grundsätze für den Bezug von Zeitschriften für den Bezug von Medien insgesamt in Frage zu stellen. Die für den Bezug von Printmedien im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung der Anstalten vorgebrachten Erwägungen gelten für den Bezug von neueren Medien wie insbesondere DVD's zumindest gleichermaßen. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund etwaig gewandelter Wertvorstellungen im Hinblick auf derartige Medien, wie jüngere Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern unterstreichen (vgl. etwa LG Freiburg, ZfStrVo 1994, 375; LG Zweibrücken ZfStrVo 1996, 249 und nachfolgend OLG Zweibrücken a.a.O.; sowie Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., München 2005, § 68 Rn. 2; Schwind/Böhm/Jehle, 4. Aufl., Berlin 2005, § 68 Rn. 16; Arloth/Lückemann, München 2004, § 68 Rn. 5). Hiernach ist das Versagen des Bezugs von Medien mit FSK-18-Kennzeichnung bzw. solcher ohne Jugendfreigabe (namentlich solcher gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalts) in der Sache nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls für eine wie vorliegend maßgebliche Vollzugsanstalt mit erhöhtem Sicherheitsstandard. Hiermit einhergehende Einschränkungen sind im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Strafvollzugs insgesamt und zum Erreichen des Ziels der Eingliederung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. schon BVerfGE 40, 276 Rn. 22 f).

b) Die vom Antragsteller gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

(1) Eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzbedürfnisses liegt nicht vor. Insbesondere haben weder die Antragsgegnerin noch die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf den Bezug von Medien pornografischen Inhalts beschränkt. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind vielmehr "Inhalte, beispielsweise mit sexuellen Handlungen oder Anwendung von Gewalt". Soweit der Antragsteller darauf abstellt, er habe ausdrücklich den Bezug von Medien mit FSK-18-Freigabe bzw. solcher ohne Jugendfreigabe zum Gegenstand seines Antrags gemacht, wird schon nicht deutlich, auf Filme welchen Inhalts neben solchen mit pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sich sein Begehren richtet. Jedenfalls aber ist das Heranziehen der maßgeblichen Freigabe (FSK-18 bzw. keine Jugendfreigabe) ein taugliches Kriterium, dem Vollzug und oder der Sicherheit und Ordnung entgegenstehende Medien vom Bezug durch Strafgefangene auszufiltern. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) selbst ausgeführt, dass hiernach solche Filme von einer Freigabe ausgenommen sind, wenn zu befürchten ist, dass hierdurch "die Nerven überreizt werden, übermäßige Belastungen hervorgerufen werden, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt wird oder die zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen". Dies kann für den Strafvollzug im Hinblick auf das Erreichen des Vollzugsziels oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gleichermaßen gelten. Auf den konkreten Inhalt der jeweiligen Filme kommt es dann nicht entscheidend an. Hiernach ist unerheblich, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt ist. Dass eine erneute vollständige Kontrolle jedes einzelnen Filmes seitens der Vollzugsanstalt hiernach nicht nötig - und überdies auch gar nicht möglich - ist, liegt auf der Hand. Demnach hat die Strafvollstreckungskammer auch nicht in unzulässiger Weise auf einen erhöhten Kontrollaufwand abgestellt.

(2) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt ebenso wenig vor wie unzulässige Schlussfolgerungen oder ein Verstoß gegen Denkgesetze. Die Kammer hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gelegentlich zwar auch im Fernsehen Filme mit der sog. FSK-18-Freigabe zu sehen sind, hiervon aber jedenfalls keine Filme mit pornografischem oder sonstigem Inhalt im Sinne von §§ 184 bis 184 c StGB erfasst sind. Dies kann als allgemein bekannt gelten. Insofern bestand kein Anlass, sich mit dem Vorbringen zu etwaigen Auskünften der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und der generellen Empfangsmöglichkeit dieser Sender auch im Strafvollzug weiter auseinander zu setzen. Dass Fernsehprogramme in Justizvollzugsanstalten generell empfangen werden können, hat die Strafvollstreckungskammer gewürdigt; keinesfalls hat sie diesen Umstand "schlichtweg ignoriert". Insofern ist auch kein Verstoß gegen eine faire Verfahrensführung zu beklagen.

(3) Soweit der Antragsteller eine Ermessensüberschreitung rügt, weil die Strafvollstreckungskammer eine eigene Einschätzung hinsichtlich der unterschiedlichen Wirkung von Printmedien und Filmen vorgenommen habe (gemeint ist im Grunde ein Verstoß gegen § 115 Abs. 5 StVollzG), greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil die Annahme einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung einer Anstalt als unbestimmter Rechtsbegriff nach ganz überwiegender Auffassung einer vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. hierzu Callies/Müller-Dietz, 10. Aufl., § 115 Rn. 23; Schwindt/Böhm/Jehle, 4. Aufl., § 115 Rn. 21; Arloth/Lückemann, § 115 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Aber auch auf der Rechtsfolgenseite steht der Anstalt insoweit kein Ermessen zu. Denn wenn die Ausschlussgründe nach § 70 Abs. 2 StVollzG vorliegen, so darf die Inbesitznahme der in § 70 Abs. 1 StVollzG genannten Gegenstände nicht gestattet werden (vgl. nur Callies/Müller-Dietz, 10. Aufl., § 70 Rn. 1). Ob vor diesem Hintergrund der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang dargelegte, von der Antragsgegnerin zugelassene Bezug von einschlägigen Printmedien den Kriterien der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 2 StVollzG genügt, hat der Senat in vorliegendem Verfahren indessen nicht zu beurteilen.

(4) Schließlich steht der Vortrag, der Antragsteller selbst sei weder wegen einer Sexual- noch wegen einer Gewaltstraftat verurteilt worden, weshalb ihm die begehrten Medien nicht vorenthalten werden dürften und eine individuelle, auf seine Person gerichtete Gefahrenprognose nicht stattgefunden habe, der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Insofern ist die angefochtene Entscheidung in Einklang mit der bereits zitierten Rechtsprechung zu § 68 Abs. 2 StVollzG (vgl. insbes. die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Freiburg und Zweibrücken a.a.O.) zutreffend davon ausgegangen, dass die entsprechenden Medien im Strafvollzug generell beliebte Tausch- und Handelsobjekte darstellen, die allein schon aufgrund der sachnotwendigen Enthaltsamkeit im Strafvollzug ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit auf sich ziehen und somit ein erhöhtes Missbrauchsrisiko mit sich bringen. Auf die Gründe der zitierten Entscheidungen kann auch insoweit Bezug genommen werden. Auf eine individuelle, nur auf die Person des Antragstellers bezogene Missbrauchsmöglichkeit kommt es hierbei nicht an. Vielmehr liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 70 Abs. 2 StVollzG schon dann vor, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden (BVerfG NStZ-RR 1997, 24; NStZ-RR 1996, 252) und diese Gefährdungslage nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Celle, NStZ 2002, 111; Schwindt/Böhm/Jehle, 4. Aufl., § 70 Rn. 7 m.w.N.). Hierauf hat die angefochtene Entscheidung zutreffend abgestellt. Der von der Antragsgegnerin angeordnete generelle Ausschluss von Medien mit einer sog. FSK-18-Freigabe ist hiernach nicht zu beanstanden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

6. Dem Festsetzen des Streitwerts liegen die §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG zugrunde.

7. Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht eröffnet, § 119 Abs. 5 StVollzG.

Ende der Entscheidung

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