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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 177/06
Rechtsgebiete: JVEG
Vorschriften:
JVEG § 9 |
1 Ws 177/06
Beschluss
In der Strafsache
wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln,
hier: Beschwerde der Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. T.-C.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf das als Beschwerde zu behandelnde Schreiben der Sachverständigen vom 2. März 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 22. Februar 2006 nach Anhörung der Landeskasse durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 5. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 22. Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Vergütung der Sachverständigen wird auf 1.789,50 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Notwendige Auslagen und Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die als Dipl-Ing. agr. im Bereich Gartenbau tätige Sachverständige wendet sich mit ihrer als Beschwerde im Sinne von § 4 Abs. 3 JVEG zu behandelnden Eingabe vom 2. März 2006 gegen einen Beschluss der 12. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 22. Februar 2006, mit welchem auf Antrag der Sachverständigen ihre Vergütung gerichtlich auf 60,- € pro Stunde mit der Begründung festgesetzt wurde, die Sachverständige habe ihre Leistung (Angaben über die Wachstumszeit von Cannabispflanzen) auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung/des Garten- und Landschaftsbaus im Sinne der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erbracht. Hiernach richte sich ihre Vergütung nach der Honorargruppe 3 im Sinne von § 9 Abs. 1 JVEG. Die Sachverständige trägt hierzu vor, das von ihr bearbeitete Fachgebiet des Gartenbaus habe mit dem benannten Sachgebiet nichts zu tun. Überdies sei ihr im Verfahren vor dem Schöffengericht ein Stundensatz in Höhe von 70,- € zugesagt worden. Dieser Stundensatz sei der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen.
2. Das Rechtsmittel der Sachverständigen ist als Beschwerde zulässig nach § 4 Abs. 3 JVEG. Der hierfür erforderliche Beschwerdewert folgt aus der Differenz der festgesetzten zu der beantragten Vergütung (brutto) und ist mit einem Betrag in Höhe von 217,50 € erreicht.
3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Vergütung von Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 JVEG in Verbindung mit dessen Anlage 1 unabhängig von der individuellen Qualifikation des Sachverständigen oder des Schwierigkeitsgrads des zu erstattenden Gutachtens im Grundsatz allein nach dem in Frage kommenden Sachgebiet und der jeweiligen Honorargruppe (OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.8.2005, 12 W 67/05; Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl. § 9 JVEG Rn. 6 ff). Das Landgericht hat die vorliegend erbrachte Leistung dem Sachgebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung/des Garten- und Landschaftsbaus zugeordnet und hieran die Vergütung ausgerichtet. Diese Festsetzung kann keinen Bestand haben.
Die Sachverständige hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das benannte Sachgebiet mit der Fachrichtung Gartenbau nicht identisch ist. Während der Bereich des Garten- und Landschaftsbaus das Anlegen von Gärten, Teichen, Wegen und dergl. betrifft, hat die Fachrichtung Gartenbau die gewerbliche Produktion von Zierpflanzen, Gemüse und Obstbau in Gewächshäusern und im Freiland zum Gegenstand. Die von der Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens zu behandelnde Fragestellung (Angaben über die Wachstumszeit von Cannabispflanzen, zumal in einer Wohnungszucht) hat mit der Anlage von Gärten indessen nichts gemein. Diese Fragestellung unterfällt - wenn überhaupt - dem Bereich Gartenbau. Eine Festsetzung der Vergütung nach dem Sachgebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung/des Garten- und Landschaftsbaus kam daher nicht in Betracht. Der Bereich Gartenbau ist in der Anlage zu 9 Abs. 1 JVEG nicht vorgesehen.
Wird eine sachverständige Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Nach dieser insoweit eindeutigen Regelung kommt nicht in Betracht, die erbrachte Leistung einem inhaltlich vergleichbaren oder ähnlichen Sachgebiet entsprechend zuzuordnen (vgl. auch Hartmann a.a.O., Rn. 14). Die Vergütung orientiert sich vielmehr an den außergerichtlich bzw. außerbehördlich üblicherweise vereinbarten Stundensätzen und ist sodann der Höhe nach einer der Honorargruppen zuzuordnen (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Aufl., § 9 Rn. 9.4). Die Sachverständige hat im Rahmen ihres als Antrag nach § 4 JVEG behandelten Schreibens vom 30. Januar 2006 dargelegt, bei außergerichtlichen Aufträgen rechne sie einen Stundensatz in Höhe von 75,- € ab. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln, und hat somit von weiteren Ermittlungen hierzu abgesehen. Hiernach wäre die Vergütung entsprechend der Honorargruppe 6 festzusetzen. Die Sachverständige beantragt indessen eine Vergütung in Höhe von 70,- € pro Stunde, so dass die Vergütung entsprechend festzusetzen war (ne ultra petita). Der Festsetzung im Übrigen ist die Landeskasse nicht entgegen getreten.
4. Die Vergütung war hiernach wie folgt festzusetzen:
Arbeitszeit:
18,75 Stunden à 70,00 €|1.312,50 €
Fahrtkosten:
2 Fahrten nach Stade 750 km à 0,30 | € 225,00 € |
Sonstiges (Telefon, Porto) | 5,00 € |
Summe: | 1.542,50 € |
zzgl. Umsatzsteuer 16 % | 264,80 € |
Gesamt: | 1.789,50 € |
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 Abs. 8 Satz 1 JVEG. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht eröffnet.
Ende der Entscheidung
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