Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 195/07
Rechtsgebiete: VV-RVG


Vorschriften:

VV-RVG Nr. 4301
VV-RVG Nr. 1008
Der einem Zeugen nach § 68 b StPO beigeordnete Beistand erhält für seine Tätigkeit lediglich eine Gebühr nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV-RVG.

Wird der Beistand zugleich für zwei Zeugen tätig, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 %.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 195/07

In der Strafsache

gegen I. M.,

geboren am ####### in H.,

wohnhaft G. Straße, H.,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hier: weitere Beschwerde von Rechtsanwalt H. als Zeugenbeistand gegen die Kostenfestsetzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss der Jugendkammer II des Landgerichts H. vom 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 21.05.2007 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Kosten auf 283,70 Euro festgesetzt werden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat das Amtsgericht Hannover den Zeugen G. und S. den Beschwerdeführer als Beistand gemäß § 68 b S. 2 Nr. 1 StPO beigeordnet. Die Zeugen wurden in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht H. am 21. Februar 2006 in Anwesenheit des Beistandes vernommen.

Der Beistand hat für seine Beistandsleistungen hinsichtlich des Zeugen S. eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4101 VV-RVG), eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr vor dem AG mit Zuschlag (Nr. 4107 VV-RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4109 VV-RVG) und eine Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG und hinsichtlich des Zeugen G. die entsprechenden Gebühren ohne Zuschlag (also nach Nr. 4100, 4106, 4108, 7002 und 7008 VV-RVG) geltend gemacht. Er hat dementsprechend von der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von 1149,56 Euro, davon € 629,88 für die Beistandsleistung gegenüber dem Zeugen S. und € 519,68 für die Beistandsleistung gegenüber dem Zeugen G. in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat die Vergütung am 9. August 2006 auf 186,06 Euro festgesetzt. Dieser Betrag errechnete sich aus einer Gebühr nach Nr. 4302 VV-RVG und einer Erhöhung um 30 % gemäß Nr. 1008 VV-RVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts am 2. Oktober 2006 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht H. am 26. März 2007 verworfen. Gleichzeitig hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Zeugenbeistand mit seiner weiteren Beschwerde, die sich nach ihrem Inhalt gegen eine Verletzung des Rechts richtet.

2. Das Rechtsmittel ist nach § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig, nachdem das Landgericht die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat.

3. Die weitere Beschwerde hat in der Sache aber nur geringen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nur in geringem Maße zu beanstanden.

a) Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand das Festsetzen einer Grundgebühr, einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr beansprucht. Für die Tätigkeit eines Zeugenbeistands ist lediglich eine Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen.

Etwas anderes folgt nicht aus der (amtlichen) Vorbemerkung zu Teil 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses. Hiernach sind für die Tätigkeit als Beistand ... eines Zeugen ... die (nachfolgenden) Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Bedeutung dieser Vorbemerkung wird indessen unterschiedlich beurteilt:

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts - 3. und 5. Senat - (Beschlüsse vom 18.7.2005, 3 Ws 323/05, und vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05), des OLG Koblenz (Beschluss vom 11.4.2006, 1 Ws 201/06) und des OLG Schleswig (Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) soll der Zeugenbeistand grundsätzlich in demselben Umfang eine Vergütung erhalten wie ein Verteidiger, also eine Grund-, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nach anderer Auffassung soll der Zeugenbeistand für seine Tätigkeit eine Grund- und eine Terminsgebühr erhalten, hingegen keine Verfahrensgebühr (KG - 4. Senat -, Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05). Demgegenüber ist vor allem nach der jüngeren Rechtsprechung die Tätigkeit eines Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit zu vergüten mit der Folge, dass lediglich eine Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist (KG - 1. Senat - vom 18.1.2007, 1 Ws 2/07; OLG Frankfurt vom 27.2.2007, 5-1- BJs 322185-2-3105, und OLG Oldenburg vom 21.3.2007, 1 Ws 101/07 unter Bezugnahme auf die früheren Entscheidungen vom 18.7.2006, 1 Ws 363/06, und vom 20.12.2006, 1 Ws 600/05).

Der Senat folgt dieser Auffassung und nimmt zur Begründung in vollem Umfang zunächst Bezug auf die benannten Entscheidungen namentlich des Oberlandesgerichts Oldenburg und schließt sich dem ausdrücklich an. Denn die Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses besagt lediglich, dass ein Zeugenbeistand entsprechend einem Verteidiger zu vergüten ist. Es werden nicht nur die Vorschriften des ersten Abschnitts für anwendbar erklärt, sondern alle Regelungen des 4. Teils. Eine Beschränkung nur auf den ersten Teil ist nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass sich die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Art und Umfang seines Auftrages und seiner Tätigkeit zu richten hat. Der Zeugenbeistand kann also diejenigen Gebühren beanspruchen, die auch ein Verteidiger für eine entsprechende Tätigkeit verlangen kann.

Auch ein Verteidiger, dessen Tätigkeit sich nicht auf das gesamte Strafverfahren erstreckt, kann für seine - vorübergehende - Teilnahme an einem einzelnen Verhandlungstermin nicht Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr beanspruchen (KG vom 29.6.2005, 5 Ws 164/05 und OLG Celle vom 25.8.2006, 1 Ws 423/06). Auch dessen Anspruch ist auf die Vergütung einer Einzeltätigkeit beschränkt. Mehr kann auch ein Zeugenbeistand nicht verlangen. Auch der Zeugenbeistand wird nach § 68 b StPO nämlich nicht in vollem Umfang tätig, sondern eben nur für die Dauer der Zeugenvernehmung, so dass gerade keine Beiordnung zur vollständigen Vertretung für das gesamte Verfahren erfolgt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die zivilrechtlichen Regelungen, denn auch dort wird ein nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragter Verfahrensbevollmächtigter geringer vergütet (Abschnitt 4 des 3. Teils VV-RVG).

Soweit das Erbringen der Einzeltätigkeit zu der hierfür vorgesehenen Vergütung im Einzelfall nicht zumutbar erscheint, steht das Beantragen einer Pauschvergütung nach §§ 42, 51 RVG grundsätzlich offen (KG vom 18.1.2007, 1 Ws 2/07). In welchen Einzelfällen ein solcher Antrag hingegen Erfolg verspricht, bedarf hier keiner Entscheidung.

b) Das Rechtsmittel hat hingegen Erfolg, soweit mit den angefochtenen Entscheidungen eine Vergütung nach Maßgabe von Nr. 4302 VV-RVG festgesetzt wurde. Da die Vernehmung eines Zeugen der eines Beschuldigten gleichzusetzen ist, findet Nr. 4301 Ziffer 4 VV-RVG Anwendung, die der als Auffangnorm zu interpretierenden Regelung nach Nr. 4302 Ziffer 3 VV-RVG vorgeht (vgl. auch insoweit OLG Oldenburg und OLG Frankfurt a.a.O.) Dem Zeugenbeistand stehen daher 168,- Euro anstelle der bislang festgesetzten 108,-Euro zu.

c) Da der Antragsteller vorliegend zugleich für zwei Zeugen in der Hauptverhandlung tätig war, ist sein Vergütungsanspruch nach Maßgabe von Nr. 1008 VV-RVG um 30 % zu erhöhen (zutreffend insofern bereits der hier zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 9. August 2006). Dem Geltendmachen von Gebühren für jeweils beide Zeugen steht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 RVG entgegen. Ein Strafverfahren stellt stets eine gleiche Angelegenheit i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG dar (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 RVG Rn. 44 m.w.N.). In der Vertretung von zwei Zeugen bei einer Hauptverhandlung liegt das gleichzeitige Tätigwerden für zwei Auftraggeber in derselben Strafsache nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vor. Insofern ist die Sache zu behandeln wie im Falle des Vertretens von zwei Nebenklägern (vgl. OLG Koblenz vom 11.7.2005, 1 Ws 435/05), was ebenfalls nur eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG auslöst. Dass der Antragsteller, wie er vorträgt, hierbei in derselben Angelegenheit unterschiedliche Interessen vertreten hat, ist zumindest für die Kostenfestsetzung ohne Belang.

d) Die für den Antragsteller festzusetzenden Kosten errechen sich hiernach wie folgt:

 Gebühr Nr. 4301 Ziffer 4 VV-RVG: 168,00 Euro
Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 50,40 Euro
Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG 45,30 Euro
insgesamt 283,70 Euro

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Ende der Entscheidung

Zurück