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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 203/03
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 46 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
1 Ws 203/03 (StrVollz) 13 StVK 391/02 LG #######
In der Strafvollzugssache
wegen Taschengeldzahlung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt ####### gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ####### mit Sitz beim Amtsgericht ####### vom 31. März 2002 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 10. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ####### mit Sitz beim Amtsgericht ####### vom 31. März 2002 wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 5. September 2002 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihm für die Monate Juni (Rest) und Juli 2002 kein Taschengeld zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 50,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist am 12. Juni 2002 infolge der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ####### wegen des Verdachts der Urkundenfälschung aus dem offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt ####### abgelöst und in den geschlossenen Vollzug in die Justizvollzugsanstalt ####### verlegt worden. Zwischenzeitlich ist der Antragsteller wegen des ihm zur Last gelegten Vorgangs rechtskräftig verurteilt.
Bis zu seiner Verlegung ist dem Gefangenen, der dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stand, Taschengeld gemäß § 46 StVollzG gezahlt worden. Seinen Antrag auf Taschengeldzahlung für den Rest des Monats Juni und den Monat Juli hat die Antragsgegnerin am 22./28. August 2002 abgelehnt.
Auf den dagegen gerichteten Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 31. März 2003 die Entscheidung der Antragsgegnerin aufgehoben und dieser aufgegeben, über den Taschengeldanspruch des Gefangenen für die Monate Juni und Juli neu zu entscheiden. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antragsteller (auch) nach seiner Verlegung in den geschlossenen Vollzug nicht unverschuldet ohne Arbeit gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Arbeitsplatz hätte zur Verfügung gestellt werden können, wenn er nicht aus dem offenen Vollzug abgezogen worden wäre. Er hätte mithin weiter Taschengeld beziehen können und müssen. Dass ihm im geschlossenen Vollzug aus organisatorischen Gründen erst am 6. August 2002 eine Arbeit habe zugewiesen werden können, sei nicht sein Verschulden.
Gegen diesen ihr am 15. April 2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 15. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen ( § 116 Abs.1 StVollzG). Es gilt, der Gefahr der Wiederholung des im Nachfolgenden aufgezeigten Rechtsfehlers entgegenzuwirken.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Überprüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG.
Zu Unrecht geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass der Antragsteller vom Zeitpunkt seiner Verlegung in den geschlossenen Vollzug bis zu seiner Arbeitsaufnahme dort ohne Verschulden nicht gearbeitet hat.
Für die Zahlung des Taschengeldes nach § 46 StVollzG ist entscheidend, ob die Gründe für die Arbeitslosigkeit beim Gefangenen liegen oder nicht. Der Antragsteller hat die Verlegung in den geschlossenen Vollzug durch die (berechtigte) Einleitung des Ermittlungsverfahrens selbst herbeigeführt und zu vertreten.
Ob zusätzlich weitere Gründe für eine Arbeitslosigkeit vorliegen, z.B. die schlechte Arbeitsmarktlage, ist für den Anspruch aus § 46 StVollzG unerheblich, wenn - wie hier - der Gefangene schon aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht beschäftigt werden kann. Aus diesem Grunde gehen die an hypothetische Kausalverläufe anknüpfenden Überlegungen der Kammer fehl und es kann dahinstehen, ob der Antragsteller im offenen Vollzug nach dem 12. Juni 2002 in ein Beschäftigungsverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt hätte vermittelt werden können oder nicht.
Auch der Zeitablauf zwischen der Verlegung und der Arbeitsaufnahme im geschlossenen Vollzug von hier knapp zwei Monaten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Diese Wartefrist ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Hamm, NStZ 1985, 429). Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang überdies unwidersprochen vorgetragen, dass dem Antragsteller aus organisatorischen Gründen nicht sofort eine Beschäftigung hat angeboten werden können, weil er nochmals ein Aufnahme- und Zuweisungsverfahren durchlaufen musste.
3. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung war aus diesen Gründen durch den Senat zurückzuweisen. Die Sache ist nach den vorstehenden Ausführungen spruchreif, weil eine Sachentscheidung ohne weitere tatsächliche Aufklärung möglich ist, § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 121 Abs. 1, 2 Satz 1 StVollzG; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48a, 13 GKG.
Ende der Entscheidung
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