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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 292/09 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 118 Abs. 1 | |
StVollzG § 118 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
1 Ws 292/09 (StrVollz)
In der Strafvollzugssache
wegen Ablösung vom offenen Vollzug und Widerrufs von Lockerungen
hier: Untätigkeitsbeschwerde
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 24. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 6. Mai 2009 Beschwerde dagegen erhoben, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. bei dem Amtsgericht L. bislang nicht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Januar 2009 entschieden habe.
II.
Das Rechtsmittel ist bereits nicht formgerecht erhoben und damit unzulässig.
1. Die vorliegende Untätigkeitsbeschwerde genügt zunächst deshalb nicht der gesetzlichen Form, weil Sie nicht entsprechend § 118 Abs. 3 StVollzG in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt und begründet worden ist. Diese Formvorschrift gilt auch für die Untätigkeitsbeschwerde.
Der Senat leitet die Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen auf Grund verfassungskonformer Auslegung aus § 116 StVollzG ab (vgl. Beschluss vom 8. November 2007 - 1 Ws 376/07 [StrVollz] = StV 2008, 92; NStZ 2008, 348). Denn in begründeten Ausnahmefällen kann in Strafvollzugssachen auch ohne gesetzliche Grundlage dieser Rechtsbehelf notwendig sein, um dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden und eine unerträgliche Rechtsverweigerung deshalb justitiabel zu machen. Allerdings hat der Senat auch ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, von der Schaffung eines solchen Rechtsbehelfs abzusehen, so weit zu akzeptieren ist, wie nicht das Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingend etwas anders gebieten. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395, 416) folgt daher, dass für die Untätigkeitsbeschwerde als aus § 116 StVollzG abgeleitetem, außerordentlichem Rechtsbehelf die gesetzlichen Regelungen der §§ 116 ff. StVollzG zur Rechtsbeschwerde gelten, soweit sich nicht aus der Natur der Sache - etwa hinsichtlich der Frist nach § 118 Abs. 1 StVollzG - zwingend etwas anderes ergibt. Ein zwingender Grund, bei der Untätigkeitsbeschwerde die gesetzliche Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG nicht anzuwenden, besteht indes nicht. Im Gegenteil besteht hier wie bei der herkömmlichen Rechtsbeschwerde das Bedürfnis, einerseits das Interesse des Beschwerdeführers an einem formgerechten und zulässigen Rechtsmittel zu wahren und andererseits dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung grundloser und unverständlicher Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG NJW 1960, 427 [428]). Dies gilt umso mehr, als mit der Untätigkeitsbeschwerde eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, also die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren, an deren Begründung nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG erhöhte Anforderungen gestellt werden, die regelmäßig auch die nur einem Rechtsanwalt mögliche Einsicht in die Gerichtsakte erfordern.
2. Die Begründung der vorliegenden Untätigkeitsbeschwerde genügt zudem nicht den Anforderungen des nach vorstehenden Grundsätzen hier ebenfalls anzuwendenden § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Danach müssen bei der Rüge einer Verfahrensverletzung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Für die inhaltliche Begründung gelten hiernach die gleichen Regeln wie für die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 118 Rdnr. 2 m. w. N.). Die Angaben haben so genau und vollständig zu sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Rostock NStZ 1997, 429; Callies/Müller-Dietz aaO; Schuler in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rdnr. 6). Dem wird die Schrift des Antragstellers nicht gerecht.
3. Abgesehen davon kommt eine Untätigkeitsbeschwerde nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn etwa der unterlassenen Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung im Sinne einer faktischen Rechtsverweigerung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt und die Beschwerde in der Lage ist, schwerste und nicht erträgliche Rechtsverluste durch Zeitablauf zu verhindern. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Seit dem Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei Gericht hat die Strafvollstreckungskammer das Verfahren sachgemäß gefördert. Die bisherigen, nicht von ihr zu vertretenden Verzögerungen reichen für die Annahme einer faktischen Rechtsverweigerung nicht aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG.
Ende der Entscheidung
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