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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 336/02
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 4 | |
StVollzG § 67 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
1 Ws 336/02 (StrVollz) 17 StVK 338/01 LG #######
In der Strafvollzugssache
wegen Genehmigung eines Fernstudiums
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Niedersächsischen Justizministeriums, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle, durch den Richter am Oberlandesgericht ############## , den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ############## am 28. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ####### mit Sitz in ####### vom 13. September 2002 wird verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Fernausbildung zum Betriebswirt bei der ###################################.
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch die Justizvollzugsanstalt hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ####### mit ############## mit Beschluss vom 13. September 2002 zurückgewiesen. Die Justizvollzugsanstalt habe von dem ihr nach § 67 StVollzG eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.
Dagegen wendet sich der Gefangene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er erhebt Aufklärungsrügen und vertritt unter Heranziehung einer Entscheidung des Landgerichts ####### vom 6. September 2001 (20 Vollz 102/01) die Auffassung, die Verweigerung der Genehmigung sein nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 StVollzG möglich, die nicht vorlägen. Überdies sei die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aber auch ermessenfehlerhaft.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG), in der Sache aber unbegründet.
1. Die Aufklärungsrügen sind nicht in zulässiger Form ausgeführt, § 118 Abs. 2 StVollzG.
Die Rüge erfordert jeweils die Darlegung, welche Tatsache das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeschrift nicht gerecht.
2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Zu Recht geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass Rechtsgrundlage für die Verweigerung der beantragten Genehmigung § 4 Abs. 1 i.V.m. § 67 StVollzG ist.
Der Auffassung des Antragstellers, mangels spezieller Regelungen finde für die Aufnahme eines in der Freizeit betriebenen Fernstudiums allein die Vorschrift des § 4 Abs. 2 StVollzG Anwendung, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Nach § 4 Abs. 2 StVollzG unterliegt der Gefangene den im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz Beschränkungen nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. § 67 StVollzG sieht vor, dass der Gefangene Gelegenheit erhält, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll (auch) Gelegenheit zu Fernunterricht erhalten.
Die spezielle Regelung in § 67 StVollzG stellt eine Beschränkung im Sinne von § 4 Abs. 2 StVollzG dar. Sie beinhaltet nicht nur die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, für ein möglichst umfassendes und differenziertes Freizeitangebot Sorge zu tragen, sondern ist auch die gesetzliche Grundlage für die Versagung einer beantragten Genehmigung. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Gefangenen:
Die Aufnahme eines Fernstudiums in der Freizeit bedingt eine Reihe von Folgeentscheidungen durch die Justizvollzugsanstalt, z.B. im Rahmen der Briefkontrolle (§§ 28 ff StVollzG) und der Gewährung von Lockerungen zur Ableistung von Praktika oder Prüfungen (§ 11 StVollzG). Der Gefangene hat daher - unbeschadet des Rechts zur freien Gestaltung seiner Freizeit - ein schützenswertes Interesse daran, zu wissen, ob die zur Durchführung des Fernstudiums erforderlichen Einzelmaßnahmen von der Justizvollzugsanstalt in Zukunft gebilligt werden oder nicht. Es entspricht daher der Fürsorgepflicht der Justizvollzugsbehörde, für den Gefangenen klare Verhältnisse zu schaffen, damit er überflüssige Investitionen vermeiden kann.
Wenn der Gefangene eine Genehmigung beantragt, hat die Justizvollzugsbehörde daher eine - rechtsmittelfähige - Entscheidung zu treffen. Dabei gibt § 67 StVollzG den Entscheidungsrahmen vor: Die Sollformulierung engt den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ein. Die Justizvollzugsanstalt darf die Genehmigung nur ausnahmsweise versagen.
3. Die (Ermessens-) Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Antrag des Gefangenen auf Genehmigung eines Fernstudiums abzulehnen, ist hier aus den in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführten Gründen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 48 a, 13 GKG.
Ende der Entscheidung
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