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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 351/05 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 121 Abs. 2 S. 1
Besteht Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, so hat hierüber nicht das Oberlandesgericht, sondern die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 351/05 (StrVollz)

In der Strafvollzugssache

wegen Benutzung eines Fernsehdecoders ("premiere")

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf das Rechtsmittel des Antragstellers vom 2. September 2005 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 22. August 2005 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 27. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.

Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zur weiteren Sachbehandlung zurückgegeben.

Gründe:

1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem ihm nach § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf ein Schreiben des Gefangenen vom 8. August 2005 mit dem Inhalt, er nehme seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und trägt vor, er sei sich über Inhalt und Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, zumal er bei Unterschreiben derselben seine Brille nicht aufgehabt habe.

2. Der Senat ist zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht berufen.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel nicht gegen den Inhalt der vom Landgericht nach Antragsrücknahme getroffenen Kostenentscheidung als solcher. Ein solches Rechtsmittel wäre schon nicht statthaft (vgl. etwa OLG Düsseldorf NStZRR 2000, 31). Überdies wäre der Beschwerdewert im Sinne der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 304 Abs. 3 StPO nicht erreicht.

Der Antragsteller wendet sich erkennbar vielmehr gegen die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Annahme der Rücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Offenkundig begehrt der Antragsteller eine Fortsetzung des Verfahrens. Ob demgegenüber die zur Beendigung des Verfahrens führende Rücknahmeerklärung in wirksamer Weise erfolgt ist, hat der Senat nicht zu beurteilen. Denn anderenfalls müsste der Senat über eine Sachentscheidungsvoraussetzung einer Kostenentscheidung befinden, obwohl ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung selbst nicht zulässig ist.

Vielmehr ist das Rechtsmittel als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bzw. auf Feststellung der Wirksamkeit der Antragsrücknahme zu behandeln (vgl. zur vergleichbaren Sachlage bei Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme im Verwaltungsprozess Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 92 Rn. 28 f). Hierzu war das Verfahren ohne Sachentscheidung durch den Senat an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben.

3. Eine Kostenentscheidung war insoweit nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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