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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 405/07 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG, VwVfG


Vorschriften:

StVollzG § 41
VwVfG § 49
Die Ablösung eines Gefangenen von einem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz kann auch dann nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann, wenn dem Gefangenen zugleich ein anderer Arbeitsplatz mit geringerer Vergütung zugewiesen wird.
1 Ws 405/07 (StrVollz)

Beschluss

In der Strafvollzugssache

des V. H.,

geboren am 1969 in H.,

wegen Ablösung vom Arbeitsplatz unter gleichzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit niedrigerem Lohn

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. mit Sitz in Celle vom 10. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 1. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die am 10. Mai 2007 von der Antragsgegnerin vollzogene Ablösung des Antragstellers von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Hausarbeiter/reiniger im "C.Betrieb" mit Tagelohn der Lohngruppe 3 und Arbeitszulage von 30 % unter gleichzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit Leistungslohn (Pensum) der Lohngruppe 2 ohne Arbeitszulage werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller seinen früheren Arbeitsplatz zu denselben Bedingungen wie zum Zeitpunkt der Ablösung oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit denselben Bezügen zuzuweisen.

Die Kosten beider Rechtszüge und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 300 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt C., Abteilung S.. Ihm war dort von der Antragsgegnerin eine Arbeit als Hausarbeiter/reiniger im "C.Betrieb" zugewiesen worden. Er bezog Tagelohn und war in Lohngruppe 3 eingestuft. Zudem erhielt er eine Arbeitszulage von 30 %. Aus Anlass eines Gerichtstermins musste sich der Antragsteller vom 7. Mai 2007 bis zum 9. Mai 2007 auf Transport begeben. Währenddessen wurde seine Arbeit von einem anderen Gefangenen erledigt. Nach der Rückkehr des Antragstellers vom Transport wurde ihm am 10. Mai 2007 von Seiten der Antragsgegnerin mündlich eröffnet, dass ihm sein bisheriger Arbeitsplatz entzogen worden sei, und ihm wurde eine andere Arbeit in diesem Betrieb zugewiesen, die nicht mit Tagelohn, sondern mit Leistungslohn (Pensum) vergütet wird. Außerdem wurde der Antragsteller von Lohngruppe 3 in Lohngruppe 2 herabgestuft und ihm wurde die Arbeitszulage gestrichen. Zur Begründung dieser Maßnahme wurde angeführt, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers einem anderen Gefangenen zugewiesen worden sei, der aus medizinischen Gründen nur begrenzt einsetzbar sei.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2007 gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, seinen bisherigen Arbeitsplatz oder einen vergleichbaren zu denselben Bedingungen zugewiesen zu bekommen. In der Zwischenzeit war der Arbeitsplatz nicht mehr dem aus medizinischen Gründen nur begrenzt einsetzbaren Gefangenen, sondern einem dritten Gefangenen zugewiesen worden, der in seinen Einsatzmöglichkeiten nicht beschränkt ist. Dem Antragsteller wurde dieser Arbeitsplatz nicht wieder angeboten.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 10. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die angefochtene Maßnahme, weil sich aus § 41 StVollzG kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Arbeit ergebe, lediglich eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz darstelle, die die Anstalt im Rahmen bestehender organisatorischer Erfordernisse vornehmen könne, sofern es sich dabei nicht um eine willkürliche oder den Vorgaben der §§ 37, 41 StVollzG zuwider laufende Entscheidung handele. Fehler in dieser Hinsicht seien im vorliegenden Fall nicht festzustellen, weil die Antragsgegnerin sachgerechte Gründe für die Maßnahme angeführt habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Senat hat die Frage, nach welchen rechtlichen Kriterien die Ablösung eines Gefangenen von einem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz unter gleichzeitiger Zuweisung eines anderen - allerdings schlechter vergüteten - Arbeitsplatzes rechtlich zu beurteilen ist, noch nicht entschieden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Ablösung. Die Rechtsbeschwerde greift bereits mit der Sachrüge durch, so dass es eines Eingehens auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist die am 10. Mai 2007 vollzogene Ablösung des Antragstellers von seinem Arbeitsplatz als Hausarbeiter im "C.Betrieb" rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

a) Es ist allgemein anerkannt und ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Ablösung eines Gefangenen von einem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz nur unter den Voraussetzungen erfolgen kann, unter denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (vgl. Senat in NStZ 2000, 465. ebenso OLG Frankfurt a. M. NStZRR 1998, 31. ZfStrVo 2001, 372. NStZRR 2005, 188. Brandenburgisches OLG OLGNL 2006, 264. Matzke/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle, StvollzG 4. Aufl. § 37 Rdnr. 28. Däubler/Spaniol in AKStVollzG, 4. Aufl. § 37 Rdnr. 27. Arloth/Lückemann, StvollzG § 37 Rdnr 4).

Ersichtlich ist die Strafvollstreckungskammer mit der Antragsgegnerin der Ansicht, dass dieser Grundsatz dann nicht gelte, wenn der Gefangene nicht von der Arbeit schlechthin abgelöst wird, sondern ihm zugleich ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Sie leitet dies daraus ab, dass sich aus §§ 37, 41 StVollzG zwar eine Arbeitspflicht für den Gefangenen, aber kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes ergebe. Letzteres ist zwar zutreffend (vgl. OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 59. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 37 Rdnr. 3. Matzke/Laubenthal a. a. O. Rdnr. 10. Arloth/Lückemann a. a. O. Rdnr. 3. Däubler/Spaniol a. a. O. Rdnr. 32). Daraus den Schluss zu ziehen, dass die Vollzugsanstalt nach freiem Ermessen einem Gefangenen den einmal rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz wieder entziehen und ihm statt dessen einen anderen Arbeitsplatz zuweisen könne, ist jedoch nicht zwingend.

Richtig ist, dass der Vollzugsanstalt gegenüber den Gefangenen, denen einmal ein Arbeitsplatz zugewiesen worden ist, ein gewisser organisatorischer Spielraum bei der Zuweisung konkreter Arbeitsaufträge in der Art des Direktionsrechts des Arbeitgebers zugebilligt werden muss, weil anders der Arbeitsbetrieb nicht wirtschaftlich geführt und aufrecht erhalten werden kann. Ebenso ist der Senat der Ansicht, dass nicht jeder Entzug von Vergünstigungen im Rahmen des Strafvollzuges an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG zu messen ist, sondern sich diese relativ strenge Rechtskontrolle auf Fragen von wesentlicher Bedeutung für den Vollzug und den Gefangenen beschränken sollte (vgl. auch die von Callies/Müller-Dietz a. a. O. § 14 Rdnr. 2 geäußerten Bedenken gegen eine Ausweitung dieser Praxis). Die Zuweisung von Arbeit hat indes diese wesentliche Bedeutung für den Vollzug im Allgemeinen aufgrund ihrer zentralen Funktion bei der Umsetzung des Resozialisierungsgebots (vgl. BVerfG ZfStrVo 1998, 242) und auch für den einzelnen Gefangenen, dem einmal eine Arbeit zugewiesen worden ist. Das Vertrauen darauf, einen einmal zugewiesenen Arbeitsplatz behalten zu können, solange nicht Gründe in der eigenen Person oder betrieblicher Art den Arbeitsplatzentzug rechtfertigen, verdient deshalb Schutz. Auch vor dem Hintergrund des in § 3 Abs. 1 StVollzG normierten Angleichungsgrundsatzes ist zumindest eine gewisse Anlehnung an die arbeitsrechtlichen Regeln außerhalb der Anstalt angezeigt.

Dies führt dazu, dass der Entzug eines rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatzes unter gleichzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes jedenfalls dann nur unter den Voraussetzungen erfolgen kann, unter denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann, wenn mit dem Arbeitsplatzwechsel - wie im vorliegenden Fall - eine Verschlechterung der Vergütung verbunden ist (vgl. Däubler/Spaniol a. a. O. Rdnr. 28). Denn durch eine mit dem Arbeitsplatzwechsel einhergehende Herabsetzung der Vergütung hat die getroffene Maßnahme Auswirkungen für den Gefangenen, die über die innerbetrieblichen Abläufe hinausgehen, und ihn gleichsam in seinem Status betreffen. Aus diesem Grunde ist die Maßnahme im vorliegenden Fall nicht einer beamtenrechtlichen Umsetzung gleichzustellen, die voraussetzt, dass gerade keine über die inneren Abläufe der Behörde hinausgehenden Auswirkungen auf den Status des Beamten vorliegen (vgl. BVerwGE 60, 144).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Ablösung des Antragstellers von seinem Arbeitsplatz als Hausarbeiter/reiniger als rechtswidrig.

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglicher Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind bei einer Ablösung eines Gefangenen von einem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz erfüllt, wenn der Gefangene sich nachträglich als ungeeignet erweist. Diese mangelnde Eignung kann dabei auf persönlichen, fachlichen oder vollzuglichen Gründen beruhen, wozu in erster Linie körperliche oder psychische Beeinträchtigungen sowie fehlende Fachkenntnisse zählen, aber auch verhaltensbedingte Gründe wie Arbeitsverweigerung, Störung des Betriebsfriedens und Sicherheitsgefährdungen (vgl. Senat in NStZ 2000, 465. ebenso OLG Frankfurt a. M. NStZRR 1998, 31. ZfStrVo 2001, 372. NStZRR 2005, 188. Brandenburgisches OLG OLGNL 2006, 264. Matzke/Laubenthal a. a. O. § 37 Rdnr. 28. Däubler/Spaniol a. a. O. § 37 Rdnr. 27. Arloth/Lückemann, a. a. O. § 37 Rdnr 4). Neben diesen personenbedingten Gründen kommen auch betriebsbedingte Gründe wie etwa Mangel an Arbeitsaufträgen für die Eigenbetriebe oder Abbau von Arbeitsplätzen in Unternehmerbetrieben in Betracht (vgl. vorherige Nachweise). Da keiner dieser Gründe im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist, ist die Ablösung bereits mangels Widerrufsgrundes rechtswidrig.

c) Da der Senat nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zudem ausschließen kann, dass diese noch Gründe zu liefern vermag, die die Ablösung nachträglich rechtfertigen könnten, ist die Sache insofern spruchreif (§ 119 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) und die Ablösung aufzuheben.

3. Da die rechtswidrige Ablösung bereits vollzogen ist, hat der Senat gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zugleich über die Folgenbeseitigung entscheiden. Auch insofern ist die Sache spruchreif. Zwar ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers inzwischen an einen anderen Gefangenen vergeben ist. Dies hindert die Anordnung der Folgenbeseitigung nach Ansicht des Senats jedoch nicht (insofern Bedenken äußernd OLG Frankfurt a. M. NStZRR 1998, 31. 2005, 188, das die Frage aber letztendlich offen läßt). Voraussetzung für die Anordnung der Folgenbeseitigung ist, dass die Folgenbeseitigung für die Vollzugsbehörde tatsächlich und rechtlich möglich ist (Callies/Müller-Dietz, a. a. O. § 115 Rdnr. 11 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Der Arbeitsplatz ist noch vorhanden. Da die rechtswidrige Ablösung des Antragstellers von seinem Arbeitsplatz erst die Zuweisung desselben an den Gefangenen, der ihn jetzt inne hat, möglich gemacht hat, war auch Letztere rechtswidrig. Die Ablösung des jetzigen Arbeitsplatzinhabers wäre dementsprechend als Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG zu beurteilen. Insofern hat der jetzige Inhaber lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Antragsgegnerin handelt aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die rechtswidrige Ablösung des Antragstellers rückgängig macht (ebenso BVerwGE 75, 138 zur Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Umsetzung).

Da der Antragsteller sich durch seinen Hilfsantrag allerdings auch mit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes mit denselben Bezügen wie zum Zeitpunkt seiner Ablösung einverstanden erklärt hat, hat der Senat angeordnet, dass die Folgenbeseitigungspflicht auch dadurch erfüllt werden kann, dass die Antragsgegnerin diesem Hilfsantrag entspricht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG.

Ende der Entscheidung

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