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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 60/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f Abs. 1 Nr. 1
Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte aufgrund einer sog. Weihnachtsamnestie vorzeitig entlassen wird. Eine solche Maßnahme steht der Annahme vollständiger Vollstreckung im Sinne dieser Norm nicht entgegen.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 60/08 1 Ws 78/08 1 Ws 95/08

In der Strafvollstreckungssache

gegen E. A.,

geboren am 28. November 1971 in W. / K.,

wohnhaft Sch. L.straße, H.,

wegen Betruges

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 15. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft H. sowie die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 2 des Landgerichts H. vom 8. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der sofortigen Beschwerde und der Beschwerde des Verurteilten trägt der Verurteilte. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse mit Ausnahme der insoweit dem Verurteilten entstandenen Auslagen.

Gründe:

I.

Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 11. April 2004 wegen Betruges in 17 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Strafe verbüßte er seit dem 30. März 2005 in der Justizvollzugsanstalt H., so dass nach Anrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft das Strafende am 15. Dezember 2007 erreicht gewesen wäre. Eine Strafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wurde ihm nicht bewilligt. Jedoch entschied der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft H. auf Grund der ihm durch den Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums über die "Vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen aus Anlass des Weihnachtsfestes 2007" vom 20. Oktober 2007 (4250 - S. 5.118) erteilten Ermächtigung am 28. November 2007, dass dem Verurteilten die bis zum 4. Dezember 2007 nicht verbüßte Restfreiheitsstrafe gnadenhalber erlassen werde. Dementsprechend wurde der Verurteilte am 3. Dezember 2007 aus der Strafhaft entlassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 8. Januar 2008 festgestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft Führungsaufsicht eingetreten sei, und zugleich deren Dauer auf drei Jahre festgesetzt und den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft H. als auch der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Rechtsmittel damit, dass der Verurteilte auf Grund des Straferlasses von einigen Tagen die Strafe nicht vollständig verbüßt habe und deshalb die Voraussetzungen der Führungsaufsicht nicht erfüllt seien. Der Verurteilte wendet sich sowohl gegen den Eintritt der Führungsaufsicht als auch gegen deren festgesetzte Dauer und die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Er macht geltend, dass er seine Strafe "bis zum Ende abgesessen" habe, und hält die Festsetzung der Dauer und die Bewährungshelferbestellung für "übertrieben".

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

II.

1. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig erhoben (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), haben aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. war örtlich und sachlich zuständig (§§ 463 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 6, 453, 454, 462 a Abs. 1 StPO). Dass der Verurteilte bereits aus der Strafhaft entlassen war, als der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2007 auf Feststellung und Ausgestaltung der Führungsaufsicht am 4. Dezember 2007 bei der Kammer einging, ist für die Frage des Befasstseins im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO unerheblich. Da die Staatsanwaltschaft gemäß § 54 a Abs. 2 StVollstrO die Akten der Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB drei Monate vor Entlassung des Verurteilten vorzulegen hat, wird die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe zum vorgeschriebenen Vorlagezeitpunkt verbüßt, im Sinne der §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 6 StPO mit der Sache "befasst" und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr die Akten tatsächlich vorgelegt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 332).

b) Die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft Führungsaufsicht eingetreten ist, trifft zu.

Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht liegen vor. Gegen den Verurteilten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte bereits 11 Tage vor Erreichen des berechneten Strafendes auf Grund der Entscheidung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft H. vom 28. November 2007 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Diese Entscheidung beruht auf dem Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums über die "Vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen aus Anlass des Weihnachtsfestes 2007" vom 20. Oktober 2007 (4250 - S. 5.118), der für das Jahr 2007 eine in Niedersachsen alljährlich wiederkehrende und auch in vielen anderen Bundesländern geübte Praxis regelt, die gemeinhin als "Weihnachtsamnestie" bezeichnet wird.

Allerdings wird im Schrifttum ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei einem - auch noch so geringfügigen - Straferlass auf Grund von Gnade oder Amnestie die Voraussetzung der vollständigen Vollstreckung im Sinne des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfüllt sei und deshalb keine Führungsaufsicht eintrete (vgl. LK-Hanack, StGB, 11. Aufl., § 68 f Rdnr. 15; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 68 f Rdnr. 6; Sch/Sch-Stree, StGB, 27. Aufl., § 68 f Rdnr. 5; MüKo-Groß, StGB, § 68 f Rdnr. 8; SK-StGB-Horn, 7. Aufl., § 68 f Rdnr. 3). Diese Auffassung wird durchweg auf die bislang einzige (veröffentlichte) obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage, nämlich den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Februar 1979, 4 Ws 432/79 (= JR 1979, 293), gestützt. Zweifel hieran hat bislang - allerdings ohne nähere Ausführungen - lediglich Kühl (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 68 f Rdnr. 1) angemeldet. Das Kammergericht hat seine damalige Entscheidung damit begründet, dass eine "vollständige" Vollstreckung nicht gegeben sei, wenn der Verurteilte einen Strafrest von drei Tagen nicht verbüßt habe. Aus welchem Grunde die Strafe nicht vollständig verbüßt worden sei, sei bei der Anwendung des § 68 f Abs. 1 StGB ohne Bedeutung. Denn das Gesetz sehe bei einem Täter, der eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voll verbüßt habe, die Sozialprognose im allgemeinen als so ungünstig an, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sich nicht selbst überlassen bleiben könne, sondern der Betreuung durch eine Aufsichtsstelle und einen Bewährungshelfer bedürfe. Dabei sei der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass der Grund für die vollständige Vollstreckung darin liege, dass wegen Fehlens einer günstigen Sozialprognose eine vorzeitige Entlassung nicht in Betracht gekommen sei. Umgekehrt habe die auf einer günstigen Prognose beruhende vorzeitige Entlassung zum Wegfall der dann überflüssigen Führungsaufsicht führen sollen. An die Möglichkeit einer um drei Tage verfrühten Entlassung aufgrund einer unterschiedslos angewendeten "Weihnachtsamnestie" sei dagegen nicht gedacht worden. Es sei zwar offensichtlich, dass dem Zweck des Gesetztes entgegen gewirkt werde, wenn in derartigen Fällen "durch überflüssige und unkritische 'Gnaden'-Maßnahmen" die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führungsaufsicht beseitigt würden, dies ändere am Ergebnis aber nichts.

In der Folgezeit haben viele der davon Gebrauch machenden Bundesländer in ihren Regelungen zur "Weihnachtsamnestie" von deren Bewilligung die Fälle ausgenommen, in denen dies den Wegfall einer ansonsten eintretenden Führungsaufsicht nach sich ziehen würde, mit der Folge, dass sich das vorliegende Problem in der Praxis nicht stellte (vgl. MüKo-Groß a. a. O.). Auch im Rahmen der Reform der Führungsaufsicht 2007 wurde diese Frage nicht aufgegriffen. In den entsprechenden Gesetzesmaterialien gibt es jedenfalls keinen Hinweis hierauf (vgl. BT-Drucks. 16/1993 S. 22 f.). Offenbar aus diesem Grund finden sich auch keine weiteren Entscheidungen, die sich tragend mit dieser Frage auseinander setzen. Lediglich das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 15. August 2003, 3 Ws 447/03 (= NStZ 2004, 228), in dem es entschieden hat, dass eine Strafe auch dann im Sinne des § 68 f Abs. 1 StGB vollständig verbüßt ist, wenn der Entlassungszeitpunkt auf Grund von § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG oder durch Anrechnung nach § 43 StVollzG vorverlegt worden ist, unter Bezugnahme auf seinen früheren Beschluss von 1979 ausgeführt, dass das Strafende nicht erreicht sei, wenn der Gefangene auf Grund eines Gnadenerweises oder einer Amnestie vorzeitig entlassen werde, weil eine solche Entlassung nicht auf dem Gesetz beruhe, sondern auf einem politischen Gnadenakt.

Dem ist nun jüngst Schmitz (StV 2007, 608 ff.) mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Sie wendet ein, dass der Wortlaut des § 68 f Abs. 1 StGB nicht zu der von der h. M. vertretenen Auslegung zwinge. Das zeige sich schon daran, dass es einhellig auch als "vollständige Vollstreckung" in diesem Sinne angesehen werde, wenn der Entlassungszeitpunkt nach § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG vorverlegt werde (vgl. BGH MDR 1982, 766; OLG Düsseldorf MDR 1987, 603; Sch/Sch-Stree a. a. O.; LK-Hanack a. a. O.; Fischer a. a. O.; SK-StGB-Horn a. a. O.; Lackner/Kühl a. a. O.) oder durch Anrechnung gemäß § 43 StVollzG früher eintrete (KG NStZ 2004, 228). Auch die nach Zurückstellung gemäß § 35 BtMG verbrachte Zeit in einer Therapieeinreichtung gelte den Vertretern dieser Ansicht als Vollstreckung im Sinne des § 68 f Abs. 1 StGB (vgl. OLG München NStZ 1990, 454 mit zust. Anm. Stree). Vergleiche man nun die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes gemäß § 16 StVollzG mit der auf Grund einer "Weihnachtsamnestie", zeigten sich keine sachlich relevanten Unterschiede. In beiden Fällen handele es sich materiell wohl nicht um einen Straferlass oder erst recht nicht um eine Aussetzung der Reststrafe, sondern schlicht um eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes. Sie unterschieden sich lediglich in Umfang, Voraussetzungen und materieller Rechtfertigung sowie der für die Entscheidung zuständigen Behörde und des Verfahrens. Auf diese Unterschiede komme es indes wohl für die Bewertung im Rahmen des § 68 f StGB nicht an. Das vom Kammergericht in seiner jüngeren Entscheidung angeführte Kriterium, ein Gadenerweis beruhe nicht auf dem Gesetz, sondern sei ein politischer Akt, möge für Gnadenentscheidungen im herkömmlichen Sinne, die im Einzelfall getroffen werden, erwägenswert sein, nicht jedoch für die in Rundverfügungen geregelten vorzeitigen Entlassungen aus Anlass des Weihnachtsfestes.

Die Auslegung, nach der die vorzeitige Entlassung im Rahmen einer "Weihnachtsamnestie" der Führungsaufsicht nicht entgegen stehe, sei auch mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber stelle auf die wegen der langen "Verwahr-dauer" erhöhten Eingliederungsschwierigkeiten ab: "Das Institut der Führungsaufsicht dient sowohl als Hilfe bei der Wiedereingliederung als auch der Kontrolle besonders rückfallgefährdeter Straftäter. Ihr Hilfsbedarf richtet sich in erster Linie nach der Dauer des Strafvollzuges..." (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 23). Da auch im Rahmen einer "Weihnachtsamnestie" eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes um maximal zwei Monate denkbar sei, vermögen sich hierdurch die durch die Dauer des Freiheitsentzuges verursachten Eingliederungsschwierigkeiten nicht entscheidend zu ändern.

Dem stehe schließlich auch nicht die Entstehungsgeschichte der Norm und der Wille des historischen Gesetzgebers entgegen. Die Gesetzgebungsmaterialien gäben unmittelbar keinen Aufschluss über die Auslegung des Merkmals "vollständige Voll-streckung" (so auch schon das KG JR 1979, 293). Die Regelung des § 68 f Abs. 1 StGB in der Fassung vom 4. Juli 1969 (BGBl. I, S. 732) habe noch ausdrücklich dahin gelautet, dass Führungsaufsicht dann eintrete, wenn "Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder im Gnadenwege nicht angeordnet" oder "die Aussetzung widerrufen" werde. Dies gelte nicht, "wenn die Strafe erlassen wird". Die Neufassung der Vorschrift durch das EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. I, S. 469 f.) sei lediglich redaktioneller Art gewesen. Eine sachliche Änderung sei nicht beabsichtigt gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass durch die neue Formulierung "vollständige Vollstreckung" die zuvor in § 68 f Abs. 1 StGB enthaltenen Formulierungen gestrafft werden könnten. Auch die Erwähnung des Straferlasses sei dadurch überflüssig geworden, "weil die volle Verbüßung gerade voraussetzt, dass kein Straferlass stattfindet..." (BT-Materialien zur Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode, 17. Sitzung, S. 744). Den Fall einer vorzeitigen Entlassung im Rahmen einer "Weihnachtsamnestie" habe der historische Gesetzgeber damit nicht berücksichtigt.

Diesen Argumenten schließt der Senat sich an. Insbesondere eine nähere Betrachtung des im vorliegenden Fall dem Gnadenentscheid zu Grunde liegenden Erlasses zeigt, dass es sich hier nicht um einen "gnadenweisen Straferlass" im herkömmlichen Sinne handelt, sondern vielmehr um eine an die Regelung des § 16 Abs. 2 StVollzG angelehnte "vorzeitige Entlassung". Dies wird sowohl an dem von den jeweiligen Regelungen erfassten Zeitraum ("Weihnachtszeit") als auch an den verwendeten Be-griffen deutlich. Zwar lautet die dem Verurteilten mitgeteilte Entscheidung des Leitenden Oberstaatsanwalts: "gnadenhalber Erlass der ... nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe". Diese Formulierung findet sich jedoch in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ministerialerlass nur an einer Stelle, nämlich als Umschreibung, wie die sowohl in der Überschrift des Erlasses als auch im Text ansonsten durchgehend genannte "vorzeitige Entlassung" praktisch umzusetzen sei.

Letztendlich entscheidend ist jedoch, dass die Gründe, die alljährlich die Praxis der "Weihnachtsamnestie" wieder aufleben lassen, dieselben sind, die den Bundesgesetzgeber zur Schaffung der Regelung des § 16 Abs. 2 StVollzG bewegt haben. Beide dienen vor allem der Erleichterung der Wiedereingliederung, indem Gefangene nicht gerade in der unmittelbaren Weihnachtszeit entlassen werden sollen, in der viele Behörden und Einrichtungen geschlossen sind und es für sie schwierig ist, außerhalb der Anstalt wieder Fuß zu fassen. Gleichfalls dienen beide Vorschriften zumindest mittelbar einer Entlastung der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden. Dem Senat erscheint es deshalb nicht einsichtig, warum hier nicht wie bei Anwendung des § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG mit dem Bundesgerichtshof (MDR 1982, 766) davon ausgegangen werden können soll, dass "die Strafe als bis zum 'eigentlichen' Entlassungszeitpunkt vollzogen" und "die nicht in der Anstalt verbüßte Zeit ... als endgültig erledigt" gilt mit der Folge, dass der vorzeitig entlassene Verurteilte die Strafe "im vollstreckungsrechtlichen Sinn ... voll verbüßt" hat, weil "auch die außerhalb der Vollzugsanstalt verbrachte Zeit ... als verbüßt" gilt. Die vom Kammergericht getroffene Unterscheidung, dass das Eine auf dem Gesetz beruhe und das Andere ein politischer Akt sei, zwingt nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung im Rahmen der Auslegung des § 68 f Abs. 1 StGB. Denn auch § 16 StVollzG beinhaltet keine Automatik per Gesetz, sondern räumt der Vollzugsanstalt Ermessen ein. Letzteres ist zwar nicht mit einem "politischen Akt" vergleichbar. Aber die "Weihnachtsamnestie" kommt dem wesentlich näher als dem politischen Akt eines gnadenweisen Straferlasses auf Grund einer Einzelfallprüfung im herkömmlichen Sinn (z. B. Begnadigung eines RAF-Terroisten durch den Bundespräsidenten).

Der Wortlaut des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB stellt in beiden Fällen keine "unüberbrückbare Schranke" dar (vgl. Stree, Anm. zu OLG München NStZ 1990, 454 [456]). "Vollständig" kann vom Wortsinn her auch als "restlos" umschrieben werden. "Vollständige Vollstreckung" kann daher auch als Vollstreckung ohne Verbleiben eines Strafrestes ausgelegt werden. Das ist hier erfüllt. Diese Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Intention bei Schaffung des Instruments der Führungsaufsicht, nämlich Gefangene, die eine längere Freiheitsstrafe verbüßt haben - und die mangels Strafaussetzung auch nicht unter Bewährungsaufsicht stehen - nicht durch staatliche Betreuung in die Freiheit zu entlassen. Diese Auslegung ermöglicht es zudem, auch Verurteilten, denen dies nach der Auslegung der bislang h. M. versagt wäre, den Vorteil der "Weihnachtsamnestie" zu gewähren und damit die derzeitige, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu beseitigen, die vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehen und sicher auch nicht bezweckt war. Sie verhilft zugleich auch den Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden zu einer weiteren Entlastung in der Weihnachtszeit, was ein positiver Nebeneffekt der "Weihnachtsamnestie" ist und zugleich auch das Erreichen des Vollzugsziels in den Anstalten fördert.

Hiernach gilt, dass im vorliegenden Fall trotz der auf der niedersächsischen Regelung beruhenden vorzeitigen Entlassung des Verurteilten im Rahmen der "Weihnachtsamnestie" die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt ist und deshalb mit seiner Entlassung Führungsaufsicht eingetreten ist. c) Aus zutreffenden sachlichen und rechtlichen Erwägungen hat die Kammer von einem Entfallen der Maßregel nach § 68 f Abs. 2 StGB abgesehen.

2. Soweit der Verurteilte sich gegen die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht und die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers wendet, handelt es sich bei seinem Rechtsmittel nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO um eine einfache Beschwerde. Insoweit ist der Überprüfungsmaßstab jedoch eingeschränkt. Gemäß § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden, dass die Festsetzungen und Weisungen gesetzwidrig sind. Das ist hier nicht Fall.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Da die erfolglose sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Verurteilten eingelegt worden ist, sind die ihm insoweit entstandenen Auslagen nicht aus der Landeskasse zu erstatten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 473 Rdnr. 16 m. w. N.).

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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