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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 638/08
Rechtsgebiete: StVollzG, NdsMVollzG, SGB I, NJVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 46 | |
NdsMVollzG § 11 | |
NJVollzG § 43 | |
SGB I § 60 | |
NJVollzG § 43 |
1 Ws 547/08 (MVollz) 1 Ws 638/08 (MVollz)
Beschluss
In der Maßregelvollzugssache
des A. T.,
geb. am 17. September 1968,
zurzeit in der Psychiatrischen Klinik L. gGmbH,
wegen Taschengeld
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. vom 18. September 2008 nach Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 7. Januar 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde gegen das Versagen von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht L. wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 1.200, Euro festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit welchem sein auf Zahlung von Taschengeld gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden war. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zu Recht das Zahlen von Taschengeld verweigert, weil der Antragsteller entgegen §§ 35 SGB XI, 60 SGB I seine Bedürftigkeit im Sinne von § 11 NdsMVollzG nicht hinreichend dargelegt habe. Insbesondere habe er nicht belegt, aus welchem Anlass Zahlungen aus seinem aus einem Rechtsstreit herrührenden Vermögen an Privatpersonen geflossen seien. Der Antragsteller meint, die Strafvollstreckungskammer hätte dies aufklären müssen. entsprechende Nachweise vom Antragsteller zu verlangen sei unverhältnismäßig, zumal der Antragsteller sich ja im Maßregelvollzug befinde. Auf die Vorschrift des § 60 SGB I könne hiernach nicht abgestellt werden. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer Prozesskostenhilfe bewilligen müssen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe von § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zulässig. Zumindest der erkennende Senat hat sich zu Fragen von im Maßregelvollzug zu zahlenden Taschengeldes noch nicht geäußert und Rechtsprechung zur Frage der Obliegenheiten hinsichtlich des Nachweises der Bedürftigkeit im Maßregelvollzug liegt - soweit erkennbar - nicht vor. Das Rechtsmittel ist auch sonst in zulässiger Weise erhoben.
3. Die Rechtsbeschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat frei von durchgreifenden Rechtsfehlern den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Strafvollstreckungskammer ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der Bezug von Taschengeld nach § 11 NdsMVollzG voraussetzt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit dartut, und dass der Antragsteller dieser Obliegenheit nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde greift demgegenüber nicht durch.
Hierbei kann dahinstehen, ob die den Antragsteller treffende Obliegenheit aus § 60 SGB I als allgemeinem Gedanken des Sozialleistungsrechts beruht. Denn auch für den Strafvollzug ist allgemein anerkannt, dass der Bezug von Taschengeld nach § 46 StVollzG voraussetzt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt und ihn insofern auch die Darlegungslast trifft mit der Folge, dass sich seine mangelnde Mitwirkung zu seinen Lasten auswirkt (BVerfG ZfStrVo 1996, 315. OLG Koblenz NStZ 1995, 462. OLG Frankfurt NStZRR 2007, 62 und NStZ 1996, 376. Schwindt/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 6. Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 46 Rn. 3. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl., § 46 Rn. 4. AKDäubler/Spaniol, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 46 Rn. 10). Nach Maßgabe von § 43 NJVollzG gilt nichts anderes und entsprechendes gilt auch für den Maßregelvollzug. Nach den von der Kammer getroffenen und den Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde bindenden Feststellungen ist der Antragsteller dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Soweit die Kammer hierbei darauf abstellt, der Antragsteller habe insbesondere weder dargetan, noch belegt, zu welchem Zweck Zahlungen aus seinem Vermögen an Privatpersonen geflossen sind, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein der Vortrag, hiermit seien Privatdarlehen zurückgeführt worden, ist hierbei nicht ausreichend.
Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die Strafvollstreckungskammer hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, greift dies nicht durch. Zwar gilt im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG der Grundsatz der Amtsermittlung und trifft den Antragsteller daher auch keine Beweislast (vgl. nur Callies/MüllerDietz § 115 Rn. 3). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht von Amts wegen Aufklärungsobliegenheiten des Antragstellers der Antragsgegnerin gegenüber nachkommen muss. Die Amtsermittlung erstreckt sich nur darauf, ob der Antragsteller seiner Obliegenheit der Antragsgegnerin gegenüber nachgekommen ist. Den getroffenen Feststellungen zufolge war dies nicht der Fall. Im Übrigen kann die insofern vom Antragsteller erhobene Aufklärungsrüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtsbeschwerde nicht mitteilt, was sich im Falle einer Aufklärung durch die Kammer ergeben hätte.
Auch der Einwand, die Strafvollstreckungskammer überspanne die Anforderungen an die den Antragsteller treffenden Obliegenheiten, da dieser sich im Maßegelvollzug befinde, greift nicht durch. Dass das Versäumen der maßgeblichen Obliegenheit im Hinblick auf den Nachweis der Bedürftigkeit zu Lasten des Antragstellers geht, ist für den Strafvollzug allgemein anerkannt. Auch Strafgefangene sind nur in eingeschränktem Maße in der Lage, erforderliche Nachweise zu erbringen. Für den mit grundsätzlich gleichen Einschränkungen einher gehenden Maßregelvollzug kann nichts anderes gelten. Dies gilt auch, soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, der Antragsteller leide an einer Persönlichkeitsstörung. Dies ist zum Einen neuer und im Verfahren der Rechtsbeschwerde daher grundsätzlich unbeachtlicher Vortrag, und zum Anderen ist der Antragsteller - wie das Verfahren zeigt - offenkundig in der Lage, seine Anliegen zu formulieren und sich hierum zu kümmern.
Die Rechtsbeschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
4. Mangels Erfolgsaussicht konnte auch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§§ 120 Abs. 2, 138 Abs. 3 StVollzG, 114 ZPO).
5. Soweit der Antragsteller überdies rügt, die Strafvollstreckungskammer habe Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt, ist die hierin liegende Beschwerde unzulässig. Dies folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 4 und 4 ZPO (vgl. hierzu Callies/MüllerDietz, § 120 Rn. 5).
6. Das Festsetzen des Streitwerts beruht auf §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG. Der Antragsteller begehrt die dauerhaft wiederkehrende Zahlung eines Betrages von knapp 100, Euro monatlich, so dass der Senat sein Interesse am zwölffachen dieses Betrages bemessen hat.
7. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 119 Abs. 5 StVollzG nicht eröffnet.
Ende der Entscheidung
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