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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 10 UF 215/05
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1587 b Abs. 4
1. Haben beide Parteien nur Versorgungsanrechte erworben, die nicht volldynamisch sind, deren Wertentwicklung aber sowohl im Anwartschafts als auch im Leistungsstadium vergleichbar ist, können die Anrechte ohne Umwertung in die Gesamtausgleichsbilanz eingestellt werden.

2. Die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG und die erweiterte Realteilung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG finden auf der Grundlage der Nominalwerte der zum Ausgleich herangezogenen Anwartschaften statt. Zu verrechnende Anrechte des Berechtigten brauchen nur dann umgewertet zu werden, wenn sie in ihrer Dynamik nicht mit den auszugleichenden Anrechten des Verpflichteten vergleichbar sind. Das Gleiche gilt für die im Wege erweiterter Realteilung auszugleichenden Anwartschaften des Verpflichteten.

3. Der Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB kann auch vom ausgleichspflichtigen Ehegatten gestellt werden.


10 UF 215/05

Beschluss

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 16. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. Juli 2005 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der ... Architektenversorgung werden für die Antragsgegnerin bei der ... Architektenversorgung im Wege der Realteilung Versorgungsanwartschaften von monatlich 505,92 EUR und im Wege der erweiterten Realteilung Versorgungsanwartschaften von monatlich 41,31 EUR, jeweils bezogen auf den 30. April 2001, begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 3. September 1993 miteinander die Ehe geschlossen und wurden auf den am 15. Mai 2001 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. Dezember 2002 geschieden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2005 hat das Amtsgericht den aus dem Verbund abgetrennten Versorgungsausgleich durchgeführt. Es ist davon ausgegangen, dass beide Parteien in der Ehezeit - d. h. hier in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 30. April 2001 (§ 1587 Abs. 2 BGB) - ausschließlich Versorgungsanwartschaften erworben haben, die im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch und im Leistungsstadium volldynamisch sind, und zwar der Ehemann bei der ... Architektenversorgung und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Ehefrau nur bei der ... Architektenversorgung. Das Amtsgericht hat sämtliche Anrechte gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO in insgesamt volldynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und nach der Saldierung der umgewerteten Anrechte einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von (nur) monatlich 163,87 EUR ermittelt. Es hat im Wege der Realteilung zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der ... Architektenversorgung ebensolche Anwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich 151,50 EUR - bezogen auf die Ehezeit - begründet. Ferner hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,37 EUR - ebenfalls bezogen auf die Ehezeit - "auf einem bei der ges. Rentenversicherung einzurichtenden Versicherungskonto" begründet.

Gegen diese Entscheidung hat die VBL Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass weder im Tenor noch in den Gründen der Entscheidung ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung genannt worden sei, bei dem die Anwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL zu begründen seien. Außerdem hat die VBL angeregt, die Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL im Wege erweiterter Realteilung zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der ... Architektenversorgung auszugleichen, da sich die Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften mangels Erfüllung der Mindestwartezeit von 60 Monaten (§ 52 SGB VI) nicht zugunsten der Ehefrau auswirken würde.

Der Ehemann hat ebenfalls mit der Begründung, dass die Ehefrau die Mindestwartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen werde, den Antrag gestellt, "den Versorgungsausgleich wegen der Anwartschaften bei der VBL gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB auszuschließen".

II.

1. Das Rechtsmittel der VBL richtet sich lediglich gegen den Ausgleich der vom Ehemann bei der VBL erworbenen Versorgungsanwartschaften nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Nur insoweit ist die VBL durch die angefochtene Entscheidung betroffen. Allerdings wird die Höhe des nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführten Ausgleichs auch durch die Bewertung der von beiden Parteien bei der ... Ärzteversorgung erworbenen Anwartschaften beeinflusst, da das Amtsgericht die von der Ehefrau erworbenen Anrechte quotenmäßig mit den beiden Anrechten des Ehemannes verrechnet hat. Daher zwingt das Rechtsmittel der VBL auch dazu, die Bewertung der von beiden Parteien bei der ... Architektenversorgung erworbenen Anwartschaften und damit den durchgeführten Versorgungsausgleich insgesamt zu überprüfen (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991; 1988, 49, 50).

Die VBL rügt zulässiger Weise, dass der vom Amtsgericht angeordnete Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL insofern nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, als der Versicherungsträger, bei dem für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften begründet werden sollen, nicht bezeichnet worden ist. Darüber hinaus macht die VBL geltend, dass sich das analoge Quasisplitting nicht zugunsten der Ehefrau auswirken würde, und regt deshalb an, statt dessen einen Ausgleich im Wege erweiterter Realteilung vorzunehmen. Soweit in dieser "Anregung" ein formeller Beschwerdeangriff liegen sollte, ist das Rechtsmittel ebenfalls zulässig, da die VBL erstrebt, das analoge Quasisplitting, das mit einem Eingriff in ihre Rechtsstellung verbunden ist, durch eine andere Ausgleichsform zu ersetzen, durch die sie nicht betroffen wird.

a) Das Rechtsmittel der VBL ist insoweit begründet, als die Durchführung des Ausgleichs nach § 1 Abs. 3 VAHRG gerügt wird. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung, mit der es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau begründet hat, keinen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung benannt, der das zur Aufnahme der Rentenanwartschaften notwendige Versicherungsverhältnis mit der Ehefrau zu begründen hat. Damit ist die Entscheidung nicht vollzugsfähig, wie die VBL zu Recht ausgeführt hat (vgl. BGH FamRZ 1991, 1425, 1426). Auf die Beschwerde wäre daher die angefochtene Entscheidung um die Bestimmung des Versicherungsträgers zu ergänzen, wobei die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständiger Versicherungsträger zu bestimmen wäre, bei der inzwischen bereits ein Versicherungskonto für die Ehefrau eingerichtet und die vom Senat förmlich am Beschwerdeverfahren beteiligt worden ist.

b) Auf die Beschwerde der VBL ist - von Amts wegen - auch der vom Amtsgericht ermittelte Gesamtausgleichsanspruch zu überprüfen. Bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften beider Parteien ist dem Amtsgericht kein Fehler unterlaufen. Die vom Senat ergänzend eingeholte Auskunft der ... Architektenversorgung hat die Einschätzung des Amtsgerichts bestätigt, dass die von beiden Eheleuten bei der ... Architektenversorgung erworbenen Anwartschaften ebenso wie die vom Ehemann bei der VBL erworbenen Anwartschaften (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 1474) im Leistungsstadium volldynamisch sind, in der Anwartschaftsphase dagegen nicht. Die Anpassungssätze für die Versorgungsleistungen der ... Architektenversorgung in den letzten 10 Jahren sind mit den (gesunkenen) Anpassungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbar. Dagegen ist die Entwicklung der Anwartschaften in der ... Architektenversorgung nicht mit derjenigen von gesetzlichen Rentenanwartschaften und Beamtenversorgungsanwartschaften vergleichbar. Die von der ... Architektenversorgung mitgeteilten Anpassungssätze während der Anwartschaftsphase (1996: 1,5 %; 1997 bis 1999: jährlich 1 %; seit 2000 keine Anpassungen mehr) bleiben deutlich hinter den Anpassungen von gesetzlichen Rentenanwartschaften und Anwartschaften der Beamtenversorgung zurück. Im Übrigen werden Verbesserungen der Anwartschaften in der ... Architektenversorgung ausschließlich aus den jeweils zur Verfügung stehenden überrechnungsmäßigen Erträgen finanziert. Eine Anpassung, die aus der Verteilung solcher Überschüsse entsteht, lässt sich nicht mit der Volldynamik des gesetzlichen Rentenversicherungssystems gleichsetzen, in dem das Beitragsaufkommen aller Versicherten zuzüglich des Bundeszuschusses die jeweilige allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt (vgl. BGH NJWRR 2002, 289; BGH Beschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 101/01 ).

Der vom Amtsgericht aus der fehlenden Volldynamik der Anwartschaften beider Parteien gezogene Schluss, dass alle Anrechte nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i. V. mit der BarwertVO (wegen der Volldynamik im Leistungsstadium unter Erhöhung des Umrechnungsfaktors um 65 %) in volldynamische Anrechte umgewertet werden müssten, ist indes nicht zutreffend. Denn eine Umwertung nicht volldynamischer Anrechte in Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur dann erforderlich, wenn Versorgungsanwartschaften unterschiedlicher Dynamik miteinander verrechnet werden müssen und damit zum Zwecke der nach § 1587 a Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtsaldierung ein "gemeinsamer Nenner" erforderlich ist. Sind - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich Anrechte miteinander zu saldieren, die zwar nicht volldynamisch sind, deren Dynamik aber sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase vergleichbar ist, kann - jedenfalls für die Ermittlung des Gesamtausgleichsanspruchs - auf eine Umwertung verzichtet werden (vgl. BGH FamRZ 1989, 951, 953; OLG Frankfurt FamRZ 1989, 70, 71; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 924; Wick Der Versorgungsausgleich Rn. 209).

Aufgrund der Auskünfte der Versorgungsträger, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, ist von folgenden auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften beider Parteien auszugehen:

Ehemann:

Architektenversorgung: 1.069,88 EUR VBL: 87,36 EUR 1.157,24 EUR

Ehefrau:

Architektenversorgung: 62,79 EUR

Damit ergibt sich ein Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von (1.157,24 EUR - 62,79 EUR = 1.094,45 EUR : 2 =) 547,23 EUR.

Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, sind die Anrechte der Ehefrau quotenmäßig mit den jeweils den Ausgleichsformen nach dem VAHRG unterliegenden Anrechten des Ehemannes zu verrechnen (vgl. BGH FamRZ 1991, 314; 1994, 40). Der Ausgleich ist danach wie folgt auf die Anrechte des Ehemannes zu verteilen:

Zu Lasten der Architektenversorgung: 547,32 EUR x 1.069,88 : 1.157,24 = 505,92 EUR;

Zu Lasten der VBL: 547,23 EUR x 87,36 : 1.157,24 = 41,31 EUR.

Der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung kann - wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG durchgeführt werden, da die Versorgungsregelung der ... Architektenversorgung diese Ausgleichsform für den - hier vorliegenden - Fall, dass beide Ehegatten dem Versorgungswerk angehören, ausdrücklich vorsieht. Ein der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG unterliegendes Anrecht ist mit seinem Nominalwert auszugleichen, wenn kein Anrecht oder nur ein gleichartiges Anrecht des Berechtigten damit zu verrechnen ist. Denn in diesen Fällen besteht kein Anlass für eine Umwertung, weil keine Anrechte von unterschiedlicher Dynamik miteinander zu verrechnen sind (vgl. BGH FamRZ 1989, 951, 953; Wick a.a.O. Rn. 209). Dies hat das Amtsgericht beim Ausgleich der von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften bei der ... Architektenversorgung nicht beachtet. Folglich sind insoweit (deutlich) zu geringe Anwartschaften zugunsten der Ehefrau ausgeglichen worden. Dies ist aufgrund der Beschwerde der VBL zu korrigieren, obwohl sich dieses Rechtsmittel an sich nur auf den Ausgleich der Anwartschaften bei der VBL bezieht. Da der Ausgleich der Anrechte bei der VBL aber aufgrund der quotenmäßigen Verrechnung der Anrechte der Ehefrau untrennbar mit dem Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Architektenversorgung verbunden ist, ermöglicht das Rechtsmittel der VBL auch eine Änderung des Ausgleichs der Anrechte des Ehemannes bei der Architektenversorgung.

Den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der VBL hat das Amtsgericht zu Recht nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt, da es sich bei der VBL um einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger handelt. Der dem analogen Quasisplitting unterliegende Teilausgleichsbetrag musste auch in ein volldynamisches Anrecht umgewertet werden, weil nach § 1 Abs. 3 VAHRG zugunsten des Ausgleichsberechtigten volldynamische gesetzliche Rentenanwartschaften begründet und die Anrechte des Verpflichteten entsprechend gekürzt werden. Danach würde sich im vorliegenden Fall folgender im Wege des analogen Quasisplittings auszugleichender Wert ergeben:

41,31 EUR x 12 x 5,28 = 2.617,40 EUR x 0,0000957429 = 0,2506 x 48,58 = 12,17 EUR.

c) Soweit die VBL "angeregt" hat, den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung an Stelle des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege der erweiterten Realteilung zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der ... Architektenversorgung vorzunehmen, kann dahingestellt bleiben, ob die VBL damit ein eigenes Beschwerdeziel verfolgt. Die Beschwerde wäre jedenfalls insoweit unbegründet.

Denn ein Ausgleich im Wege erweiterter Realteilung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG setzt voraus, dass ein Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht möglich ist. Das ist hier indes nicht der Fall. Ein Abweichen von der gesetzlichen Ausgleichsrangfolge ist nur aufgrund eines (förmlichen) Antrags nach § 1587 b Abs. 4 BGB möglich. Einen solchen Antrag hat die VBL nicht gestellt. Sie wäre zu einer solchen Antragstellung auch nicht befugt. Denn § 1587 b Abs. 4 BGB ist eine Vorschrift, die lediglich dem Schutz der Ehegatten vor unwirtschaftlichen Ausgleichsformen dient (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1996, 1084; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b BGB Rn. 48; Wick a.a.O. Rn. 187).

2. Die Ehefrau hat trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise, dass sich der Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG für sie voraussichtlich nicht vorteilhaft auswirken würde, keinen Antrag auf anderweitigen Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB gestellt. Der Ehemann hat jedoch seinerseits einen Antrag gestellt, "den Versorgungsausgleich wegen der Anwartschaften bei der VBL gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB auszuschließen". Darin ist eine (form und fristgerecht erhobene) Anschlussbeschwerde zu sehen. Diese hat zur Folge, dass auch die Form, in der der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL zu vollziehen ist, zu ändern ist. Hierdurch erledigt sich zugleich die Beschwerde der VBL insoweit, als damit die fehlerhafte Durchführung des analogen Quasisplittings gerügt wird.

a) Die Anschlussbeschwerde des Ehemannes ist als - zulässiger - Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB anzusehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Ehemann ausdrücklich auf diese Norm bezogen hat. Im Übrigen will der Ehemann auch erkennbar geltend machen, der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften sei unwirtschaftlich bzw. werde sich nicht zugunsten der Ehefrau auswirken. Der Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB kann auch von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und auch noch im Beschwerdeverfahren gestellt werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 263, 265; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O.). Da es sich um einen reinen Verfahrensantrag handelt, ist der Senat indes an den Inhalt des gestellten Antrags nicht gebunden (vgl. BGH FamRZ 1982, 998, 999).

b) Wie der Ehemann und auch die VBL zutreffend ausgeführt haben, würde sich der nach der gesetzlichen Ausgleichsrangfolge vorgesehene Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG voraussichtlich nicht zugunsten der Ehefrau auswirken, weil die Ehefrau allein mit den vom Amtsgericht begründeten gesetzlichen Rentenanwartschaften die für den Bezug einer Alters oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von 60 Monaten nicht erreichen wird. Die im Wege des analogen Quasisplittings zu begründenden gesetzlichen Rentenanwartschaften würden nur zu einer Wartezeit von (12,37 EUR : 24,83856 [aktueller Rentenwert am Ende der Ehezeit 48,58 DM : 1,95583] = 0,49802 [Entgeltpunkte] : 0,0313 = 16 Monaten führen (§ 52 Abs. 1 SGB VI). Da die Ehefrau bisher keinerlei gesetzliche Rentenanwartschaften erworben hatte und auch nicht zu erwarten ist, dass sie als Mitglied einer berufsständischen Versorgung künftig weitere gesetzliche Rentenanwartschaften erwerben wird, ist nicht davon auszugehen, dass sie weitere Wartezeitmonate erreichen wird. Sie würde daher aller Voraussicht nach aus den für sie zu begründenden gesetzlichen Rentenanwartschaften später keine Rente erhalten.

Dies kann allerdings nicht - wie der Ehemann meint - zur Folge haben, dass der Ausgleich seiner Anwartschaften bei der Zusatzversorgung auszuschließen ist. Vielmehr ist, wie auch dem Wortlaut des § 1587 b Abs. 4 BGB zu entnehmen ist, der Ausgleich dieser Anrechte in anderer Weise zu regeln.

c) Insoweit bietet sich, wie die VBL zutreffend dargelegt hat, ein Ausgleich im Wege erweiterter Realteilung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG an. Bei dieser Ausgleichsform wird an Stelle der eigentlich auszugleichenden Anrechte des Verpflichteten (hier: bei der VBL) ein anderes Anrecht des Verpflichteten (hier: bei der ... Architektenversorgung) zum Ausgleich herangezogen. Eine erweiterte Realteilung setzt allerdings - ebenso wie die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG - voraus, dass sie nach der für das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehen, also rechtlich zulässig ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. § 3 b VAHRG Rn. 14). Das ist indes hinsichtlich der ... Architektenversorgung der Fall, wie der Versorgungsträger mitgeteilt hat.

Der Grundsatz des Ausgleichs von Nominalwerten gilt - ebenso wie für die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG (siehe oben) - auch für die erweiterte Realteilung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das (anteilig) zu verrechnende Anrecht der Ehefrau braucht ebenfalls nicht umgewertet zu werden, weil seine Dynamik derjenigen des zum Ausgleich heranzuziehenden Anrechts des Ehemannes bei der ... Architektenversorgung entspricht. Das Gleiche gilt hinsichtlich des hier im Wege der erweiterten Realteilung auszugleichenden Anrechts des Ehemannes bei der VBL. Zum Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der VBL sind somit (weitere) Anrechte des Ehemannes bei der ... Architektenversorgung im Wege der Realteilung zugunsten der Ehefrau auszugleichen, und zwar in Höhe des oben ermittelten anteiligen Nominalausgleichsbetrages von monatlich 41,31 EUR.

Dieser Ausgleichswert übersteigt auch nicht den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrag von - bezogen auf das Ende der Ehezeit - 89,60 EUR (vgl. die Tabelle FamRZ 2005, 165), ohne dass es noch von Bedeutung ist, dass sich der Höchstbetrag auf volldynamische Anrechte bezieht und deshalb der vorstehend genannte Nominalausgleichsbetrag an sich zunächst noch in ein volldynamisches Anrecht umzuwerten (abzuzinsen) wäre, bevor er mit dem Höchstbetrag verglichen werden kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. § 3 b VAHRG Rn. 17).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 49 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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