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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 10 UF 217/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
VAHRG § 10
1. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelöster Versorgungsabschlag ist im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen, soweit er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit verursacht worden ist.

2. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Betriebsrente, die nur im Leistungsstadium volldynamisch ist, ist ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rente ist jedoch entsprechend der seit Ehezeitende eingetretenen Entwicklung ihrer persönlichen Bemessungsgrundlage auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen.

3. Eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die aufgrund der Strukturreform zum 1.1.2002 neu berechnet worden ist (sog. Startgutschrift), muss im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG auf ein früheres Ehezeitende zurückgerechnet werden. Diese Rückrechnung kann i.d.R. entsprechend der Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vom Ehezeitende bis zum 31.12.2001 erfolgen.


10 UF 217/04

Beschluss

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 15. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 2. September 2004 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. Dezember 1983 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen, der der Antragsgegnerin auch ihre notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000, EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 30. Mai 1939 geborene Antragsteller und die am 29. November 1942 geborene Antragsgegnerin haben am 6. Juli 1962 miteinander die Ehe geschlossen. Am 28. Januar 1983 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt. Mit Urteil vom 1. Dezember 1983 (210 F 6/83) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ist das Amtsgericht von folgenden in der Ehezeit (1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1982; § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien ausgegangen:

Ehemann:

Gesetzliche Rentenversicherung 757,40 DM

Ehefrau:

Gesetzliche Rentenversicherung 263,10 DM Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Anwartschaft auf Versicherungsrente, dynamisiert) 6,01 DM 269,11 DM

In Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den insgesamt von beiden Eheleuten erworbenen Anwartschaften, also 757,40 DM ./. 269,11 DM = 488,29 DM : 2 = 244,15 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1982 als Ende der Ehezeit, hat das Amtsgericht von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover monatliche Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hannover übertragen.

Der Ehemann hat mit Antrag vom 11. Juni 2003, beim Amtsgericht am 12. Juni 2003 eingegangen, Abänderung der genannten Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht hat daraufhin Folgendes ermittelt:

Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1999 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI a.F., jetzt § 237 SGB VI); deren Ehezeitanteil beträgt nach Auskunft der LVA Hannover - bezogen auf das Ende der Ehezeit (31.12.1982) - monatlich 384,61 EUR.

Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Dezember 2002 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für Frauen gemäß § 237 a SGB VI; deren Ehezeitanteil beträgt nach Auskunft der LVA Hannover - bezogen auf das Ende der Ehezeit - monatlich 195,92 EUR.

Ferner bezieht die Ehefrau ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 von der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt H. eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Deren Höhe war zum 1. Januar 2002 als "Startgutschrift" aufgrund der Strukturreform mit monatlich 371,94 EUR festgestellt worden. Die ZVK hat den "maßgebenden Betrag der Betriebsrente für die Ehezeit" wie folgt errechnet:

- Startgutschrift bezogen auf das Ende der Ehezeit:

gesamtversorgungsfähiges Entgelt zum Ende der Ehezeit 1.139,38 EUR 371,94 EUR x = 216,15 EUR gesamtversorgungsfähiges Entgelt zum 31.12.2001 1.960,55 EUR

- Vom-Hundert-Satz für die Ehezeit:

Jahre in der Ehezeit 6,74 Jahre x 100 GBQ Ehezeit 0,79

x = 26,99 %

Jahre insgesamt 24,66 Jahre GBQ insgesamt 0,80

(GBQ: Gesamtbeschäftigungsquotient; dieser drückt aus, in welchem Verhältnis die tatsächliche Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung zur Arbeitszeit eines durchgehend Vollbeschäftigten steht)

- Der auf die Ehezeit entfallende Antteil der Betriebsrente beträgt 26,15 EUR x 26,99 % = 58,34 EUR

- Dieses Anrecht hat sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente zum 1.12.2002 um 10,5 % gemindert. Der Rentenanspruch beträgt daher zum Ende der Ehezeit 52,21 EUR.

Das Amtsgericht hat dieses Anrecht als volldynamisch angesehen und ohne Umwertung in folgende neue Gesamtausgleichsbilanz eingestellt:

Anrechte des Ehemannes aus gesetzl. Rentenversicherung 384,61 EUR Anrechte der Ehefrau aus gesetzl. Rentenversicherung 195,92 EUR aus der Zusatzversorgung 52,21 EUR 136,48 EUR : 2 = 68,24 EUR

Da dieser Gesamtausgleichswert um mehr als 10 % von dem in der Erstentscheidung durchgeführten Gesamtausgleich von 124,83 EUR abwich, hat das Amtsgericht den im Scheidungsverbundurteil durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG dahin abgeändert, dass - mit Rückwirkung auf den 1. Juli 2003 - lediglich monatliche Rentenanwartschaften von 68,24 EUR zugunsten der Ehefrau übertragen werden.

Gegen diese Abänderungsentscheidung richtet sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie rügt, dass das Amtsgericht eine betriebliche Altersversorgung des Ehemannes unberücksichtigt gelassen und die Versorgung der Ehefrau bei der ZVK zu Unrecht als volldynamisch angesehen habe.

II.

Die Beschwerde der Ehefrau ist zulässig (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO) und begründet. Sie führt zur Abweisung des Antrages des Ehemannes, weil die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. Dezember 1983 gemäß § 10a VAHRG nicht vorliegen.

1.

In der Ehezeit des § 1587 Abs. 2 BGB, das ist im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1982, hat der Ehemann neben Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auch - im Scheidungsverfahren und auch in der ersten Instanz des vorliegenden Verfahrens noch verschwiegene - Anwartschaften auf eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers, der Firma H. ..., erworben.

a) Von der LVA Hannover bezieht der Ehemann seit dem 1. Juni 1999, d. h. seit Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dabei handelt es sich um eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, der ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde liegt, die also ohne einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährt wird und somit der Regelaltersrente entspricht. Den Ehezeitanteil dieses Rentenanspruchs hat die LVA Hannover - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zutreffend mit monatlich 384,61 EUR errechnet (Auskunft vom 13. November 2003, Bl. 45 ff. d. A.).

b) Nach den Ermittlungen des Senats bezieht der Ehemann ferner ebenfalls seit dem 1. Juni 1999 auf Grund einer ihm von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma H. ... (im Folgenden: H.), erteilten Versorgungszusage eine Betriebsrente. Der Ehemann war bei der Firma H. (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) vom 24. März 1965 bis zum 30. Juni 1994 beschäftigt. Anschließend war er bis zum Rentenbeginn arbeitslos. Die Betriebsrente betrug bei Rentenbeginn monatlich 371 DM (189,69 EUR). Dieser Betrag ist entsprechend der erteilten Versorgungszusage wie folgt ermittelt worden: Zunächst ist die bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbar gewesene Rente errechnet worden. Aus der bis zu dieser Altersgrenze erreichbaren betrieblichen Dienstzeit von 39 Jahren ergab sich ein Ruhegehaltssatz von (5 + 5,3 + 4,73 =) 15,03 %. Dieser Prozentsatz war auf das in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb (d.h. vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1994) erzielte monatliche "pensionsfähige Diensteinkommen" von 3.755 DM anzuwenden. Dies ergab eine maximal erreichbar gewesene Betriebsrente von monatlich 564,19 DM. Dieser Betrag wurde im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes im Juni 1994 nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung und des BetrAVG über die Höhe unverfallbarer Anwartschaften im Verhältnis der bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb erreichten vollen Monate der Betriebszugehörigkeit (351) zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbar gewesenen Monaten der Betriebszugehörigkeit (470) auf 74,681 % von 564,19 DM, also monatlich 421,34 DM gekürzt. Hiervon wurde aufgrund der Versorgungsordnung noch ein Abzug von 12 % im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen, sodass sich schließlich ein Rentenzahlbetrag von (gerundet) 371 DM (189,69 EUR) ergab.

Seit dem 1. Januar 2000 wird die Rente aufgrund einer ergänzenden Gesamtbetriebsvereinbarung um mindestens 1 % pro Jahr erhöht. Ferner findet weiterhin alle drei Jahre eine Überprüfung mit dem Ziel einer ggf. zusätzlichen Anpassung an den Verbraucherpreisindex statt. Die Rentenanpassungen erfolgen jährlich zum 1. August mit Rückwirkung auf den 1. Juli. Zum 1. Juli 2001 wurde die Rente des Ehemannes auf 193,50 EUR erhöht, zum 1. Juli 2002 auf 200,50 EUR, zum 1. Juli 2003 auf 202,50 EUR, zum 1. Juli 2004 auf 204,52 EUR und zum 1. Juli 2005 auf 209,70 EUR.

Der BGH hat mit Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - (FamRZ 2005, 1455) entschieden, dass ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente ausgelöster Versorgungsabschlag im Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde. Dem schließt sich der Senat an. Nach seiner Auffassung muss Entsprechendes auch für andere Versorgungsanwartschaften gelten. Da der Ehemann im vorliegenden Fall erst nach Ende der Ehezeit in den Ruhestand getreten ist, muss die Kürzung seiner Betriebsrente, die auf der vorgezogenen Inanspruchnahme beruht, im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben. Auszugehen ist daher von einer während der Betriebszugehörigkeit erdienten vollen Versorgung von - bezogen auf den Rentenbeginn am 1. Juni 1999 - monatlich 421,34 DM.

Das Anrecht auf Betriebsrente ist im Hinblick auf die jährlichen Erhöhungen von mindestens 1 % im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474; 2004, 1706; 2004, 1959). Tatsächlich betrug die Wertsteigerung vom Rentenbeginn im Juni 1999 bis Juli 2005 sogar 10,55 %, also jährlich durchschnittlich rund 1,75 %. In der Anwartschaftsphase bestand eine Volldynamik dagegen nur bis zum Ausscheiden des Ehemannes aus dem Betrieb am 30. Juni 1994; während der Betriebszugehörigkeit war die Wertentwicklung durch die Anbindung an das letzte "pensionsfähige Diensteinkommen" an die Steigerung der Bruttoeinkommen der im Betrieb Erwerbstätigen geknüpft. Auf die Wertentwicklung des Anrechts in der Anwartschaftsphase kommt es allerdings im Abänderungsverfahren nicht mehr an, wenn - wie hier - der Versorgungsfall bereits eingetreten ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 601 mit Anm. Bergner S. 602; ebenso auch für Erstverfahren BGH Beschluss vom 13.4.2005 - XII ZB 59/02 - ), wonach eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente, die im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob das Anrecht auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war, ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Allerdings kann in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht der derzeitige Rentenzahlbetrag einbezogen werden. Vielmehr muss das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes - ebenso wie seine gesetzliche Rentenanwartschaft - auf den gesetzlichen Bewertungsstichtag - das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB - zurückbezogen werden (vgl. Bergner a.a.O.). Andernfalls würden keine vergleichbaren Rechengrößen in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz eingestellt werden. Dies gilt auch für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, in dem die auszugleichenden Anrechte wiederum in eine - allerdings aktualisierte - Gesamtausgleichsbilanz aufzunehmen sind.

Die Betriebsrente des Ehemannes ist auf der Grundlage seines in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb, d. h. vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994, erzielten durchschnittlichen monatlichen pensionsfähigen Diensteinkommens errechnet worden. Einer stichtagsbezogenen Berechnung des Versorgungsanrechts müsste daher das pensionsfähige Diensteinkommen des Ehemannes zum Ende der Ehezeit zugrunde gelegt werden. Dies stößt allerdings im vorliegenden Fall auf die Schwierigkeit, dass sich die damalige persönliche Bemessungsgrundlage des Ehemannes nicht mehr zuverlässig ermitteln lässt. Der Senat hat versucht, das pensionsfähige Diensteinkommen des Ehemannes in den letzten drei Jahren vor Ende der Ehezeit (1980 bis 1982) festzustellen. Dabei war zu berücksichtigen, dass zum pensionsfähigen Einkommen z. B. keine Vergütungen für Mehr, Sonntags und Feiertagsarbeit, keine Weihnachtszuwendungen, kein Urlaubsgeld, keine Jubiläumszahlungen und keine Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung gehören (2.4.2 der Versorgungsordnung). Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, über das pensionsfähige Einkommen des Ehemannes seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Der Ehemann besitzt nach seinen Angaben ebenfalls keine Verdienstbescheinigungen aus der fraglichen Zeit mehr. Zwar ergibt sich aus der Auskunft der LVA Hannover (und aus den vom Ehemann vorgelegten Versicherungsnachweisen) das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Ehemannes in den letzten drei Jahren vor Ehezeitende. Dieses Einkommen war aber mit dem pensionsfähigen Diensteinkommen im Sinne der Ziffer 2.4.1 der Versorgungsordnung nicht identisch, weil letzteres Sonderzahlungen nicht erfasste.

Der Senat hat daher erwogen, die Rückrechnung des Versorgungswertes auf das Ehezeitende unter Heranziehung der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Er nimmt hiervon jedoch Abstand, weil damit eine Wertentwicklung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft unterstellt würde, die derjenigen eines artfremden Anrechts, nämlich der gesetzlichen Rente, entsprach. Vorliegend kommt hinzu, dass die betriebliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in der Zeit von seinem Ausscheiden aus dem Betrieb am 30. Juni 1994 bis zum Rentenbeginn am 1. Juni 1999 überhaupt keine Wertsteigerung erfahren hat und bei fiktiver Berücksichtigung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbar gewesenen Rente sogar bis zum 1. Juni 2004 nicht erfahren hätte.

Der Senat hat weiter erwogen, zu Lasten des Ehemannes - der die mangelnde Aufklärbarkeit durch sein bisheriges Verschweigen des Anrechts maßgeblich verursacht hat - das sozialversicherungspflichtige Einkommen als persönliche Bemessungsgrundlage bei Ehezeitende zu verwenden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass damit ein - bezogen auf das Ehezeitende - deutlich zu hoher Wert zugrunde gelegt würde, weil das pensionsfähige Diensteinkommen erhebliche Bestandteile des rentenversicherungspflichtigen Einkommens nicht umfasste.

Der Senat hält deshalb hier unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 5 BGB eine Schätzung des auf das Ehezeitende bezogenen Wertes der Betriebsrente anhand der vorliegenden Daten für geboten. Aus der Auskunft der LVA Hannover ergibt sich auch das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Ehemannes in den letzten drei Jahren vor seinem Eintritt in den Ruhestand. Es lag in dieser Zeit um rund 15 % über dem pensionsfähigen Diensteinkommen, das die Firma H. der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt hat. Der Senat schätzt auf dieser Grundlage, dass das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Ehemannes bei Ende der Ehezeit ebenfalls um rund 15 % über seinem damaligen pensionsfähigen Einkommen lag. Das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Ehemannes betrug in den letzten drei Jahren vor Ehezeitende (d. h. in den Jahren 1980 bis 1982) monatlich durchschnittlich 3.312 DM (119.248 DM : 36 Monate). 85 % davon, also rund 2.816 DM, sind als auf das Ehezeitende bezogene persönliche Bemessungsgrundlage anzunehmen. Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass eine auf einem beruflichen Aufstieg ("Karrieresprung") beruhende außergewöhnliche Einkommenssteigerung nach Ehezeitende außer Betracht zu bleiben hätte. Eine solche Entwicklung ist jedoch beim Ehemann ausweislich seines Versicherungsverlaufs nicht eingetreten.

Ausgehend von der ermittelten persönlichen Bemessungsgrundlage am Ende der Ehezeit errechnet sich (anhand der Auskunft der Firma H. vom 25. Januar 2005) eine erreichbare volle Betriebsrente von 2.816 DM x 15,025 % = 423,10 DM. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Betriebszugehörigkeit zum 30. Juni 1994 verkürzte sich der Anspruch auf Betriebsrente tatsächlich auf 74,681 % von 423,10 DM, das sind 315,98 DM.

Hiervon ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB der Ehezeitanteil zu ermitteln. In die Ehezeit fiel eine Betriebszugehörigkeit von 214 Monaten (März 1965 bis Dezember 1982), die gesamte Betriebszugehörigkeit dauerte 352 Monate (März 1965 bis Juni 1994). Danach ergibt sich ein Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts von 192,10 DM = 98,22 EUR.

c) Insgesamt hat der Ehemann daher in der Ehezeit folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Gesetzliche Rentenversicherung 384,61 EUR Betriebliche Altersversorgung 98,22 EUR insgesamt 482,83 EUR.

2.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Diese Anrechte waren beide bereits Gegenstand des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs, sind jedoch nunmehr vor allem aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzes bzw. Satzungsänderungen anders zu bewerten.

a) Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenanspruch, der auf § 237 a SGB VI beruht (Altersrente für Frauen), ist teilweise in der Ehezeit erworben worden. Nach der Auskunft der LVA Hannover vom 22. August 2003 (Bl. 30 ff. d. A.) ergibt sich aus den in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten eine ehezeitbezogene Rentenanwartschaft von monatlich 195,92 EUR. Die deutlich höhere Bewertung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte beruht im Wesentlichen auf der erst nach Ehezeitende wirksam gewordenen, aber den Ehezeitanteil des Anrechts beeinflussenden Einführung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der Auskunft der LVA Hannover ist nicht berücksichtigt worden, dass die Rente der Ehefrau aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme um einen Abschlag von 10,5 % vermindert ist (§§ 77, 237 a SGB VI i.V. mit Anlage 20 SGB VI). Dieser Abschlag entspricht nach § 77 SGB VI einem von 1,0 auf (1,0 - [35 Monate x 0,003=] 0,105 =) 0,895 verringerten Zugangsfaktor (vgl. auch §§ 63, 66 SGB VI). Gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Zugangsfaktor jedoch im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen, was zur Folge hat, dass sich ein unter 1,0 liegender Zugangsfaktor nicht auswirkt und damit ein Versorgungsabschlag unberücksichtigt bleibt. Eine Ausnahme davon ist nach dem bereits oben zitierten Beschluss des BGH vom 22. Juni 2005 nur dann und nur insoweit zu machen, als die für die Veränderung des Zugangsfaktor maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Das ist indes bei der Ehefrau nicht der Fall. Somit ist ihre in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

b) Die Ehefrau bezieht - ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 - eine Rente der betrieblichen Altersversorgung aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Diese Rente ist mit der Strukturreform der Zusatzversorgung zum 1. Januar 2002 (als sog. Startgutschrift) neu berechnet worden und betrug zu diesem Zeitpunkt nach der Auskunft der ZVK vom 25. August 2004 (Bl. 58 ff. d.A.) monatlich 371,94 EUR.

Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist auch dieses Anrecht auf das Ehezeitende, d. h. den 31. Dezember 1982, zu beziehen. Da sich eine "Startgutschrift" nach dem neuen Satzungsrecht rückwirkend auf diesen Zeitpunkt kaum berechnen lässt, muss die bei Wirksamwerden der Strukturreform bestehende Rentenanwartschaft (die sich hier zudem zeitnah zum Rentenanspruch verfestigt hat) auf das Ehezeitende rückgerechnet werden. Diese Rückrechnung hat - wie bereits oben bezüglich der Betriebsrente des Ehemannes dargelegt - nach Möglichkeit unter Heranziehung der für das konkrete Anrecht geltenden Bemessungsgrundlagen zu erfolgen. Insoweit hält der Senat die von der ZVK herangezogene Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - einerseits zum Ende der Ehezeit und andererseits zum 31. Dezember 2001 für einen geeigneten Ansatz. Das gesamtversorgungsfähige Entgelt war nach § 43 VBL-Satzung a.F. bzw. den entsprechenden Satzungen anderer Zusatzversorgungsträger der monatliche Durchschnitt des Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts spiegelt daher im Regelfall die Wertentwicklung des Versorgungsanrechts in der Anwartschaftsphase zutreffend wider. Etwas anderes kann zwar in Betracht kommen, wenn der Versicherte nach Ehezeitende beruflich aufgestiegen ist oder wenn Fehlzeiten vorliegen. Im vorliegenden Fall weist der aus der Auskunft der ZVK ersichtliche Versicherungsverlauf der Ehefrau von ihrem Eintritt in die Versicherung im April 1976 bis zu ihrem Ausscheiden mit November 2000 aber keine Lücken oder besonderen Einkommensveränderungen auf. Es bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken dagegen, der Berechnung der ZVK folgend entsprechend dem Verhältniswert der gesamtversorgungsfähigen Entgelte die auf das Ehezeitende bezogene Versorgungsanwartschaft mit (58,115 % von 371,94 EUR =) 216,15 EUR anzunehmen. Würde man - dem Vorschlag von Bergner (a.a.O.) folgend - zur Rückrechnung die aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung heranziehen, ergäbe sich im Übrigen ein nur geringfügig abweichender Wert (60,836 % von 371,94 EUR = 226,27 EUR).

Anschließend ist der Ehezeitanteil dieser auf das Ehezeitende bezogenen Rentenanwartschaft zu ermitteln. Insoweit ist die Berechnung der ZVK geringfügig zu korrigieren: In die Ehezeit fallen 81 Monate Versicherungszeit, insgesamt umfasste die Versicherungszeit 296 Monate. Aus dem Verhältnis dieser Versicherungszeiten sowie dem Verhältnis der Gesamtbeschäftigungsquotienten in den gleichen Zeiträumen errechnet sich ein (genauer) Verhältniswert von 27,02 %. Der Ehezeitanteil beträgt somit (27,02 % von 216,15 EUR =) 58,04 EUR.

Der infolge des vorzeitigen Rentenbezugs wirksam gewordene Versorgungsabschlag von 10,5 % ist hier ebenso wenig zu berücksichtigen wie bei der gesetzlichen Rente (und bei der Betriebsrente des Ehemannes).

In der Leistungsphase ist die Zusatzversorgungsrente aufgrund der jährlichen Erhöhungen um 1 % als volldynamisch anzusehen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474). Der ermittelte auf das Ehezeitende bezogene Wert der Rentenanwartschaft ist daher ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

c) Die Ehefrau hat daher nach heutigem Stand in der Ehezeit folgende Anwartschaften erworben:

Gesetzliche Rentenversicherung: 195,92 EUR Zusatzversorgung: 58,04 EUR 253,96 EUR.

3.

Die Differenz der beiderseits insgesamt erworbenen Anwartschaften beträgt damit jetzt (482,83 EUR - 253,96 EUR =) 228,87 EUR. Die Hälfte davon, also monatlich 114,44 EUR, wären gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB zu Gunsten der Ehefrau auszugleichen.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB wäre zunächst die Hälfte der Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auszugleichen, also monatlich (384,61 EUR - 195,92 EUR = 188,69 EUR : 2 =) 94,35 EUR. Der restliche Ausgleich von monatlich 20,09 EUR müsste gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting durchgeführt werden. Der insoweit maßgebende Höchstbetrag von 49,20 DM = 25,16 EUR würde nicht überschritten.

4.

Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs findet indes nur dann statt, wenn sie zu einem wesentlich anderen Gesamtausgleich führen würde als in der früheren Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 10 a Abs. 1 und 2 VAHRG). Wesentlich ist nur eine Abweichung von mehr als 10 % (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG). Im Urteil vom 1. Dezember 1983 sind monatliche Anwartschaften von 244,15 DM = 124,83 EUR ausgeglichen worden. Von diesem Gesamtausgleichsbetrag weicht der nunmehr ermittelte Gesamtausgleichsbetrag von monatlich 114,44 EUR nur um 10,39 EUR ab, das sind lediglich rund 8,3 % des bisher ausgeglichenen Monatsbetrages.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs liegen daher nicht vor. Folglich ist der Abänderungsantrag des Ehemannes zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 ZPO (analog), 13a Abs. 1 S. 1 FGG, 2 Nr. 1 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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