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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 10 UF 225/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
Ein vom beamtenrechtlichen Ruhegehalt vorgenommener Versorgungsabschlag, der auf antragsgemäßer vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand beruht, ist im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem Ende der Ehezeit wirksam geworden ist.
10 UF 225/05

Beschluss

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 30. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 22. Juli 2005 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:

Zu Lasten der vom Ehemann bei der Freien und Hansestadt Hamburg erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 266,54 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Zugleich hat das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich durchgeführt, in den es auf Seiten des Ehemannes Anwartschaften auf Beamtenversorgung gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von monatlich 598,44 EUR und auf Seiten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) in Höhe von monatlich 39,09 EUR, jeweils bezogen auf eine Ehezeit vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 2004, einbezogen hat. Die Hälfte der Wertdifferenz, also monatlich 279,68 EUR, hat das Amtsgericht zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 1 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich und rügt, sie - die Beteiligte zu 1 - habe aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Amtsgerichts in ihrer Auskunft ein unzutreffendes Ehezeitende (31. Juli 2004) zugrunde gelegt. Deshalb sei der mitgeteilte Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften von monatlich 598,44 EUR nicht richtig.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Verwendung einer unzutreffenden Berechnung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes durchgeführt. Zum einen ist - wie von der Beteiligten zu Recht gerügt - in der vom Amtsgericht verwerteten Auskunft der Beteiligten zu 1 von einem falschen Ehezeitende ausgegangen worden. Zum anderen sind in dieser Auskunft auch zum Teil unzutreffende Berechnungsgrundlagen verwendet worden.

1. Der Versorgungsausgleich erstreckt sich gemäß § 1587 Abs. 1 BGB auf die von beiden Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters und Invaliditätsversorgung. Gemäß § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ehezeit die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Die Parteien haben am 18. August 1997 geheiratet. Haben - wie hier - beide Ehegatten Scheidungsantrag gestellt, kommt es für das Ehezeitende darauf an, welcher Antrag zuerst zugestellt worden ist. Im vorliegenden Fall sind der Scheidungsantrag des Ehemannes am 27. Juli 2004 und der Scheidungsantrag der Ehefrau erst am 13. August 2004 zugestellt worden. Als Ehezeit gilt daher vorliegend der Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 2004.

2. Der Ehemann hat in dieser Ehezeit Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, nämlich auf Ruhegehalt nach dem Hamburgischen Beamtengesetz i.V. mit dem BeamtVG, erworben. Der in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Ehezeitanteil ist nach § 1587 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu berechnen.

a) Diese Vorschrift sieht die Berechnung einer fiktiven, bis zur Altersgrenze erreichbaren Versorgung nach den bei Ehezeitende gegebenen persönlichen Bemessungsgrundlagen und sodann die zeitanteilige Ermittlung des davon auf die Ehezeit entfallenden Anteils entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur gesamten bis zur Altersgrenze erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit vor. Im vorliegenden Fall wäre zunächst der Betrag zu ermitteln, der sich bei Ende der Ehezeit, also am 30. Juni 2004, als Versorgung ergeben hätte, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur (regelmäßigen) Altersgrenze (von 65 Jahren), die der Ehemann am 31. März 2006 erreicht hat, erweitert wird (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB). Wie die Beteiligte zu 1 in ihrer Auskunft vom 29. September 2005 zutreffend berechnet hat, konnte der Ehemann bis zum 31. März 2006 eine gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit von 41,01 Jahren erreichen. Damit hätte er den Höchstruhegehaltssatz erreicht. Dieser betrug nach früherem Recht 75 % und ist aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf 71,75 % abgesenkt worden. Auf den Ehemann findet indes die Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG Anwendung. Danach betrug der Ruhegehaltssatz ab Oktober 2004 zunächst (75 x 0,98917 =) 74,19 %. Im Zuge der nächsten Versorgungsanpassungen wird er stufenweise auf 71,75 % abgesenkt. Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist der in der Endstufe zu erwartende Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (BGH FamRZ 2004, 256). Der temporäre Zuschlag ist ggf. schuldrechtlich auszugleichen (vgl. Senat FamRZ 2002, 823; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rn. 107). Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt es jedoch (abgesehen von einem Antrag) bisher an den persönlichen Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten der Ehefrau.

Das beamtenrechtliche Ruhegehalt berechnet sich aus dem Produkt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltssatzes. Bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts sind die bei Ende der Ehezeit maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen. Sie betrugen nach der Auskunft der Beteiligten zu 1 monatlich 4.758,91 EUR. 71,75 % hiervon ergeben ein bei Ehezeitende maßgebendes fiktives Ruhegehalt von monatlich 3.414,52 EUR. Hinzuzurechnen ist noch die anteilige Sonderzahlung, die nach Mitteilung der Beteiligten zu 1 60 % des normalen monatlichen Ruhegehalts ausmacht. 1/12 dieser Sonderzahlung sind 170,73 EUR. Das bei Ehezeitende maßgebende fiktive Ruhegehalts beträgt daher insgesamt 3.585,25 EUR.

Der Ehezeitanteil dieses fiktiven Ruhegehalts wird aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Ehemannes berechnet (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Auch insoweit ist eine bis zur Regelaltersgrenze am 31. März 2006 erreichbare Gesamtzeit von 41,01 Jahren zugrunde zu legen. Auf die Ehezeit entfällt ein Zeitraum von 6,92 Jahren. Damit ergibt sich ein Ehezeitanteil der fiktiven Versorgung von monatlich (3.585,25 EUR x 6,92 : 41,01 =) 604,97 EUR, wie die Beteiligte zu 1 in ihrer Auskunft vom 29. September 2005 zutreffend errechnet hat.

b) Auf eine fiktive Versorgung ist indes nicht abzustellen, wenn sich ein Beamter bei Ehezeitende bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze von 65 Jahren oder wegen Eintritts der Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet; in diesem Fall ist dem Versorgungsausgleich vielmehr das tatsächliche Ruhegehalt zugrunde zu legen (vgl. BGH FamRZ 1982, 33). Im Falle der Dienstunfähigkeit gilt dies - in entsprechender Anwendung des § 10 a VAHRG - auch bei Versetzung in den Ruhestand zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1995, 29).

Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann bereits Ruhegehalt. Er ist auf seinen während der Ehezeit gestellten Antrag bereits vor Vollendung seines 65. Lebensjahres, nämlich mit Wirkung vom 1. Oktober 2004, in den Ruhestand versetzt worden. Die vorzeitige Inanspruchnahme des beamtenrechtlichen Ruhegehalts hat - wie sich aus der Auskunft der Beteiligten zu 1 vom 23. September 2004 ergibt - gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG zu einem Versorgungsabschlag von 5,4 % des normalen Ruhegehalts geführt. Auch dem tatsächlichen Ruhegehalt liegt aber der Ruhegehaltshöchstsatz zugrunde, weil dem Ehemann aufgrund der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG (voreheliche) Studienzeiten in weitergehenderem Umfang angerechnet werden als nach dem jetzt maßgebenden § 14 Abs. 1 BeamtVG. Im Ergebnis erhält der Ehemann aufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand - dauerhaft - ein (nur) um den Abschlag von 5,4 % verringertes Ruhegehalt. Unter Berücksichtigung (nur) des künftig maßgebenden Ruhegehaltshöchstsatzes beträgt das um den Versorgungsabschlag gekürzte Ruhegehalt daher (3.414,52 EUR x 94,6 % =) 3.230,14 EUR + (3.230,14 x 0,6 = 1.938,08 EUR : 12 =) 161,51 EUR [Sonderzahlung] = 3.391,65 EUR.

Der Ehezeitanteil dieser tatsächlich bezogenen Versorgung berechnet sich wiederum aus dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten dieser Versorgung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Aus der Auskunft der Beteiligten zu 1 vom 23. September 2004 ergibt sich eine gemäß § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG berücksichtigte Gesamtzeit bis zur Versetzung in den Ruhestand (zum 30. September 2004) von 41,02 Jahren. Davon entfällt auf die Ehezeit - ebenso wie bei der fiktiven Versorgung - ein Zeitraum von 6,92 Jahren. Damit ergibt sich ein Ehezeitanteil der tatsächlichen Versorgung von (3.391,65 EUR x 6,92 : 41,02 =) 572,17 EUR.

c) Ob die durch eine antragsgemäße vorzeitige Pensionierung ausgelöste Kürzung des beamtenrechtlichen Ruhegehalts im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Versorgungsabschlag in jedem Fall außer Betracht zu lassen sei. Dies wird damit begründet, dass die für die gesetzliche Rentenversicherung geltende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich bestimme, dass der "Zugangsfaktor", der bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente einen Versorgungsabschlag auslöse, unberücksichtigt zu bleiben habe (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587 a, Rn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rn. 20; Borth, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 183; Borth FamRZ 2005, 397, 400; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378 zur berufsständischen Versorgung).

Nach anderer Meinung soll die durch eine vorzeitige Pensionierung ausgelöste Kürzung der Pension im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sein, wenn der betreffende Ehegatte bereits während der Ehezeit in den Ruhestand versetzt worden ist. In diesem Fall stehe bereits bei Ehezeitende fest, dass der Ehegatte nur eine um den Versorgungsabschlag verringerte Pension beziehen werde. Stelle man dennoch auf ein fiktives höheres Ruhegehalt ab, würde der Versorgungsausgleich zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen (Staudinger/Rehme, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587 a, Rn. 176; KK/Rehme, Familienrecht, 2. Aufl., § 1587 a BGB, Rn. 64; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rn. 115; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 a, Rn. 56; Gutdeutsch in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 7. Kapitel, Rn. 65; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis, Rn. 278). Bei einer erst nach Ehezeitende beantragten Versetzung in den Ruhestand soll der Versorgungsabschlag dagegen außer Betracht bleiben (vgl. Staudinger/Rehme, a.a.O., Rn. 186; KK/Rehme, a.a.O., Rn. 70; ebenso wohl Hauß a.a.O., der auf den Zeitpunkt der vom Ehegatten "gefassten Entscheidung" abstellt).

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 1455) ist ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente ausgelöster Versorgungsabschlag im Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde. Der BGH hält danach - ungeachtet der gesetzlichen Regelung, wonach die gesetzliche Rentenanwartschaft "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" berechnet werden soll - in den Fällen antragsgemäßer vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersversorgung eine Berücksichtigung des Versorgungsabschlags für geboten, soweit die Inanspruchnahme der (gekürzten) Versorgung einen Bezug zur Ehezeit aufweist. Bei einer gesetzlichen Rente ist dies nach der Rechtsprechung des BGH insoweit der Fall, als die Rentenkürzung auf in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs beruht. Dahinter steht die Überlegung, dass der Rentenbezieher den Versorgungsabschlag nach Ehezeitende reduzieren kann, indem er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf die weitere Rentenzahlung verzichtet. Nimmt er indes die gekürzte Rente auch über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch, fehlt der dadurch ausgelösten (weiteren) Rentenkürzung der Bezug zur Ehezeit.

Wie der Senat bereits in Bezug auf betriebliche Versorgungsanwartschaften entschieden hat, muss Entsprechendes auch für andere Versorgungsanwartschaften gelten (FamRZ 2006, 271, 272). Die Rechtsprechung des BGH kann indes auf die Beamtenversorgung nicht uneingeschränkt übertragen werden, weil sich das beamtenrechtliche Ruhegehalt und der bei diesem durch vorzeitige Inanspruchnahme ausgelöste Versorgungsabschlag nach anderen Grundsätzen bestimmen als im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Für alle Versorgungsarten gilt allerdings, dass eine Versorgungskürzung im Grundsatz zu berücksichtigen ist, wenn der vorzeitige Versorgungsbezug bereits während der Ehezeit begonnen hat, denn in diesem Fall ist ein Ehezeitbezug des vorzeitigen Ruhestandes gegeben.

Der Senat hat schon in seinem - ebenfalls eine Beamtenversorgung betreffenden - Beschluss vom 19. September 2003 (FamRZ 2004, 632, 633) entschieden, dass im Versorgungsausgleich die gesamte durch die antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand ausgelöste Kürzung des Ruhegehalts zu berücksichtigen ist, wenn sich der Beamte bei Ende der Ehezeit bereits im Ruhestand befindet. Daran ist festzuhalten. Denn anders als der Bezieher einer gesetzlichen Rente kann ein Beamter den einmal begonnenen vorzeitigen Versorgungsbezug nicht einfach dadurch wieder beenden, dass er gegenüber dem Versorgungsträger auf weitere Versorgungsleistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verzichtet. Die Zahlung des gekürzten Ruhegehalts beruht nämlich auf der Versetzung des Beamten in den Ruhestand, die durch Verwaltungsakt des Dienstherrn erfolgt (vgl. § 52 Abs. 1 Hamb. Beamtengesetz). Ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, hat der Beamte keinen Anspruch mehr darauf, erneut in das aktive Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Die Zurruhesetzung ist daher grundsätzlich endgültig, was zur Folge hat, dass dem Beamten lebenslang das - in diesem Fall gekürzte - beamtenrechtliche Ruhegehalt zu zahlen ist (vgl. § 52 Abs. 3 Hamb. Beamtengesetz).

Im vorliegenden Fall haben der Ruhestand des Ehemannes und die Zahlung des (gekürzten) Ruhegehalts allerdings erst drei Monate nach Ende der Ehezeit begonnen. Gleichwohl hält der Senat auch hier die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags für geboten. Dabei kann dahinstehen, ob der erforderliche Bezug der vorzeitigen Pensionierung und des dadurch ausgelösten Versorgungsabschlags zur Ehezeit schon dadurch hergestellt worden ist, dass der Ehemann den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand innerhalb der Ehezeit gestellt hat; dagegen könnte immerhin sprechen, dass der Ehemann seinen Antrag bis zum Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand wieder zurücknehmen konnte (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, Kommentar zum BBG, § 42, Rn. 18 a; Fürst/Summer, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I Beamtenrecht, § 42 BBG, Rn. 31) und dass der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag zu entscheiden hat (Fürst/Summer, a.a.O, Rn. 30; Kümmel, Niedersächsisches Beamtenrecht, § 57 NBG, Rn. 4), so dass nicht schon aufgrund des Antrags des Beamten feststeht, dass es zur vorzeitigen Pensionierung kommen wird. Im vorliegenden Fall ist aber die Versetzung des Ehemannes in den (vorzeitigen) Ruhestand noch innerhalb der Ehezeit wirksam geworden. Wie die Beteiligte zu 1 auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 mitgeteilt hat, wurde dem Ehemann die Zurruhesetzungsverfügung der Beteiligten zu 1 vom 10. Juni 2004 am 18. Juni 2004 zugestellt. Mit der Zustellung an den Ehemann ist der Verwaltungsakt wirksam geworden. Danach konnte der Ehemann seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht mehr zurücknehmen, auch nicht durch Einlegung eines Widerspruchs (vgl. BVerwG ZBR 1997, 20; Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O.; Fürst/Summer, a.a.O., Rn. 31). Auch der Dienstherr konnte die Verfügung nicht mehr zurücknehmen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Hamb. Beamtengesetz). Damit stand zum Ende der Ehezeit fest, dass der Ehemann lediglich die um den Versorgungsabschlag gekürzte Pension erhalten würde. Dass der Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Hamb. Beamtengesetz erst drei Monate nach Wirksamwerden der Zurruhesetzungsverfügung begann, ist für die Höhe der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgung ohne Belang.

Nach allem ist von einer ehezeitanteiligen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in Höhe von monatlich 572,17 EUR auszugehen (siehe oben b).

3. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Ehemann innerhalb der Ehezeit keine Anwartschaften erworben, wie sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 7. September 2004 ergibt (insofern ist unerheblich, dass auch in dieser Auskunft unzutreffender Weise von einer bis Juli 2004 dauernden Ehezeit ausgegangen worden ist).

4. Auf Seiten der Ehefrau hat das Amtsgericht entsprechend der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25. Januar 2005, die auf der zutreffenden Ehezeit beruhte, zu Recht eine ehezeitliche Rentenanwartschaft von monatlich 39,09 EUR berücksichtigt.

5. Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB steht der Ehefrau die Hälfte der Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften als Ausgleich zu, das sind (572,17 EUR - 39,09 EUR = 533,08 EUR : 2 =) 266,54 EUR.

6. Der Ausgleich ist gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in der Form durchzuführen, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden. Zugleich war gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB auszusprechen, dass die zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 49 Nr. 1 GKG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den §§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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