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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 10 WF 46/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
1. Erfolgt ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung des Wertes von durch die Eheleute bereits außergerichtlich abweichend jeweils konkret bezifferten Vermögenswerten für einen späteren Zugewinnausgleich, so ist für den Streitwert auf die hälftige Differenz zwischen den unterschiedlichen Wertbehauptungen abzustellen.

2. Stellt ein Antragsteller, der eine gutachterliche Wertfeststellung für den Zugewinnausgleich erstrebt, von vornherein klar, daß er im späteren Hauptsacheprozeß nur einen Teil seines sich rechnerisch ergebenden Anspruches geltend machen wird und erscheint diese Erklärung glaubhaft (etwa weil er Zweifel an einer Durchsetzbarkeit der erheblichen Gesamtforderung darlegt), dann vermindert die beabsichtigte Beschränkung der Hauptsacheklage auch den Streitwert des Beweisverfahrens.


10 WF 46/08

Beschluss

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 12. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 18. Dezember 2007 geändert.

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 350.000 EUR festgesetzt.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat vor dem Hintergrund ihrer zwischen den Parteien in der Höhe streitigen Zugewinnausgleichsansprüche aus ihrer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe vorliegend ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem sie Feststellung der allein streitigen Werte verschiedener jeweils im Alleineigentum einer der Parteien stehender Grundstücke sowie eines im Eigentum des Antragsgegners stehenden Unternehmens begehrte. Im Rahmen ihrer Antragsschrift, in der sie den Streitwert bereits mit gut 330.000 EUR beziffert hatte, hat sie - bis heute unwidersprochen - zu den vier Grundstückskomplexen sowie dem Unternehmen die von den Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung jeweils angesetzten Werte dargelegt. weiter hat sie bei ihrer Herleitung des Streitwertes die Summe der sich daraus ergebenden streitigen Wertdifferenz berechnet (1.320.081,96 EUR), die sich in hälftiger Höhe (660.040,98 EUR) auf die streitige Zugewinnforderung auswirkte. Zugleich hat die Antragstellerin von vornherein klargestellt, insbesondere im Hinblick auf die ihr fraglich erscheinende Realisierbarkeit der sich insgesamt ergebenden Zugewinnausgleichsforderung ihren rechnerischen Anspruch nur in hälftiger Höhe (330.020,49 EUR) geltend machen zu wollen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahmen hat das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren mit 2.556.542,07 EUR - das ist die Summe der für die streitigen Positionen insgesamt von der Antragstellerin behaupteten Werte - festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die zunächst eine Festsetzung auf bis zu 50.000 EUR, später dann im Hinblick auf die gutachterlichen Wertfeststellungen eine solche auf "bis zu 25.315,88 EUR" erstrebt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Erfolg.

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 3304 - NJW 2004, 3489). dabei ist auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers abzustellen (BGH aaO). Für den - in der veröffentlichten Rechtsprechung soweit ersichtlich bislang noch nicht entschiedenen - Fall einer selbständigen Beweiserhebung für eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung namentlich im Rahmen einer Ehescheidung bedeutet dies, daß auf die Differenz zwischen den Zugewinnausgleichsforderungen, abzustellen ist, die sich nach den unterschiedlichen Wertbehauptungen der Eheleute ergäben, also regelmäßig auf die Hälfte der Differenz zwischen den behaupteten Werten. auch in einem unmittelbar anhängig gemachten güterrechtlichen Verfahren würden die Parteien gerade in dieser Höhe streiten. Demgegenüber kann es - entgegen dem zudem in sich unschlüssigen Ansatz des Amtsgerichtes, das bei den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücken nur deren niedrigere Wertbehauptung, bei den im Eigentum des Antragsgegners stehenden Vermögensgegenständen dagegen die höhere Bewertung der Antragstellerin einbezieht, so daß sich je nach Antragstellung im Beweisverfahren für die nämliche Beweiserhebung abweichende Streitwerte ergäben - für den Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens nicht darauf ankommen, welchen (wie auch immer zu ermittelnden) Gesamtwert die zur Begutachtung gestellten Vermögensgegenstände haben. Für den Streitwert ebenfalls nicht mehr entscheidend ist, welche tatsächlichen Wertfeststellungen schließlich sachverständig getroffen werden.

Auf dieser Grundlage führt zunächst die Summe der sich aus den vorgerichtlichen Angaben der Parteien ergebenden Wertdifferenzen von 1.320.081,96 EUR zu einer Differenz der sich danach ergebenden Zugewinnforderungen in hälftiger Höhe, also von 660.040,98 EUR.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits anerkannt, daß eine schon im Vorwege abgegebene glaubhafte Erklärung, nur einen Teil der sich nach Gutachteneinholung rechnerisch ergebenden Forderung geltend machen zu wollen, für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens beachtlich sein kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. August 2002 - 4 W 234802 - Kostenrechtsprechung ZPO § 3 Nr. 1410 für einen Fall der Begutachtung von Schaden und Beseitigungskosten). Diesem Ansatz schließt sich der Senat auch für die Begutachtung zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruchs an. Da die Antragstellerin - auch insofern unwidersprochen - von vornherein und mit nachvollziehbarer Begründung eine nur hälftige Geltendmachung der sich rechnerisch zu ihren Gunsten ergebenden Zugewinnausgleichsforderung angegeben hat, verringert sich der Streitwert vorliegend auf die Gebührenstufe bis 350.000 EUR.

Ende der Entscheidung

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