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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 11 U 132/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 667 a.F.
1. Ein Handelsvertreter haftet dem Anleger für eine vermeintliche Falschberatung nicht direkt, weil in der Regel nur ein Beratungsverhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und dem Anleger zustand kommt.

2. Übergibt in einer derartigen Konstellation der Anleger dem Handelsvertreter Geld zur Weiterleitung an die Gesellschaft, bei der das Geld angelegt werden soll, liegt kein Auftragsverhältnis zwischen Anleger und Handelsvertreter vor.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 132/02

Verkündet am 13. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung durch 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 122.749,59 €.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als vermeintlichen Anlageberater bzw. Anlagevermittler auf Schadensersatz in Höhe von 240.000 DM (=122.710,05 EUR) in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger jedenfalls zur Zeit kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten zustehe. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht mit der erforderlichen Substanz, ob das Kapital endgültig verloren sei. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensgefährdung stehe dem Kläger kein Anspruch zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung eines Anlage- oder Anlagevermittlungsvertrages zustehe. Im Übrigen bestehe ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 667 BGB.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 122.749,59 € (= 240.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er behauptet, er habe die vom Kläger unstreitig erhaltenen Beträge an einen Kurier der ####### ausgehändigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt ein Anspruch auf Zahlung von 122.710,05 € (=240.000 DM) gegenüber dem Beklagten zu.

1. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist kein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden, wegen dessen Verletzung der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet wäre.

Ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent deutlich macht, dass er für bestimmte für ihn wesentliche Anlageentscheidungen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen eines anderen in Anspruch nehmen will und der so angesprochene Anlageberater bzw. Anlagevermittler in Kenntnis dieses Kundenwunsches die Beratung beginnt (BGHZ 74, 103, 106; Senat OLGReport 1999, 162 f.; OLGReport 2003, 24 ff.).

Im vorliegenden Fall hat sich die Ehefrau des Klägers im Auftrag des Klägers im Sommer 1996 telefonisch an die ####### wegen einer Geldanlage gewandt. Der Ehefrau des Klägers wurde mitgeteilt, dass sich der für sie zuständige Kundenberater - der Beklagte - mit dem Kläger in Verbindung setzen werde. Danach kam es zu dem ersten Kontakt zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites. Der Kläger hat somit Kontakt zu einem Finanzdienstleister - der ####### - gesucht, um eine Beratung für eine Geldanlage zu erhalten. Bedient sich der solchermaßen angesprochene Finanzdienstleister eines selbständigen Handelsvertreters, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, kommt im Regelfall ein Beratungsvertrag nicht zwischen dem Handelsvertreter und dem Anleger, sondern lediglich zwischen dem Finanzdienstleister und dem jeweiligen Kunden zustande. Ein Anleger hat nämlich kein Interesse, mit dem jeweiligen Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Finanzdienstleisters persönlich in vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Beratung zu treten. Er weiß über dessen Ausbildung und Sachkunde regelmäßig nichts. Das Interesse, sich von einem Mitarbeiter gerade des vom Kunden kontaktierten Finanzdienstleisters beraten zu lassen, beruht vielmehr regelmäßig auf der tatsächlich oder vermeintlich überlegenen Sachkunde des am Markt auftretenden jeweiligen Finanzdienstleisters. Diese vom Bundesgerichtshof gebilligte Rechtsprechung des Senats (vgl. 11 U 128/96 OLGReport Celle 2001, 122 ff., Revision vom BGH durch Nichtannahmebeschluss vom 25. Januar 2001 nicht angenommen; 11 U 70/99 OLGReport 2001, 269 ff., Revision insoweit vom BGH durch Beschluss vom 24. Juli 2001 nicht angenommen) gilt auch für den Streitfall. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist deshalb ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag nicht zustande gekommen.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagten dem Kläger übergebenen Visitenkarten (Kopie Bl. 48 d.A.). Dort ist der Beklagte als Repräsentant der ####### bezeichnet. Der Kläger konnte somit erkennen, dass der Beklagte für diese Gesellschaft tätig wird.

2. Der Kläger kann den Beklagten auch nicht mit Erfolg aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen, weil der Beklagte das Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen und im Rahmen dieser Vertrauensbeziehung eine fehlerhafte Anlagenberatung vorgenommen hätte. Eine derartige Vertrauenshaftung wird in der Rechtsprechung dann bejaht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anlageinteressenten und dem in Anspruch genommenen Vertreter darauf beruht, dass der Vertreter in irgendeiner Weise das auf das konkrete Anlagegeschäft bezogene Vertrauen der Anleger in berechtigter Weise auf sich zieht, sei es dadurch, dass der Vertreter besonderen Einfluss auf die Geschäfte des Anlageunternehmens vorgibt oder dass der Vertreter besondere Sachkunde, insbesondere Sachkunde kraft Berufes, für sich in Anspruch nimmt, sei es als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder in ähnlicher Funktion (Senat OLGReport 2003, 24 ff.).

Dergleichen hat der Beklagte nicht für sich in Anspruch genommen. Wenn der Kläger meint, eine Vertrauensbeziehung habe im Streitfall deshalb bestanden, weil der Beklagte bereits mehrfach erfolgreich Anlagen für den Kläger vermittelt habe, so reicht derartiges für das Vorliegen einer besonderen Vertrauenshaftung nicht aus. Allein eine Bindung kraft mehrjährigen geschäftlichen Kontaktes reicht zur Auslösung einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht aus.

3. Dem Kläger steht auch kein Zahlungsanspruch aus § 675, § 667 BGB zu. Die jeweilige Entgegennahme des Geldes stellte sich nicht als Auftrag im Sinne des Gesetzes zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits dar. Der Beklagte handelte insoweit auch weiterhin ausschließlich als Vertreter der ####### oder als Vertreter der #######. Durch die Übergabe des Geldes an den Beklagten, der hierfür namens der ####### eine Einzahlungsbestätigung ausstellte (Kopie Bl. 6 f. d. A.), kam wirksam ein Anlagevertrag zwischen dem Kläger und der ####### zustande. Durch die Übergabe des Geldes an den Beklagten hat der Kläger seine Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt. Insofern bleibt für ein eigenes Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Raum. Sollte die ####### nicht existiert haben oder nur eine Scheingesellschaft gewesen sein, ändert dies nichts. Der Kläger behauptet nicht, dass der Beklagte Kenntnis hiervon gehabt hat.

4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten aus §§ 823 ff. BGB zu. Der Kläger hat lediglich bestritten, dass der Beklagte das Geld an den Kurier der #######, den von dem Beklagten benannten Zeugen #######, weitergegeben habe. Nach dem Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte seinen Vortrag hierzu mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 substantiiert. Danach soll die Übergabe der Beträge jeweils wenige Tage, nachdem der Beklagte das Geld seinerseits von dem Kläger erhalten hatte, im ICE-Restaurant des Hauptbahnhofes Hannover erfolgt sein. Im Hinblick auf diesen substantiierten Vortrag des Beklagten reicht es nicht aus, wenn der Kläger die Weitergabe des Geldes an den Zeugen ####### lediglich bestreitet. Weitergehenden Vortrag hat der Kläger auch auf Nachfrage des Senats im Termin am 06. Februar 2003 nicht gehalten. Eine vom Beklagten vorgenommene unerlaubte Handlung wird vom Kläger nicht dargetan.

5. Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Stütze in § 708 Ziffer 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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