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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 144/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 256
Zur Begründetheit eines Feststellungsantrages bezüglich der Ersatzpflicht bei Verzug mit einer aus einem Garantievertrag geschuldeten Reparatur eines Motorschadens.
Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am

31. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. März 2001 hinsichtlich der Ziffern 2 - 4 des Tenors teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Standzeit des Pkw BMW #######, amtliches Kennzeichen #######, Identifikationsnummer #######, ab dem 16. März 1999 bei der Beklagten entstanden ist.

Das weiter gehende Feststellungsbegehren wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 5 % und hat die Beklagte 95 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger 30 % und hat die Beklagte 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer keiner der Parteien erreicht den Gegenwert in Euro, den 5.000 DM ausmachen.

Gründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

In die Berufung gelangt ist nur das Feststellungsbegehren des Klägers, mit dem er dem Grunde nach Schadensersatz verlangt.

Unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages macht der Kläger in erster Linie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint. Im Streitfall sei es nicht um einen Sachverhalt gegangen, in dem lediglich der Nutzungsausfall des Betroffenen hätte beziffert werde müssen. Im Streitfall seien vielmehr, wenn die Reparatur durchgeführt sein werde, weitere Aufwendungen erforderlich, weil nach einer Standzeit von 2 Jahren diverse Arbeiten an einem Kfz erforderlich seien, von denen der Kläger jetzt den genauen Preis noch nicht beziffern könne; beispielsweise müsse der Tank gereinigt werden, die Bremsen müssten nachgestellt und die Stoßdämpfer überprüft werden.

Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie dem Kläger nach Durchführung der Reparatur selbstverständlich ein fahrbereites Fahrzeug zur Verfügung stellen werde, bei welchem Arbeiten, wie vom Kläger geschildert, durchgeführt sein würden.

Weitere mögliche Schadensquellen sieht der Kläger darin, dass er auch nach dem 16. März 1999 noch Leasingraten auf das Fahrzeug aufgebracht habe; ferner erleide das Fahrzeug durch die Standzeit Wertverluste, die keinesfalls durch den Einbau eines neuen Austauschmotors aufgewogen würden.

Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger könne nicht sowohl Wertverlust des Fahrzeuges als auch Leasingraten als auch zusätzlich die Kosten von Ersatzfahrzeugen von ihr verlangen. Ferner müsse sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen für die Dauer der Standzeit gegenrechnen lassen.

II.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

1. Ohne tragende Begründung hat das Landgericht das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich seines Schadensersatzbegehrens verneint. Zwar kann es am Feststellungsinteresse dann fehlen, wenn eine Leistungsklage bereits zumutbar gewesen wäre. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt sich zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet, eine Feststellungsklage insgesamt zulässig ist, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn. 7 a). Ferner ist ein Kläger, der einmal zulässig Feststellungsklage erhoben hat, jedenfalls nicht grundsätzlich gezwungen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (Zöller/Greger a. a. O. § 256 Rn. 7 c). Unter Beachtung dieser Vorgaben war im Streitfall bei Klageerhebung und während der gesamten Dauer der ersten Instanz die Feststellungsklage zulässig. Als wesentlicher Schadensposten kommt hier in Betracht, entweder den Wertverlust des Pkw oder aber die Aufwendungen für einen Ersatz-Pkw der Beklagten in Rechnung zu stellen. Dieses Schadensgeschehen war weder bei Klageerhebung bereits vollständig abgeschlossen noch war dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt während der Dauer der ersten Instanz der Übergang zur Leistungsklage möglich. Da die Beklagte sich bis zum erstinstanzlichen Urteil gegen ihre Pflicht zur Motorreparatur verteidigt hat, war zu keinem Zeitpunkt absehbar, wie lange das Fahrzeug unbenutzbar war. Dementsprechend musste der Kläger zu keinem Zeitpunkt zur Leistungsklage übergehen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch bis jetzt nicht vorgetragen hat, die Reparatur vorgenommen zu haben.

2. Dem Kläger steht die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz jedoch nicht nach seinem Berufungshauptantrag zu. Erfolg hat ein Feststellungsbegehren nur dann, wenn der Anspruchsteller alle Voraussetzungen zum Anspruchsgrund dartut und es als möglich erscheint, dass der Höhe nach ein Schaden entstanden sein könnte.

Diesen Anforderungen genügt das Hauptbegehren nicht. Bei dem Garantieversprechen, aus welchem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Reparatur des erworbenen Kfz ableitet, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Der Kläger kann als Gläubiger einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vertragsleistung Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung nur nach Maßgabe von § 326 BGB erhalten. Hinsichtlich der ersten Reparatur im Mai 1998 hat der Kläger jedoch nichts dafür dargetan, dass die Beklagte mit der von ihr geschuldeten Vornahme von Reparaturarbeiten in Verzug geraten wäre. Vielmehr hatte der Kläger die Arbeiten offenbar bei Rücknahme des Fahrzeuges im Juli 1998 nach der Erstreparatur als ordnungsgemäß entgegengenommen. Jedenfalls findet sich kein Vortrag dazu, dass der Kläger gegenüber der Beklagten noch irgendwelche Begehren geäußert hätte.

3. Ein Feststellungsanspruch steht dem Kläger jedoch zu, soweit er mit dem Hilfsantrag Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der ihm durch die Standzeit des Pkw ab dem 16. März 1999 entstandenen Schäden begehrt.

Zwar hat der Kläger zu den Voraussetzungen des § 326 BGB auch insoweit nicht im Einzelnen vorgetragen. Hinsichtlich der zweiten Reparatur hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 326 BGB jedoch durch ihr eigenes Verhalten herbeigeführt. Sie hat nämlich die Erfüllung ihrer aus Garantie und Garantieverlängerung herrührenden Reparaturpflicht ernsthaft und endgültig verweigert. Dies wird insbesondere aus ihrem Verhalten im Beweissicherungsverfahren ersichtlich. In ihrem Schriftsatz vom 3. August 1999 hat sie die Vornahme der Arbeiten verweigert mit der Begründung, der Kläger sei an dem Motorschaden selbst schuld, weil er nicht genug Öl nachgefüllt habe. Sie hat sich jedoch nicht zu dem unstreitigen Sachverhaltselement geäußert, wonach die Mitarbeiter der Beklagten den Kläger, der unmittelbar vor dem zweiten Motorschaden das Fahrzeug bei der Beklagten in der Werkstatt gehabt hatte, haben weiter fahren lassen. Zudem hatte die Beklagte, wie bereits im Beweissicherungsverfahren unstreitig geblieben ist, den Beginn der von ihr aus der Garantie geschuldeten Reparaturarbeiten von Zahlungen des Klägers in Höhe von mindestens 2.000 DM abhängig gemacht, für die ein Eintrittsgrund nicht ersichtlich ist (vgl. Bl. 7 d. BA.).

Durch diese haltlosen Erfüllungsverweigerungen befand sich die Beklagte im Verzuge. Aufgrund des unangegriffenen Teils des landgerichtlichen Urteils schuldete die Beklagte die Arbeiten sofort. Ferner ergibt sich aus dem unberechtigten Zahlungsverlangen gegenüber dem Kläger, dass die Beklagte die Erfüllung des Geschuldeten von Anfang an verweigerte. Dementsprechend besteht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach aus § 326 BGB seit dem Tage des Schadenseintritts, dem 16. März 1999.

Dementsprechend war der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag begründet.

4. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger keinesfalls alle von ihm bisher geltend gemachten Schadensteile im Ergebnis auch erhalten könne, mag dies zutreffen. Diese Fragen gehören jedoch nicht in das dem Senat allein angefallene Verfahren zum Grunde des Schadensersatzanspruches, sondern gegebenenfalls in ein Betragsverfahren.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 92, 97 ZPO hinsichtlich der Kosten, wobei der Senat das Verhältnis des Wertes der beiden Feststellungsanträge auf etwa 3/10 zu 7/10 geschätzt hat; dementsprechend sind die Kostenanteile beider Instanzen festgesetzt worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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