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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 11 U 144/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 812 | |
BGB § 947 ff. |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 22. Januar 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des geschuldeten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin, eine landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaft, ein Entgelt für Futtermittel zu entrichten.
Die Firma B. in N. betrieb in dem Ort B. eine Schweinemastanlage. Neben der Schweinemastanlage in B. betrieb die Firma B. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) noch an mindestens zwei anderen Orten Aufzuchtanlagen für Tiere. Die Gemeinschuldnerin bezog die Ferkel für ihre Schweinezucht von der hiesigen Beklagten, welche die Jungtiere für den Betrieb in B. und zwei weitere Betriebe stets unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes lieferte. Die Klägerin lieferte in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaft für den Betrieb in B. seit Jahren die Futtermittel. Wegen der Einzelheiten der Lieferungen und der letzten Zahlungen wird auf die zu den Akten gereichten Kontoauszüge Bl. 96 - 103 d. A. Bezug genommen. Danach stellte sich die Geschäftsverbindung in etwa so dar, dass dreimal monatlich, neben anderen kleineren Lieferungen Ergänzungsfutter mit einer Menge zwischen 20.000 kg und 27.000 kg geliefert wurde. Die Rechnungen hierfür machten zwischen 12.000 DM und 18.000 DM aus. Zahlungen der Gemeinschuldnerin gingen jeweils zum Monatsende zwischen 50.000 DM und 60.000 DM ein, so beispielsweise am 28. Dezember 2000 58.000 DM, am 31. Januar 2001 58.000 DM, am 28. Februar 55.000 DM, am 31. März 52.000 DM. Letztmalig beiwirkte die Gemeinschuldnerin am 30. April 2001 eine Zahlung in Höhe von 45.000 DM. In der Folgezeit geriet die Gemeinschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten. Am 28. Mai 2001 wurde beim Amtsgericht Frankfurt/Oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt.
Die Beklagte machte am 14. Mai 2001 von ihrem Eigentumsvorbehalt an den von ihr gelieferten bei der Gemeinschuldnerin befindlichen Ferkeln Gebrauch. Sie teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mit und erklärte, die Futtermittel und sonstigen Kosten für gelieferte Betriebsmittel ab dem 14. Mai 2001 zu übernehmen. Die von der Klägerin ab diesem Tage erbrachten Lieferungen und Leistungen sind, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bezahlt.
Aus der Zeit vor dem 14. Mai 2001 bestehen jedoch unbezahlte Futtermittellieferungen und andere Leistungen der Klägerin, die sich zu 144.675,54 DM addieren.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte, die die Aufzucht der im Betrieb B. befindlichen ca. 6.000 Tiere übernommen und diese bei Schlachtreife veräußert habe, sei ihr aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehaltes, unter welchem auch die Lieferungen der Klägerin erfolgt seien, in Verbindung mit bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Weil die Beklagte unter Vernichtung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes der Klägerin aus den Futterlieferungen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der §§ 948, 947 Abs. 2 BGB den Gegenwert der Futtermittel auf Kosten der Klägerin erworben habe, in dem die Schweine die Futtermittel gefressen hätten, sei die Beklagte in sonstiger Weise bereichert und müsse diese Bereicherung gemäß §§ 951, 812 BGB an die Klägerin herausgeben.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass nicht sie, sondern die Gemeinschuldnerin bereichert worden sei.
Es ist unstreitig, dass der Beklagten aufgrund unbezahlt gebliebener Tierlieferungen für alle drei von der Gemeinschuldnerin betriebene Aufzuchtbetriebe höhere Forderungen zustanden, als sie den Veräußerungswert der in Binde übernommenen Ferkel ausmachten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die AGB der Klägerin seien in die Futtermittelkaufverträge zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin wirksam einbezogen. Die Klägerin habe dennoch Rechte an den gefütterten Tieren nicht erlangt, sondern habe gemäß §§ 948, 947 Abs. 2 BGB das Eigentum an den Futtermitteln an den jeweiligen Eigentümer der Tiere, im Streitfall die Beklagte, verloren. Aufgrund der Leistung der Klägerin an die Gemeinschuldnerin seien bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ausgeschlossen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Mit ihr wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Landgericht habe Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Das Landgericht habe darauf abgestellt, dass die Klägerin habe vortragen müssen, dass die Beklagte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am streitbefangenen Futter bösgläubig gewesen sei. Hierzu trägt die Klägerin ausführlich vor. Sie meint, die Beklagte sei zumindest verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob das Futter, welches an ihre Tiere verfüttert wurde, bereits bezahlt und die Gemeinschuldnerin somit dessen Eigentümerin gewesen sei. Insoweit hätten die Beklagte sogar Nachforschungspflichten getroffen.
Die Klägerin macht weiter geltend, das Landgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gemeinschuldnerin die Fütterung der Tiere im Auftrag der Beklagten als Leistung an diese vorgenommen habe. Einen derartigen Inhalt habe zwar die Sicherungsabrede zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagten vorgesehen. Diese sei jedoch unwirksam. Dazu legt die Klägerin im Einzelnen dar, dass die Beklagte hinsichtlich des Betriebes B. übersichert gewesen sei. Die offenen Rechnungen bezüglich an andere Aufzuchtstellen gelieferter Ferkel bezieht die Klägerin insoweit nicht mit ein.
Schließlich beruft sich die Klägerin darauf, der verlängerte Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin seien sittenwidrig gemäß § 138 BGB gewesen. Dies habe das Landgericht von Amts wegen zu prüfen gehabt.
Nicht zuletzt habe das Landgericht übersehen, dass der Klägerin ein Direktanspruch gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB zustehe. Da die Beklagte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Futter bösgläubig gewesen sei, habe sie mit dem Auftrag an die Gemeinschuldnerin, die Tiere für sie zu füttern, in gegen die guten Sitten verstoßender Weise der Klägerin Schaden zugefügt. Die Beklagte habe mit Erteilung des Fütterungsauftrages zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei der Klägerin nach Verfütterung des streitbefangenen Futters ein Schaden (der Verlust des Kaufpreises des Futters) eintrete.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 5. Juni 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 2 O 5721/01 die Beklagte zu verurteilen, 73.971,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Listen und Rechnungen Auskunft darüber zu erteilen, wann die einzelnen der am 14. Mai 2001 in der Mastanlage B. der Firma B. befindlichen 4.809 Tiere als Ferkel zu welchem Preis geliefert wurden und wann diese zu welchem Preis als Mastschweine verkauft wurden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil. Sie legt im Einzelnen dar, dass die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Einbau eigentümerfremder Sachen mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar seien. Hinsichtlich der Übersicherung weist sie darauf hin, dass die Verträge zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin einen Freigabeanspruch vorgesehen hätten, der bei einer Sicherung von 150 % des Wertes der Forderungen der Beklagten habe geltend gemacht werden können; dies habe die Gemeinschuldnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt getan.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird hinsichtlich beider Instanzen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie ergänzend auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht schon dem Grunde nach kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen seines Beschlusses vom 24. September 2003, in welchem es heißt:
"1. Zutreffend hat das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Bereicherungsanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB ausscheidet, weil es sich hierbei um einen Fall der Eingriffskondiktion handelt, der immer dann wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion bzw. im Streitfall sogar von Leistungsansprüchen nicht anzuwenden ist, wenn derjenige, der sein Recht (hier das Eigentum am gefressenen Futter) verliert, seine Ware durch Leistung in den Rechtsverkehr gegeben hat (vgl. Schwab/Prütting, Sachensrecht, 30. Aufl., 2002 Rdn. 469f.; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, 1976, § 13, 2 d (1); Huber, JuS 1970, S. 342ff., insb. S. 343.).
2. Soweit die Klägerin weiter meint, der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Beklagten verstoße gegen § 138 BGB, trägt auch diese Begründung einen Anspruch nicht. Nach den von der Klägerin selbst zitierten Fundstellen greifen solche Überlegungen nur dann ein, wenn der Kreditnehmer in die Situation gerät, dass er weitere Lieferanten über die Wirksamkeit ihrer Eigentumsvorbehalte täuscht/täuschen muss. So liegt es aber im Streitfall nicht. Die Klägerin als Futterlieferantin wurde nicht über die Wirkung ihres Eigentumsvorbehalts getäuscht. Für sie steht von Anfang an fest, dass sie ihre zur Tierfütterung gelieferte Ware nur solange durch einen Eigentumsvorbehalt schützen kann, als sie körperlich in einem Futterbehältnis vorhanden ist. Die Futterlieferantin wird sodann stets bei Verfütterung ihr Recht verlieren, weil das Tier immer die Hauptsache darstellt. Eine Täuschung der Futterlieferantin durch den Futterbesteller und ein Irrtum ihrerseits über den Wirkungsumfang ihres Eigentumsvorbehalts kommen somit nicht in Betracht."
An dieser Bewertung hält der Senat fest. Die Klägerin hat die in Rede stehenden Futtermittel aufgrund von Kaufverträgen an die Gemeinschuldnerin veräußert. Die Beklagte hat diese Futtermittel, die an die Schweine verfüttert wurden, nicht zu Lasten der Klägerin unentgeltlich erworben. Die Klägerin hat ihre Futtermittel vielmehr aufgrund entgeltlicher Geschäfte verloren. Sie hat nämlich im Gegenzug die Kaufpreisforderung gegen die Gemeinschuldnerin erworben und diese in deren Insolvenzverfahren, wie dies gesetzlich vorgesehen ist, geltend machen können. Es ist schlechterdings nicht denkbar, dass neben den - wenn auch regelmäßig in der Insolvenz des Käufers kaum werthaltigen - Anspruch aus dem Kaufvertrag noch bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen eines Warenverlustes gegen einen Dritten treten könnten. Bereicherungsansprüche der Klägerin scheitern mithin schon deshalb, weil sie die von ihr im regulären Geschäftsverkehr veräußerten Waren nicht rechtsgrundlos verloren hat.
An dieser Betrachtung ändert auch der von der Klägerin hervorgehobene Gesichtspunkt der angeblichen Bösgläubigkeit der Beklagten bzw. deren Pflichtverletzung durch unterlassene Erkundigungen hinsichtlich der Frage, ob das Futter bezahlt gewesen sei, nichts.
Wenn die Klägerin offensichtlich in der Bösgläubigkeit der Beklagten bzw. genauer deren Pflichtverletzung durch unterlassene Erkundigungen einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts, wie eine Eingriffskondiktion ihn erfordert, sehen will, so scheitert diese Betrachtung schon daran, dass die Beklagte ein solcher Pflichtenverstoß nicht trifft.
Die Gemeinschuldnerin war ein selbstverantwortlich wirtschaftender Betrieb. Einem Belieferer eines solchen Betriebes wie der Beklagten stehen Einsichts- und Erkundigungsrechte (anders als z.B. Banken im Rahmen von Kreditverhandlungen) gegenüber dem belieferten Betrieb nicht zu. Folglich kann das Unterlassen von Erkundigungen der Beklagten auch nicht gegenüber einem anderen Unternehmen, das zu dem gleichen Geschäftsbetrieb Geschäftskontakte unterhält, als Pflichtverletzung angesehen werden.
Es ist weiter nicht nachvollziehbar, wann die Klägerin den behaupteten Pflichtverstoß der Beklagten ansiedeln will. Es kämen, der Vortrag der Klägerin ist insoweit unpräzise hinsichtlich der tatsächlichen Anknüpfung, mehrere Zeitpunkte in Betracht, für die sich aber jeweils Pflichtverletzungen nicht ausmachen lassen:
a) Auf den Zeitpunkt der jeweiligen Futterlieferungen der Klägerin lassen sich der Beklagten nachteilige Feststellungen nicht treffen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nicht feststeht, welche Futterlieferungen unbezahlt geblieben sind. Die Hauptlieferungen der Klägerin aus den letzten fünf Monaten vor der Krise der Gemeinschuldnerin waren durch die bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen in etwa gedeckt. Die wesentlichen Rückstände waren mithin schon beträchtlich älter. Aus den von der Klägerin selbst überlassenen Unterlagen ist nicht erkennbar, wann die nicht gedeckten größeren Rückstände entstanden sind.
b) Auf den Zeitpunkt der Übernahme der Ferkel am 14. Mai 2001 bezogen lässt sich eine Pflichtverletzung ebenfalls nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte bei Nachfrage - hätte sie von der Gemeinschuldnerin insoweit überhaupt (noch) eine Antwort erhalten - wozu die Klägerin ebenfalls nichts vorträgt, die Antwort erhalten können, dass die Klägerin in den zurückliegenden Monaten jeweils Zahlungen erhalten hatte, die der Höhe nach ihre wesentlichen Lieferungen abdeckten. Diese Antwort hätte die Beklagte nicht beunruhigen müssen. Dass die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor es zu einem Rückstand hatte kommen lassen, der sich stets weiter fortschrieb, hätte der Beklagten zu erforschen nicht oblegen.
2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche erwachsen der Klägerin auch nicht etwa deshalb, weil der zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nebst Sicherungsabreden gemäß § 138 BGB nichtig gewesen sein könnte. Auch in diesem Falle führte die Übernahme der bei der Gemeinschuldnerin am 14. Mai 2001 befindlichen Ferkel nicht zu rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern allenfalls, wäre sie denn unberechtigt gewesen, zu Ansprüchen des Insolvenzverwalters der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte.
3. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB sind der Klägerin gegen die Beklagte nicht erwachsen. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 24. September 2003, in dem es heißt:
" Zum einen war ein solcher Anspruch nebst dem dazugehörigen tatsächlichen Vorbringen hinsichtlich der Elemente eines vorsätzlich herbeigeführten Schadens der Klägerin und der Sittenwidrigkeit sowie eines Schädigungsvorsatzes beim Handeln der Beklagten nicht Gegenstand des ersten Rechtszuges und ist daher als - hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens insoweit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO - unentschuldigt verspätet ausgeschlossen. Zum anderen fehlt es dem Klägervortrag insoweit aber auch an der erforderlichen Substanz. Wer - wie die Beklagte - handelt, um eigene durch die mögliche Insolvenz eines Schuldners gefährdete Forderungen zu sichern, handelt nicht sittenwidrig, selbst wenn damit die Schädigung eines Dritten verbunden ist (vgl. Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 826 BGB Rdn. 2). Dass der Beklagten insgesamt gegen den später insolventen Fütterer der Tiere nicht Forderungen in Höhe des Erlöses der Tiere, abzüglich der nach dem 14. Mai von der Beklagten ohnehin bezahlten Fütterung, die die Klägerin bei ihren Erwägungen vielfach vergisst, zustanden, hat die Klägerin nicht dargelegt; im Gegenteil geht sie insoweit selbst von einer Aufrechnungslage (Bl. 16 f. der Berufungsbegründung) aus.
In die Schadensgefahr, den Verlust des Kaufpreises zu erleiden, hat die Klägerin sich im Übrigen selbst dadurch gebracht, dass sie offenbar mehrere Lieferungen auf Kredit vornahm, ohne zu gegebener Zeit Vorkasse zu verlangen."
4. Nachdem der Klägerin wie vorstehend dargelegt schon dem Grunde nach bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen, bleiben auch ihre Hilfsanträge, mit denen sie Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Forderung Rechnung zu tragen sucht, ohne Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Aus seiner Sicht sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Angriffe der Klägerin gegen die landgerichtliche Entscheidung, die mit der Rechtsauffassung des Senats in Einklang steht, erscheinen nicht durchgreifend.
Ende der Entscheidung
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