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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 226/02
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 9 Abs. 1
Sieht ein Handelsvertretervertrag vor, dass der Handelsvertreter auf Kosten des Prinzipals zum Versicherungsfachmann ausgebildet werden kann, kann eine Klausel, nach der der Handelsvertreter Ausbildungskosten zurückzahlen muss, wenn er die Ausbildung abbricht, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. I AGBG unwirksam sein.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 226/02

Verkündet am 24. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2002 verkündet Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht 20.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Parteien sind durch einen im Jahre 1999 geschlossenen Handelsvertretervertrag miteinander verbunden. In diesem Vertrag wurde u. a. geregelt, dass der Beklagte die Gelegenheit zu einer Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) erhalten solle. Hierzu heißt es im Handelsvertretervertrag u. a.:

'42 Die für das Ausbildungsprogramm von der ####### aufgewandten Ausbildungskosten werden für die ersten 6 Tätigkeitsmonate mit monatlich DM 400,-- und für die folgenden Monate bis zum Prüfungstermin mit monatlich DM 800,-- festgesetzt.

Bei Nichtbestehen der Prüfung entstehen für die Folgemonate nach dem ersten Prüfungstermin weitere Ausbildungskosten von monatlich DM 800,--.

43 Nach Maßgabe der folgenden Regelung verpflichten Sie sich, der ####### einen Teil der Ausbildungskosten zu erstatten. Der Aubildungszuschuss und die aufgewandten Ausbildungskosten werden zur Rückzahlung fällig, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird oder der als Folgevertrag geschlossene Agenturvertrag vor Ablauf von zwei Jahren nach bestandener BWV-Prüfung durch Sie beendet wird. Die Erstattungspflicht entsteht auch bei Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grunde durch die ####### ...'

Während der Ausbildung zum Versicherungsfachmann kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von gut 7.000 € Ausbildungskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Vertragsklausel gemäß § 138 BGB für nichtig erachtet und die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Eine Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung besteht nicht. Die Vertragsklausel in Ziffer 43 des Handelsvertretervertrages, auf deren Grundlage die Klägerin Erstattung der Ausbildungskosten verlangt, verstößt gegen § 9 AGBG und ist daher unwirksam.

Die Abrede stellt eine allgemeine Vertragsbedingung dar, weil sie i. S. d. § 1 AGBG für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Das nimmt die Klägerin auch nicht in Abrede.

Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei dem Prüfungsmaßstab, ob ein Verstoß gegen § 9 AGBG vorliegt, ist stets von einer überindividuellen generalisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Entscheidend ist, ob irgend ein Vertragspartner der Klägerin durch die Verwendung der Klausel benachteiligt werden kann. Das ist der Fall.

Die Vertragsklausel leidet daran, dass sie keine summenmäßige Begrenzung vorsieht, die Dauer der Monate, für die Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind, nicht begrenzt ist und eine Rückzahlungsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Handelsvertreter aus wichtigem Grund den Vertrag kündigt.

Nach der vertraglichen Abrede sind Ausbildungskosten für jeden Monat der Ausbildung in gestaffelter Höhe zurückzuzahlen, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird. Das führt dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters, wenn die tatsächlich von der Klägerin aufgewendeten Kosten niedriger liegen als die, die nach der Vertragsklausel zu zahlen sind. Das ist dann gegeben, wenn - wie im Streitfall - der Handelsvertreter die Ausbildung kurz nach Beginn faktisch abbricht und eine Ausbildung, die Kosten verursacht, in der Folge nicht stattfindet.

Welche Kosten für die Ausbildung des Beklagten angefallen sind, hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen. Ihre erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Ausführungen, die Forderung entspreche den durchschnittlichen Ausbildungskosten bzw. die tatsächlichen Ausbildungskosten seien höher gewesen, ist in dieser Pauschalität einem Beweis nicht zugänglich.

Von den für die Ausbildung vorgesehenen fünf zweiwöchigen Lehrgängen hat der Beklagte einen Lehrgang besucht, den zweiten hat er wegen Krankheit kurz nach Beginn abgebrochen. Dass für diesen Ausbildungsabschnitt Kosten in Höhe der Klageforderung angefallen wären, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Dass Kosten dafür angefallen sind, dass der Beklagte weitere Lehrgänge nicht besucht hat, behauptet die Klägerin nicht mit Substanz.

Soweit die Klägerin für die Ausbildung des Beklagten zum Versicherungsfachmann auf regelmäßige zweistündige Mitarbeitertreffen jeden Montag hingewiesen hat, die ausschließlich der Aus- und Weiterbildung gedient haben sollen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, inwieweit diese Treffen etwas mit der Ausbildung zu tun haben. Dafür, dass diese Treffen nicht in erster Linie der Ausbildung gedient haben, spricht, dass es sich um allgemeine Mitarbeitertreffen gehandelt hat, wobei die Klägerin vorgetragen hat, dass sie nicht allen Handelsvertretern eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann anbietet. Es ist daher nicht naheliegend, dass alle Mitarbeiter der Klägerin - auch die bereits ausgebildeten und die, die nicht ausgebildet werden sollten - hier eine Ausbildung erfahren.

Gleiches gilt, soweit die Klägerin auf eine anfangs tägliche und später zweistündige, donnerstags stattfindende intensive Produkt- und Verkaufsschulung hingewiesen hat. Welche Inhalte der Ausbildung zum Versicherungsfachmann bei der Schulung vermittelt worden sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Gerade, dass die Klägerin bei dieser Schulung ihre eigene Produktpalette vorgestellt und besprochen hat sowie Verkaufsstrategien dargelegt hat, belegt, dass es allein um die Tätigkeit der Handelsvertreter und deren Schulung gegangen ist, nicht aber um eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann.

Soweit die Klägerin auf Hausbesuche für individuelle Sach- und Fachschulung verweist und behauptet, solche habe es auch im Streitfall gegeben, fehlt gleichfalls jeder Vortrag, was diese Schulungen mit der Ausbildung zu tun haben sowie jeder Vortrag dazu, wie häufig solche Privatschulungen erfolgt sind und welche Kosten verursacht worden sind.

Wie am konkreten Streitfall dargestellt, lässt sich danach nicht feststellen, dass die Kosten, die nach der Vertragsklausel gefordert werden können, die tatsächlich von der Klägerin aufgewandten Ausbildungskosten widerspiegeln. Im Einzelfall kann die mögliche Forderung wesentlich höher sein als die tatsächlichen Kosten. Dabei muss die Schere zwischen möglicher Forderung und tatsächlichen Kosten umso weiter auseinander klaffen, je weniger der Vertragspartner als Ausbildung genießt und je länger er mit dem Abbruch der Ausbildung abwartet. Auch beispielsweise länger andauernde Erkrankungen und anschließender Abbruch der Ausbildung können so zu unbilligen Ergebnissen führen, weil unberechtigte Forderungen nach dem Vertrag erhoben werden könnten.

Unbillig erscheint die Vertragsklausel auch deshalb, weil sie einen Rückforderungsanspruch gegen den Handelsvertreter auch dann vorsieht, wenn die Klägerin das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde kündigt, im umgekehrten Fall aber, wenn der Handelsvertreter aus wichtigem Grunde kündigt, die Zahlungsverpflichtung nicht entfällt. Damit hat die Klägerin es praktisch in der Hand, durch ein vertragswidriges Verhalten einen Rückzahlungsanspruch zu provozieren, den es bei vertragsmäßigem Verhalten nicht geben würde. So hat der Beklagte im Streitfall den Vertrag nicht gekündigt, weil er krank geworden ist, sondern unstreitig deshalb, weil die Klägerin in zwei aufeinander folgenden Monaten die Bestandsprovisionen, die dem Beklagten zustanden, nicht ausgezahlt hat.

Einer solchen Unbilligkeit kann die Klägerin nicht mit dem Argument begegnen, der Handelsvertreter wisse bei Abschluss des Vertrages, worauf er sich einlasse. Dies weiß der Handelsvertreter gerade nicht, weil er in diesem Zeitpunkt nicht wissen kann, wie sich die Ausbildung und die Tätigkeit als Handelsvertreter bei der Klägerin gestaltet.

Auch das Argument der Klägerin verfängt nicht, ausgebildete Handelsvertreter würden gerne abgeworben und insoweit sei es erforderlich, die Ausbildungskosten bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters geltend zu machen. Dieses mag für solche Handelsvertreter zutreffen, die die Ausbildung zum Versicherungsfachmann erfolgreich durchlaufen haben. Eine Gefahr des Abwerbens besteht aber dann nicht, wenn - wie auch im Streitfall - der Handelsvertreter praktisch keine Ausbildung erfahren hat und daher für Konkurrenten nicht von Interesse ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie auch nicht erfordert. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu anderer Beurteilung Anlass gäben.

Ende der Entscheidung

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