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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 11 U 237/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 651a
BGB § 651d
BGB § 651f
BGB § 164
BGB § 242
BGB § 254
BGB § 278
1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht bei Abschluss eines Reisevertrags.

2. Einem Reisenden, der während des Transports vom Flughafen zum Hotel aufgrund eines dem Reiseveranstalters zuzurechnenden Umstandes bei einem Verkehrsunfall in Afrika verunglückt, ist es nicht zuzumuten, bei einer in Deutschland gegebenen Klagemöglichkeit gegen den Reiseveranstalter vorab eine - hier weitgehend unbekannte - Rechtsverfolgungsmöglichkeit in Afrika wahrzunehmen. Er verhält sich daher nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn er nicht vor Inanspruchnahme des Reiseveranstalters versucht, bei einer Verkehrsopferhilfe-Einrichtung des Reiselandes seine Ansprüche durchzusetzen.

3. Kommt es bei dem Verkehrsunfall zu erheblichen Verletzungen des Reisenden, weil dieser nicht angeschnallt gewesen ist, ist der Anspruch auf Schadensersatz dennoch nicht um den Mitverschuldensanteil zu reduzieren, wenn es dem Reisenden lediglich nicht gelungen ist, den Sicherheitsgurt zu finden, er sich aber anschnallen wollte und der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters es trotz Kenntnis dieses Umstandes nach Fahrtantritt unterlässt, die Fahrt zu unterbrechen und zu gewährleisten, dass sämtliche Fahrzeuginsassen sich anschnallen konnten.

4. Eine Anknüpfung der Entschädigung für vertane Urlaubszeit an den Preis der Reise ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Reisenden um einen Rentner handelt, eine Nachholung der Reise mithin an jedem anderen Tag eines Jahres möglich ist und der Reisende gegenüber der Reiseveranstalterin Anspruch auf volle Erstattung der Reisekosten hat.


11 U 237/01

Verkündet am 26. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 22 %, die Klägerin zu 2) 19 %, die Beklagte zu 1) 32 % und der Beklagte zu 2) 20 %; die übrigen 7 % haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser 45 % selbst, 32 % trägt die Beklagte zu 1), 17 % trägt der Beklagte zu 2); weitere 6 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese 38 % selbst, 31 % trägt die Beklagte zu 1), 23 % trägt der Beklagte zu 2); weitere 8 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese 54 % selbst und jeweils 23 % tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser 82 % selbst, 12 % trägt der Kläger zu 1 und 6 % die Klägerin zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer keiner der Parteien erreicht 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Schäden, die die Kläger im Rahmen einer Reise nach ####### erlitten haben. Die Schäden rühren aus einem Verkehrsunfall her, der sich auf dem Weg zwischen dem Flughafen und dem ersten Hotel vor Ort ereignete. Fahrer des Fahrzeuges, in dem die Kläger saßen, war der Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 1, die Ehefrau des Beklagten zu 2, ist Inhaberin eines Reisebüros in Deutschland. Die Kläger halten sie für die Veranstalterin der Reise.

Die Reise dauerte vom 7. Februar 2000 bis 29. Februar 2000. Sie wurde vom Beklagten zu 2 organisiert. An ihr nahmen außer den beiden Klägern ein Ehepaar namens #######, ein Einzelreisender namens ####### und der Beklagte zu 2 selbst teil. Die genannten sechs Personen trafen am Morgen des 8. Februar 2000 in ####### mit dem Flugzeug ein. Sie wurden mittels eines VW-Busses einer örtlichen Vermieterfirma am Flughafen abgeholt und zu deren Firmensitz gebracht. Hier übernahm der Beklagte zu 2 diesen VW-Bus als Mietwagen für die Dauer der Reise. Er fuhr sodann den Wagen auf dem Weg zum Hotel. Der Kläger zu 1 war Beifahrer des Beklagten zu 2. Er war auf dem linken Vordersitz mit einem Dreipunktgurt angeschnallt. Die Klägerin zu 2 saß in der hintersten der drei Sitzreihen des Wagens und war nicht angeschnallt. Ob ihr ein Beckengurt zum Anschnallen zur Verfügung gestanden hätte, ist zwischen den Parteien streitig.

Beim Abbiegen von einer Ausfallstraße nach rechts zum Hotelgrundstück im Linksverkehr stieß der VW-Bus mit einem auf der Ausfallstraße entgegenkommenden Pick-up-Auto zusammen. Bei dem Unfall wurde der Kläger zu 1 leicht verletzt, die Klägerin zu 2 erlitt Verletzungen etwas schwererer Art. Der Beklagte zu 2 selbst, der nicht angeschnallt gewesen war, erlitt schwere Verletzungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten als einstandspflichtig für die von den Klägern ihnen gegenüber jeweils geltend gemachten Schäden angesehen. Es hat gemeint, zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 sei ein Reisevertrag zustande gekommen; die Beklagte zu 1 sei Veranstalterin der Reise. Dass der Beklagte zu 2, der Ehemann der Beklagten zu 1, eine private Reise im Freundeskreis durchgeführt habe, dafür spreche nichts. Auf eine fehlende Bevollmächtigung ihres Ehemannes durch sie für das in Rede stehende Reiseangebot könne sich die Beklagte zu 1 wegen dessen anderweitigen früheren Auftretens als Chef des Reisebüros nicht mit Erfolg berufen. Die Reise sei auch mangelhaft gewesen, weil sie nach dem Verkehrsunfall nicht fortgeführt werden konnte. Der Unfall sei vom Beklagten zu 2 verschuldet worden. Zu dieser Überzeugung ist das Landgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Mitinsassen des Fahrzeuges gelangt. Für ein Verschulden des Fahrers spreche zum einen der erste Anschein, weil das Fahrzeug beim Rechtsabbiegen, das im Linksverkehr unserem Linksabbiegen entspreche, mit einem Fahrzeug des Gegenverkehres kollidiert sei. Bestätigt werde dieser Anschein durch die Aussagen der Zeugen, die erklärt haben, der Beklagte habe nicht angehalten, sondern sei langsam weitergerollt, obwohl sich Gegenverkehr näherte. Ein Mitverschulden hat das Landgericht hinsichtlich beider Kläger verneint. Hinsichtlich des Klägers zu 1, weil er unstreitig angeschnallt war, hinsichtlich der Klägerin zu 2, weil nicht erwiesen sei, dass an ihrem Platz überhaupt Sicherheitsgurte zur Verfügung gestanden hätten. Der Höhe nach hat das Landgericht die Beklagten zum Ersatz der materiellen Schäden überwiegend für verpflichtet angesehen. Soweit es einzelne Schadensposten als nicht ersatzfähig erachtet hat, richtet sich die Berufung hiergegen nicht. Es hat den Klägern ferner (antragsgemäß nur gegenüber der Beklagten zu 1) Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit zugesprochen, die es auf 100 DM pro Tag und Person bemessen hat. Den Beklagten zu 2 hat das Landgericht auch verpflichtet erachtet, an die Kläger jeweils ein Schmerzensgeld zu zahlen. Es hat dieses hinsichtlich des Klägers zu 1 mit 3.000 DM bemessen, hinsichtlich der Klägerin zu 2 mit 4.000 DM. Eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinsichtlich des Schmerzensgeldes wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht.

Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Berufungen der Beklagten sowie die Anschlussberufungen beider Kläger.

Die Rechtsmittel sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, der Beklagte zu 2 habe den Unfall nicht verschuldet. Die Beklagten tragen des Weiteren vor, zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 sei ein Reisevertrag nach § 651 a BGB nicht zustande gekommen. Der Beklagte zu 2 habe das Geschäftspapier der Beklagten zu 1 ohne Kenntnis der Beklagten zu 1 verwendet.

Der Beklagte zu 2 und die fünf Mitreisenden hätten sich zusammengetan, um zusammen eine private Reise nach ####### zu unternehmen. Da der private Zweck der Reise im Vordergrund gestanden habe, könne nur eine BGB-Gesellschaft vorgelegen haben. Gehe man zutreffenderweise davon aus, dass die Kläger, die Mitreisenden und der Beklagte zu 2 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hätten, seien Schadensersatzansprüche untereinander ausgeschlossen. Haftungsmaßstab sei § 708 BGB. Diese Sorgfalt habe der Beklagte zu 2 gewahrt. Selbst wenn man dem Beklagten zu 2 ein Verschulden zurechnen wolle, wäre dieses gering und trete hinter dem Verschulden des Unfallverursachers zurück. Überdies treffe die Klägerin zu 2 ein erhebliches Mitverschulden, weil sie nicht angeschnallt gewesen sei. Wäre sie angeschnallt gewesen, wäre ihr bei diesem Unfall so gut wie nichts passiert; Sicherheitsgurte seien vorhanden gewesen.

Der Beklagte zu 2 habe eine Unfallskizze gefertigt, die die Zustände am Unfallort nahezu maßstabsgetreu wiedergebe. Der Unfallverursacher werde als Zeuge bestätigen, dass er mit weit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h ein vor ihm fahrendes Fahrzeug kurz vor dem Einmündungsbereich der Straße zum Hotel überholt habe und dann sogleich scharf nach links wieder eingeschert sei. Dabei habe der Unfallgegner den VW-Bus überhaupt nicht wahrgenommen und sei quasi ungebremst in den VW-Bus hineingefahren. Der Beklagte zu 2 habe sich zunächst ordnungsgemäß auf die rechte Fahrspur seiner Fahrbahn eingeordnet, um dann nach rechts in die Straße Richtung Hotel einzubiegen. Er habe geprüft, ob Gegenverkehr vorhanden sei. Er habe in Entfernung von einigen 100 Metern einen langsam fahrenden Pkw gesehen und dann Gas gegeben, um die Gegenfahrbahn zu überqueren, denn er habe es für sicher gehalten, vor diesem Fahrzeug die Gegenfahrbahn überfahren können. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht erkennen können. Gerade in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 losgefahren sei, habe der Unfallverursacher mit seiner weit überhöhten Geschwindigkeit zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges angesetzt, das ihn bislang verdeckt habe. Die Polizei in ####### sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 kein Verschulden an diesem Verkehrsunfall trage; dies ergebe sich aus den Akten der Polizei. Entsprechend dieser Darstellung sei der Schaden an dem VW-Bus von der Versicherung des Unfallgegners reguliert worden.

Überdies seien derzeit Ansprüche nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger die Möglichkeit hätten, die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche in ####### gegenüber dem so genannten '#######' durchzusetzen.

Die Beklagte zu 1 erweitert und vertieft zur Frage ihrer Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen ihren Vortrag erster Instanz und macht weiter insbesondere geltend, nur Reisebüros zu betreiben und als deren Betreiberin Reisen anderer Veranstalter zu vermitteln. Eigene Veranstaltungen führe sie nicht durch. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Reisebestätigungen, wie sie sie üblicherweise ihren Kunden für gebuchte Busreisen ausstelle. Insoweit verweist sie insbesondere auf eine Buchungsbestätigung, die als Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2001 zu den Akten gereicht worden ist (GA 211).

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger erweitern und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Soweit das Landgericht einzelne Positionen des begehrten materiellen Schadensersatzes abgewiesen hat, nehmen sie das Urteil hin.

Soweit die Beklagte zu 1 zur Zahlung einer Entschädigung für vertane Urlaubszeit verurteilt worden ist, meinen die Kläger unter Vorlage von Unterlagen zum Beleg ihrer Einkommensverhältnisse, diese habe pro Tag und Person um 271,43 DM höher ausfallen müssen.

Beide Kläger meinen ferner, das ihnen vom Landgericht gegen den Beklagten zu 2 zuerkannte Schmerzensgeld habe höher ausfallen und jeweils 5.000,- DM betragen müssen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Kläger daher,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils dessen Ziffern 1, 3, 5 und 6 wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 5.705,51 EUR (= 11.159 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2000 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 5.705,51 EUR (= 11.159 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2000 zu zahlen.

5. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 2.556,46 EUR (= 5.000 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 2.556,46 EUR (= 5.000 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufungen zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Des Weiteren waren die Schriftsätze aus den übrigen Verfahren betreffend den nämlichen Unfall, nämlich 11 U 226/01 und 11 U 292/01 Gegenstand der mündlichen Verhandlung auch in dieser Sache.

II.

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.

Die Beklagten sind beiden Klägern zum Ersatz der materiellen Schäden und die Beklagte zu 1 ist ihnen zur Erstattung des Reisepreises und zum Ersatz des immateriellen Schadens, der darin liegt, dass die Kläger Urlaubszeit nutzlos aufgewandt haben, verpflichtet.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 Veranstalterin der in Rede stehenden #######-Reise war und sie damit passiv legitimiert ist. Die Kläger haben mit ihr einen Vertrag über die Durch-führung einer Reise und die Gewährung einer Mehrzahl von Reiseleistungen geschlossen. Der Abschluss des Vertrages erfolgte zwar nicht mit der Beklagten zu 1 persönlich, sie muss sich aber das Handeln des Beklagten zu 2, ihres Ehemannes, beim Vertragsschluss zurechnen lassen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2 zu dem von ihm getätigten Vertragsschluss namens der Beklagten zu 1 von letzterer ausdrücklich bevollmächtigt war. Es liegen aber die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor, kraft derer die Beklagte zu 1 hier verpflichtet worden ist. Der Beklagte zu 2 hat im Namen der Beklagten zu 1 gehandelt, was sich aus den den Klägern zur Verfügung gestellten Reiseunterlagen ergibt. Insbesondere ist insoweit auf die Reiseanmeldung zu verweisen, die der Beklagte sich von den Klägern auf einem Formblatt 'Reiseanmeldung ####### III Reisen' der Beklagten zu 1 erteilen ließ. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Reiseanmeldung, deren Durchschlag im Original die Kläger zu den Akten gereicht haben, wird auf Bl. 237 der Akten Bezug genommen. Der Beklagte zu 2 räumt ein, den Klägern diese Reiseanmeldung mit der Bitte um Rückgabe mit Unterschrift vorgelegt zu haben.

Die Beklagte zu 1 hätte erkennen und verhindern können, dass der Beklagte zu 2 in dieser Weise im Namen der Reisebüros und damit im Namen der Beklagten zu 1 auftritt. Diese Folgerung erlaubt bereits der Artikel vom 12. Juni 1998 (GA 93) aus dem ####### Anzeiger, in dem der Beklagte zu 2 als Chef des Reisebüros ####### bezeichnet wird und im Übrigen auch eine #######-Reise angeboten wird. Der Anzeige für die Reise lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zu 1 bzw. ihr Reisebüro Reiseveranstalter ist. Diesen Artikel nebst Anzeige aus der örtlichen Presse hätte die Beklagte zu 1 wahrnehmen können und müssen. Bei der Darstellung im Artikel selbst mag es sich zwar um einen kostenlosen redaktionellen Beitrag gehandelt haben, allerdings dürften die daneben platzierten Anzeigen vergütungspflichtig gewesen sein, was die Beklagte zu 1 auch nicht in Abrede stellt. Spätestens in der Buchhaltung hätte ihr auffallen müssen, dass für derartige Anzeigen kein Auftrag bestanden hat, wenn dieses denn tatsächlich nicht der Fall gewesen wäre. Wenn es einen Auftrag hier tatsächlich nicht gegeben haben sollte, hätte sich die Beklagte zu 1 beim ####### Anzeiger informieren müssen, woher der Auftrag für die Anzeige stammt und was dort veröffentlicht worden ist. Da die Beklagte zu 1 Derartiges aber nicht für sich in Anspruch nimmt, hat sie den unwidersprochenen Anschein dafür gesetzt, dass der Beklagte zu 2 in ihrem Namen Verträge schließen kann und auch derartige #######-Reisen von ihr veranstaltet werden.

Im Übrigen hat die Beklagte zu 1 auch nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beklagte zu 2 offenbar auch gegenüber den Klägern dieser Rechtstreitigkeiten als der Inhaber der Reisebüros geriert hat.

Hinzu kommt, dass - unstreitig - die Kläger dieses Verfahrens Zahlungen für die Reise bar in einem Reisebüro der Beklagten zu 1 leisteten und damit nicht zurückgewiesen wurden. Die Beklagte zu 1 hatte also keine Anweisungen erteilt, die ein derartiges Vorgehen ihrer Mitarbeiter verhindert hätten. Ferner ist der 'Kennenlerntermin' für die Reiseteilnehmer gleichfalls in Räumlichkeiten durchgeführt worden, in die die Kläger und die übrigen Mitreisenden nach Durchqueren des Reisebüros nicht ohne Führung gelangten, so dass auch insoweit ein Zusammenhang der Reise mit den Tätigkeiten des Reisebüros von den Mitarbeitern der Beklagten erweckt wurde. Der Schwiegersohn der Beklagten zu 1, der in deren Unternehmen mitarbeitet, war bei dem Kennenlerntermin zugegen, ohne einzuschreiten.

Dass der Beklagte zu 2 zur Ermöglichung eigenmächtigen Vorgehens veraltetes Geschäftspapier entwendet haben sollte, wie in einem der anderen Verfahren von der Beklagten zu 1 geltend gemacht wird, ist so nicht ersichtlich. Bei der Werbung für die streitgegenständliche Reise (GA 17) steht unten bereits die Filiale in ####### mit der neuen Anschrift. Wenn diese Filiale im Sommer 1998 eingerichtet worden ist und im Herbst 1999 die Prospekte übersandt worden sind, kann es sich bei dem verwendeten Formular nicht um Altpapier gehandelt haben. Dass es sich bei den den Reiseteilnehmern zugeleiteten Anmeldeformularen auch um 'Altpapier' gehandelt habe, behauptet im Übrigen auch die Beklagte zu 1 nicht.

Die Kläger der Rechtstreitigkeiten durften auch darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2 zum Abschluss des Reisevertrages mit ihnen bevollmächtigt ist. Selbst wenn Teilbeträge des Entgelts für die Reise an den Beklagten zu 2 privat übergeben worden sein mögen, bedeutet dies nicht, dass den Klägern daraus ersichtlich gewesen wäre, dass die Beklagte zu 1 nicht Reiseveranstalterin ist. Bei kleinen Reiseveranstaltern liegt es in der Natur der Sache, dass die Geschäftsabläufe weniger formalisiert sind als bei Großanbietern. In bar übergebene Zahlungen fallen insoweit nicht aus dem Rahmen.

Auch soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Kläger hätten schon aus früheren Reisebestätigungen, die die Beklagte erteilt habe, erkennen können, dass die Beklagte nicht selbst Reiseveranstalterin sei, so trifft das für die eingereichte Buchungsbestätigung B 2 (GA 211), die die Kläger des vorliegenden Verfahrens betrifft, gerade nicht zu. Die Reisebestätigung weist als Veranstalter aus: 'CUP TOURISTIC'. Hierbei handelt es sich ersichtlich weder um eine juristische Person, noch lässt die Bezeichnung eine verantwortliche natürliche Person erkennen. Da es sich auch um keinen der namhaften großen Reiseveranstalter handelt, bei denen das Bezeichnungskürzel bereits aus sich heraus eine Identifikation ermöglicht, stellt sich diese frühere Reisebestätigung, die nur einen Veranstalter unter einer nicht identifizierbaren Fantasiebezeichnung anführt, als eine solche dar, aus der die Reiseteilnehmer schließen konnten und durften, dass die Beklagte zu 1 die Reise selbst veranstalte. Unter Hinzunahme des Rechtsgrundsatzes aus § 164 Abs. 2 BGB, wonach selbst Vertragspartner wird, wer nicht hinreichend deutlich macht, einen anderen beim Vertragsschluss vertreten zu wollen, wurde auch in diesen Fällen die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin.

2. Aus dem im Wege der Anscheinsvollmacht wie vorstehend geschildert zustande gekommenen Reisevertrag haftet die Beklagte zu 1 den Klägern hinsichtlich des vergeblich aufgewendeten Reisepreises aus § 651 d und hinsichtlich der erlittenen Schäden aus § 651 f BGB. Die Reise war mangelhaft. Sie ist nach dem unmittelbar nach Abschluss des Hinflugs erfolgten Verkehrsunfall nicht durchgeführt worden.

3. Für den Mangel hat die Beklagte zu 1 als Veranstalterin einzustehen. Es ist der Beklagten zu 1 nicht gelungen, darzutun, dass sie an dem Mangel kein Verschulden treffe.

Die Beklagte zu 1 muss sich das Verhalten des Beklagten zu 2, der als ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) den VW-Bus steuerte, mit dem die Reisegruppe befördert werden sollte, zurechnen lassen.

Der Beklagte zu 2 hat das Unfallgeschehen zumindest mit verschuldet. Dies gilt auch ohne neuerliche Beweisaufnahme unter Zugrundelegung des Berufungsvortrages der Beklagten zum Unfallhergang.

Da der Unfall auf der Gegenfahrbahn beim Rechtsabbiegen, das unserem Linksabbiegen entspricht, erfolgte, besteht ein Anschein dafür, dass der Beklagte zu 2 als Fahrer das Unfallgeschehen verursacht hat. Es ist den Beklagten nicht gelungen, diesen Anschein mit Erfolg zu erschüttern.

Der Vortrag der Beklagten zum Unfallhergang ist unsubstantiiert. Sie tragen nicht konkret vor, in welcher Entfernung und wo genau sich das langsam fahrende Fahrzeug befunden haben soll, von dem der Beklagte zu 2 behauptet, dass der Unfallgegner mit dem Pick-up-Fahrzeug es mit hoher Geschwindigkeit überholt habe. Der Vortrag, das langsam fahrende Fahrzeug sei mehrere 100 Meter entfernt gewesen, ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich; insbesondere ist die Angabe so unpräzise, dass aus ihr keine Möglichkeit besteht, einen Unfallsachverständigen unter Vorgabe bestimmter Ausgangswerte mit dem Unfallhergang zu befassen. Ebenso wenig wie Entfernung und genauer Ort des langsam fahrenden Fahrzeugs ist aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich, warum das unfallverursachende Fahrzeug für den Beklagten zu 2 nicht erkennbar gewesen sein soll. Insoweit ist den erstinstanzlichen Zeugenaussagen der Mitreisenden aus dem VW-Bus jedenfalls zu entnehmen, dass diese das Pick-up-Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen wahrgenommen haben. Warum dies beim Beklagten zu 2 anders gewesen sein soll, wird aus seinem Vorbringen nicht deutlich. Ferner tragen die Beklagten nicht vor, um welchen Fahrzeugtyp es sich bei dem langsam fahrenden Fahrzeug gehandelt haben soll. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Fahrzeug, mit dem der Zusammenstoß erfolgte, um einen hoch mit Tomatenkisten beladenen Pick-up gehandelt hat, müsste dieses Fahrzeug hinter der Mehrzahl aller Personenwagen jedenfalls schon aufgrund seiner Höhe sichtbar gewesen sein.

Ferner vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass die vom Beklagten zur Untermauerung seines Vortrages gefertigte maßstabsgetreue Unfallskizze nicht mit den tatsächlichen Vorgängen insb. nicht mit dem Anstoßpunkt am VW-Bus in Übereinstimmung gebracht werden kann. Träfe sie zu, müsste das Pick-up-Fahrzeug in die linke Seite des VW-Busses gefahren sein. Nach den Unfallschäden am VW-Bus ist der Kollisions-punkt aber vorne an der vorderen linken Ecke des vom Beklagten zu 2 gesteuerten Fahrzeuges. Daraus folgt, dass der vom Beklagten zu 2 gesteuerte VW-Bus jedenfalls höchstens die Fahrbahnmitte der Gegenfahrbahn erreicht gehabt haben kann, als es zur Kollision kam. Keinesfalls kann er entsprechend der Skizze bereits weitgehend die Gegenfahrbahn überquert gehabt haben.

Ebenso ergibt eine überschlägige Weg-Zeit-Berechnung, die der Senat anhand der Darstellung des Beklagten zu 2 selbst anzustellen vermag, ein Unfallgeschehen, an dem, anders als der Beklagte zu 2 meint, ihn als Fahrer ein Verschulden trifft. Der Beklagte zu 2 will mit dem VW-Bus losgefahren sein, als der Unfallgegner sich noch hinter dem langsam fahrenden Fahrzeug in einigen 100 m Entfernung befunden hat. Unterstellt man, dass der Unfallverursacher mit 104 km/h gefahren ist und damit mit der Geschwindigkeit, die die Polizei nach Darstellung des Beklagten zu 2 einem Reiseteilnehmer mitgeteilt haben soll, und unterstellt weiter, dass der Beklagte zu 2 losgefahren ist, als das langsam fahrende Fahrzeug noch gut 200 m entfernt war ('einige 100 m Entfernung'), dürfte es kein Unfallgeschehen gegeben haben. Bei 104 km/h braucht der Pick-up, um 208 m zurück zu legen, eine Zeit von 7,2 Sekunden. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 2 schon längst die Kreuzung hätte verlassen haben müssen, als der Pick-up die Unfallstelle erreichte. Denn in 7,2 Sekunden ist es ohne weiteres möglich, bei normaler Beschleunigung eine auch mehrspurige Gegenfahrbahn zu überqueren.

Einer Vernehmung des Fahrers des Pick-up, mit dem der Zusammenstoß erfolgte, auf die die Beklagten sich berufen, bedurfte es mangels hinreichender Substantiierung, wie dieser das Unfallgeschehen so verursacht haben soll, dass es für den Beklagten zu 2 unvermeidbar gewesen wäre, nicht.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass den Beklagten zu 2 an dem Unfallgeschehen ein zumindest als fahrlässig einzustufendes Verschulden trifft, indem er nicht so fuhr, dass das - wie dargestellt nicht unvermeidbare - Unfallgeschehen vermieden wurde.

4. Die Beklagten können gegenüber der damit dem Grunde nach feststehenden Haftung des Beklagten zu 1 nicht einwenden, die Kläger verhielten sich treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn sie nicht vor Inanspruchnahme der Beklagten versuchten, in ####### bei der dortigen Verkehrsopferhilfe-Einrichtung ihre Ansprüche durchzusetzen. Den Klägern ist es nicht zuzumuten bei einer in Deutschland gegebenen Klagemöglichkeit gegen die Reiseveranstalterin vorab eine - hier weitgehend unbekannte - Rechtsverfolgungsmöglichkeit in Afrika wahrzunehmen. Zwar mag der für das Reiseveranstalterrisiko nicht versicherten Beklagten die Verurteilung bedrohlich erscheinen. Dies führt aber nicht zu mehr, als die Kläger ohnehin zugesagt haben, nämlich zu deren Verpflichtung zu Mitwirkungshandlungen an dem von den Beklagten gesteuerten und auf deren Kosten unternommenen Versuch, die Ansprüche der Kläger in ####### geltend zu machen. Selbst eine Verpflichtung der Kläger, den Ausgang dieses Versuches abzuwarten, ist nicht anzuerkennen.

5. Gegenüber der Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach kann sie nicht mit Erfolg ein Mitverschulden der Kläger einwenden. Hinsichtlich des Klägers zu 1 kommt ein Mitverschulden ohnehin nicht in Betracht. Er war als Beifahrer auf dem linken Vordersitz unstreitig angeschnallt.

Auch gegenüber der Klägerin zu 2 greift der von den Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand nicht. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Fahrzeug ein Sicherheitsgurt vorhanden war, mit dem die Klägerin zu 2 sich hätte anschnallen können oder ob schon der Gurt fehlte. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass zumindest ein Beckengurt im Fahrzeug angebracht war. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Klägerin zu 2, sich aus freiem Willen entschlossen hat, sich nicht anzuschnallen. Vielmehr steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass es ihr jedenfalls nicht gelungen ist, den Sicherheitsgurt zu finden. Aus den Aussagen aller vom Landgericht vernommenen Zeugen, die die Beklagten insoweit auch nicht angreifen, folgt, dass die auf den Rücksitzen befindlichen Personen sich anschnallen wollten, Sicherheitsgurte gesucht haben, solche aber nicht gefunden haben. Über dieses Thema ist im Fahrzeug gesprochen worden. Der links neben dem Beklagten zu 2 sitzende hiesige Kläger zu 1 hat nach der Aussage des Zeugen Voigt, nachdem er gehört hatte, dass die hinten Sitzenden Sicherheitsgurte nicht finden konnten, seinerseits gesagt, dass er einen Sicherheitsgurt habe. Wenn aber der Kläger zu 1 neben dem Beklagten zu 2 eine solche Bemerkung gemacht hat, konnte der Beklagte zu 2 diese jedenfalls selbst hören und hätte auf sie reagieren müssen. Er hätte die Fahrt unterbrechen und gewährleisten müssen, dass sämtliche Fahrzeuginsassen sich anschnallen konnten; gegebenenfalls musste er beim Auffinden der Gurte behilflich sein. Als verantwortlichem Fahrzeugführer eines Mietfahrzeuges oblag ihm ein solches Verhalten im Interesse all derjenigen Mitfahrer, die sich in seine Obhut begeben hatten. Das Verschulden, das im Unterlassen der gebotenen Reaktion auf das Gespräch der Mitreisenden liegt, wiegt umso schwerer, als der Beklagte zu 2 offensichtlich die Anschnallpflicht als verantwortlicher Fahrzeugführer selbst nicht in der gebotenen Weise ernst genommen hat, wie daraus folgt, dass er nicht einmal seinen eigenen Gurt, obwohl dieser unstreitig vorhanden gewesen war, angelegt hatte. Dieses Verschulden des verantwortlichen Fahrzeugführers überwiegt derart, dass ein Mitverschulden der Klägerin zu 2 im Ergebnis jedenfalls zu verneinen ist, selbst wenn für die Klägerin zu 2 tatsächlich ein Gurt zur Verfügung gestanden haben sollte, den sie lediglich nicht angelegt hat, weil sie ihn nicht finden konnte.

6. Nachdem die Beklagte zu 1 in diesem Rechtsstreit die der Höhe nach vom Landgericht den Klägern zuerkannten Positionen wegen materieller Schäden und entgangener Urlaubsfreude nicht bekämpft, hatte ihr Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg.

III.

Ebensowenig hat die Berufung des Beklagten zu 2 Erfolg. Er ist von den Klägern in Anspruch genommen gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1 nur wegen der materiellen Schäden, soweit diese aus Heilungskosten und Beschädigung von Kleidung und Sehhilfen herrühren. Für diese Schäden haftet der Beklagte zu 2 den Klägern aus § 823 Abs. 1 BGB, wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verursachung des Verkehrsunfalles zu seinem Verschulden und zum Mitverschulden ergibt. Ob der Beklagte zu 2 darüber hinaus seinerseits wegen § 164 Abs. 2 BGB aus Reisevertragsrecht haften würde, kann dahinstehen.

IV.

Die Berufung des Beklagten zu 2 hat auch keinen Erfolg, soweit er mit ihr angreift, verurteilt worden zu sein, an die Kläger zu 1 und 2 ein Schmerzensgeld zu zahlen. Das Schmerzensgeld schuldet der Beklagte aus § 847 BGB, nachdem ihm eine fahrlässige Körperverletzung der Kläger zur Last fällt. Das Schmerzensgeld scheint jeweils auch der Höhe nach nicht überzogen bemessen zu sein. Hierbei hat der Senat das Schmerzensgeld angesichts des Eingeklemmtseins des Klägers zu 1 im Unfallfahrzeug von nicht näher bezeichneter Dauer und der Verletzungen des Klägers zu 1, die in Prellungen im Brust- und Halsbereich und einem Schleudertrauma mit Schwindelanfällen bestanden und einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt erforderten, an denjenigen Entscheidungen orientiert, die in die Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 20. Aufl., Nummern 610, 620, 632, 641 und 676 Eingang gefunden haben.

Bei der Klägerin zu 2 hat der Senat das Schmerzensgeld angesichts der Verletzungen, die in Platzwunden am Hinterkopf und schweren Prellungen und Hämatomen an Gesicht und Beinen, einem Knorpelschaden am Knie sowie leichteren Verletzungen der Hände bestanden und ebenfalls zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt führten, an denjenigen Entscheidungen orientiert, die in die Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 20. Aufl., unter Nummern 768, 777, 783, 784 und 820 Eingang gefunden haben.

In den Zahlbeträgen von 3.000 und 4.000 DM ist hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte zu 2 selbst bei dem Unfall schwer verletzt worden ist. Höhere Abzüge im Hinblick auf seine Verletzungen waren nicht geboten, zumal der Beklagte zu 2 inzwischen jedenfalls soweit geheilt ist, dass er selbst wieder eine Reise nach Südafrika vornehmen konnte (GA 439). Dementsprechend durfte die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die bei einer eigenen Verletzung durch den Schädiger geringer anzusetzen ist, nicht höher veranschlagt werden.

V.

Die Anschlussberufungen beider Kläger haben ebenfalls keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes begehren, war ihnen dies unter Abwägung aller Umstände nicht zuzubilligen. Im Hinblick auf die vorstehend geschilderten eigenen schweren Verletzungen des Beklagten zu 2 kam eine Erhöhung des den Klägern zuzuerkennenden Betrages nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als die Kläger immerhin einen Teilzweck ihrer Reise, nämlich den Besuch von Verwandten oder Bekannten in #######, den sie noch an den gemeinsamen Aufenthalt mit der Reisegruppe anschließen wollten, erreicht haben.

2. Soweit die Kläger mit ihrer Anschlußberufung gegenüber der Beklagten zu 1 meinen, die Entschädigung für vertane Urlaubszeit sei mit 100 DM pro Tag und Person zu gering bemessen, hat ihre Argumentation ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger räumen ein, beide Rentner zu sein. Angesichts dieser Tatsache können sie an jedem anderen Tag des Jahres eine Reise vornehmen, sind also nicht in einer Weise eingespannt und in Deutschland unabkömmlich, dass eine Nachholung der Reise nicht denkbar wäre. Dementsprechend ist an eine um 271,43 DM höhere Entschädigung für jeden Tag vertaner Urlaubszeit nicht zu denken. Die Anknüpfung an den Preis der Reise, den die Vertreter der Kläger insoweit versuchen, erscheint im Streitfall untunlich. Sie erscheint nicht gerechtfertigt, nachdem die Kläger im Streitfall gegenüber der Reiseveranstalterin Anspruch auf volle Erstattung der Reisekosten haben.

Vielmehr sind die 100 DM, die die Kläger zugesprochen erhalten haben, angemessen und ausreichend.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 100 ZPO hinsichtlich der Kosten.

Ende der Entscheidung

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