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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.01.2001
Aktenzeichen: 11 U 261/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1
Zur Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter.
Beschluss

11 U 261/00

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 3. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens versagt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Soweit der Kläger in Höhe von 73.834,73 DM nebst Zinsen eine Forderung als Prozessstandschafter der ####### Bank geltend macht und Zahlung an diese begehrt, ist es der wirtschaftlich beteiligten Zahlungsempfängerin in jedem Fall zuzumuten, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.

2. Soweit der Kläger in Höhe weiterer 268.018,74 DM Zahlung an die Masse begehrt, hat er bisher nicht zureichend dargetan, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, die Kosten des Prozesses aufzubringen. Insbesondere fehlt es an der Darstellung, wer als Inhaber von Masseforderungen welchen Ranges im Falle des Prozesserfolges wirtschaftlich hiervon voraussichtlich profitieren würde (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH NJW 1998, 3124 sowie BGH NJW 1991, 40 ff.).

Es erscheint nicht einmal ausgeschlossen, dass dies im Wesentlichen die Beklagte sein würde, denn das Landgericht hat zutreffend ausgesprochen, dass die Klagforderung in Höhe von 152.464,45 DM Masseforderung nach § 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO ist, wogegen die Berufungsbegründung Angriffe auch nicht enthält. Für die Finanzierung derartiger In-Sichprozesse ohne wirtschaftlich maßgebliche Verlagerungen aber erscheint die Gewährung von Prozesskostenhilfe unangemessen.

3. Auf die - bislang noch nicht geprüften - Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt es hiernach zunächst nicht an.

Ende der Entscheidung

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