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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 11 U 271/01
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB §§ 84 ff
HGB § 87 b
Wird einem Handelsunternehmen für den Fall der Vermittlung eines bestimmten Vertragsabschlusses eine zahlenmäßig festgelegte Provisionssumme zugesagt, kann auch dann keine darüberhinausgehende Provision beansprucht werden, wenn einer grds. Vereinbarung der Parteien zufolge eine Provision von 5% des Nettowarenwertes gezahlt werden soll.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 271/01

Verkündet am 20. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##############, den Richter am Amtsgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ############## für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 12. Februar 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Widerklage wird auf Kosten der Beklagten abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten unwiderruflichen unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder eines Kreditinstituts, das einem namhaften Einlagensicherungsfonds angehört, zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mehrwertsteuerbeträgen aus einem Vertrag in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich u.a. durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen; soweit diese die Klageforderung übersteigen, erhebt sie in zweiter Instanz Widerklage.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Entsorgungstechnik tätig; sie verkauft Müllentsorgungsfahrzeuge nebst Zubehör. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen mit Kontakten nach ##############; sie ist für dieses Gebiet als 'Beschaffungsagentin' bei der ####### registriert. Die Parteien standen seit Mitte 1996 in Kontakt. Sie strebten eine langfristige Zusammenarbeit an, um ############## als Absatzmarkt für die Produkte der Klägerin zu gewinnen.

Im Jahr 1997 verschenkte die ############## im Rahmen des sog. 'Clean up'-Programms eine Grundausstattung an Müllfahrzeugen nach ##############. Zu diesem Zweck erfolgte im Dezember 1996 eine Ausschreibung (sog. 'Tender'), mit der Firmen dazu aufgefordert wurden, der ####### hierfür Angebote zu unterbreiten.

Im Hinblick auf diese Ausschreibung vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte der ####### als Repräsentantin der Klägerin ein Angebot unterbreiten sollte; die Gründe für dieses Vorgehen sind im einzelnen streitig. Die Beklagte verfuhr insoweit abredegemäß. Die Klägerin ihrerseits unterbreitete der Beklagten am 19.6.1997 ein Angebot über die Lieferung für das #######-Projekt geeigneter Müllentsorgungstechnik; die Beklagte sollte im Falle eines Vertragsabschlusses mit der ####### eine Provision von insg. 40.000 DM erhalten.

Über dieses Angebot verhandelten die Parteien am 20.6.1997, wobei einerseits die Klägerin ihr Angebot hinsichtlich der Preise erhöhte, andererseits die Beklagte ein weiteres Müllfahrzeug forderte, so dass auch die Provision auf 46.000 DM angehoben wurde. Das Ergebnis dieser Verhandlungen bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 24.6.1997. Als Anlage zu diesem Schreiben übersandte sie ein Schreiben ('To whom it may concern'), in dem sie bestätigte, mit der Beklagten ein 'agreement ... regarding the representation of our products' geschlossen zu haben, sowie ein 'Agreement über die Zusammenarbeit'. Dieses, von beiden Parteien unterzeichnete Agreement enthielt die Vereinbarung, wonach die Beklagte 'als Agent' für die Klägerin tätig werden (Nr.1 des Agreements) und dafür als Vergütung 5% des Nettowarenwertes als Provision (Nr.4 des Agreements) sowie bei Erzielen eines gemeinsam festgelegten Mindestverkaufspreises weitere 5% des Nettowarenwertes als Ersatz für Vertriebsaufwendungen in ############## erhalten sollte (Nr.6 des Agreements). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zu den Akten gelangte 'Agreement über die Zusammenarbeit, GA 72, Bezug genommen.

Die ####### entschied sich in der Folgezeit für das Angebot der Beklagten und schloß mit dieser einen Vertrag. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.9.1997 einen Auftrag zur Lieferung der vereinbarten Müllentsorgungstechnik. Sie nahm dabei auf die Angebote der Klägerin vom 19./20.6.1997 Bezug, erklärte zudem den zwischen ihr und der ####### abgeschlossenen Vertrag als für die Klägerin 'gültig und bindend' und bestätigte als eigene Vergütung die zuvor vereinbarte Provision von 46.000 DM; auf die zu den Akten gelangte Kopie des Auftrages (GA 17) wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.

Im folgenden lieferte die Klägerin die bestellten Fahrzeuge und Maschinen nach #######. Sie handelte dabei - entsprechend der im Vertrag zwischen der Beklagten und der ####### enthaltenen #######-Klausel - auf eigene Kosten. Sie stellte selbst die Frachtbriefe aus und schloß die Versicherung für die Maschinen ab. Weiterhin holte die Klägerin - ebenfalls aufgrund einer entsprechenden Regelung im Vertrag zwischen der Beklagten und der ####### - eine auf diesen Vertrag Bezug nehmende Bürgschaftserklärung der ####### Bank über 10% des Auftragswertes ein und legte sie der ####### vor. Als infolge einer verspäteten Lieferung eine Pönale zu zahlen war, verhandelte die Klägerin darüber ohne Beteiligung der Beklagten mit der ####### direkt.

Die Klägerin zahlte der Beklagten die vereinbarte Provision von 46.000 DM, allerdings ohne die geschuldete MwSt, und stellte der Beklagten ihrerseits die gelieferten Waren mit einem Bruttowert von 2.095.628,57 DM im Zeitraum Nov.1997 bis März 1998 in Rechnung. Da einerseits die ####### der Beklagten zur Zahlung (nur) der Nettowarenwerte (Auslandsgeschäft), andererseits die Beklagte der Klägerin zur Zahlung der Bruttowarenwerte verpflichtet war, erfolgte die Begleichung dieser Rechnungen wie folgt: Die MwSt-Beträge zahlte die Beklagte an die Klägerin und erhielt sie im Wege der Vorsteuererstattung von dem Finanzamt, wie in der Sitzung vor dem Senat unstreitig geworden ist, zurück. Die Nettowarenbeträge hingegen zahlte die ####### in der Währung ####### auf ein auf den Namen der Beklagten laufendes Konto bei der #######Bank, dessen Forderung die Beklagte bereits mit Erklärung vom 17.9.1997 an die Klägerin abgetreten hatte. Die Klägerin buchte von diesem Konto die entsprechenden Nettobeträge in DM ab.

Insgesamt wurden auf die Forderungen der Klägerin unter Abzug der von ihr zu leistenden Pönale sowie des der Beklagten noch zustehenden MwSt-Betrages folgende Zahlungen erbracht:

Forderung brutto netto MwSt (15%)

2.095.628,57 DM 1.822.284,40 DM 273.344,17 DM

davon abzuziehen:

Pönale i.H.v. 36.615,10 DM 5.492,27 DM

MwSt auf Provision 6.900,-- DM

Rest: 1.785.669,30 DM 260.951,90 DM

davon gezahlt:

von der ####### 1.785.669,30 DM

von der Beklagten 199.445,37 DM

Rest: 0 DM 61.506,53 DM

Zur Zahlung des restlichen MwSt-Betrages forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 2.2.1999 unter Fristsetzung zum 5.2.1998 (gemeint: 1999) vergeblich auf. Die Beklagte erklärte gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Ziffer 6 des Agreements auf Zahlung von 5% des Nettowarenwertes zzgl. MwSt für Vertriebsaufwendungen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihr den Restbetrag an Mehrwertsteuer (61.506,53 DM) aufgrund des Vertrages (im folgenden: Auftrag), der durch ihre Angebote vom 19./20.6.1997 und das Schreiben der Beklagten vom 16.9. 1997 zustande gekommen sei. Die Aufrechnung greife nicht durch, weil die Beklagte aus Ziffer 6 des Agreements keine über die bereits gezahlte Provision hinausgehenden Zahlungsansprüche herleiten könne. Das Agreement und der Auftrag seien zwei verschiedene Rechtsgeschäfte: Dies ergebe sich insb. daraus, dass die Beklagte nach dem Agreement die Position eines Handelsvertreters haben sollte, bei dem #######-Projekt aber gerade nicht als Vermittlerin tätig geworden sei. Die Beklagte habe vielmehr das #######-Geschäft als Eigengeschäft abgeschlossen. Dass sie, die Klägerin, den zwischen der Beklagten und der ####### geschlossenen Vertrag nahezu allein abgewickelt habe, sei kein Gegenargument: Zum einen habe sie mit Genehmigung der Beklagten gehandelt; zum anderen sei sie aufgrund der Formulierung des Schreibens der Beklagten vom 16.9.1997 dazu verpflichtet gewesen, diese von Verpflichtungen gegenüber der ####### freizustellen.

Vorsorglich hat die Klägerin die von der Beklagten geltend gemachten Vertriebsaufwendungen auch der Höhe nach bestritten.

Nachdem die Klägerin zunächst angekündigt hatte, zu beantragen, die Beklagte möge zu einer Zahlung von 68.406,73 DM nebst Zinsen verurteilt werden, hat sie ihre Klageforderung im Laufe der ersten Instanz zunächst um 6.900 DM (wegen der noch zu zahlenden Mehrwertsteuer auf die Provision und sodann um weitere 0,20 DM wegen eines Rechenfehlers reduziert.

Auf ihren Antrag hin hat das Landgericht die Beklagte sodann in der Sitzung vom 7.8.2000 durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin 61.506,53 DM nebst 5% Zinsen seit dem 5.2.1999 zu zahlen. Nachdem die Beklagte gegen das ihr am 14.8.2000 zugestellte Versäumnisurteil mit am 28.8.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 7. August 2000 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

Zur Begründung ihrer im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüche hat die Beklagte behauptet, bei dem Agreement und dem Auftrag handele es sich um zwei miteinander verknüpfte Rechtsgeschäfte: Dies sei zwischen den Parteien lange unstreitig gewesen, wie sich u.a. aus dem Schreiben der Klägerin vom 2.2.1999 ergebe. Mit den im Agreement getroffenen Vereinbarungen und dem Auftreten der Beklagten als Repräsentantin der Klägerin habe man deren Chancen bei dem wichtigen #######-Projekt erhöhen wollen: Einerseits dadurch, dass man gegenüber der ####### eine feste Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und ihr (der Beklagten) als bei der ####### registrierter Agentin nachwies. Andererseits dadurch, dass man in dem Agreement - unstreitig - vereinbarte, dass sie (die Beklagte) die Zusammenarbeit mit der in ####### ansässigen Firma ####### koordiniert (Ziffer 3 des Agreements), denn so habe die Klägerin den Werbevorteil gehabt, mit der Firma ####### vor Ort eine Service-Werkstatt für ihre Fahrzeuge zu unterhalten. Auch habe sie, die Beklagte, sich auf die vergleichsweise geringe Provision für den Auftrag (46.000 DM = ca. 2,6% des Nettowarenwertes) nur eingelassen, weil ihr aus dem Agreement noch der weitere Betrag für die Vertriebsaufwendungen zustehe. Die Beklagte hat weiterhin gemeint, ihre Tätigkeit bei dem #######-Projekt stehe der Vermittlung eines Vertrages zumindest gleich, weil die Klägerin den Vertrag ohne sie zu beteiligen durchgeführt habe. Von der Bürgschaft habe sie beispielsweise gar nichts gewußt.

Der Höhe nach hat die Beklagte ihre (vermeintlichen) Gegenansprüche auf 5% des Nettowarenwertes zzgl. MwSt einmal mit 99.822,38 DM (86.802,46 DM netto zzgl. 13.020,37 DM MwSt; GA 68) und einmal mit 99.859,46 DM (GA 92) beziffert.

Weiterhin hat die Beklagte geltend gemacht, die Klageforderung sei um zwei Beträge überhöht, nämlich zum einen um 15.111 DM (13.340 DM netto zuzüglich 1.971 DM MwSt), weil die Klägerin eine Einweisung von Mitarbeitern an den Fahrzeugen nicht bzw. nicht in der geschuldeten Art und Weise erbracht habe, zum anderen um einen Betrag von 36.615,10 DM. In der letztgenannten Höhe sei ein Währungskursgewinn aus dem Tausch von ####### in DM entstanden. Dieser habe der Beklagten, nicht der Klägerin zugestanden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.2.2001 das Versäumnisurteil vom 7. August 2001 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden war, an die Klägerin 55.088,37 DM nebst 5% Zinsen seit dem 5.2.1999 zu zahlen. Im übrigen, d.h. in Höhe 6.418,16 DM, hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es entsprechend gequotelt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageforderung von 61.506,53 DM sei bis auf zwei Beträge von 1.971 DM und 4.447,16 DM berechtigt:

Da sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, wann und wo sie die Einweisungsleistungen erbracht habe, könne sie für diese nicht nachprüfbare Leistung den in Rechnung gestellten MwSt-Anteil von 1.971 DM (auf 13.340 DM netto) nicht verlangen. Eine weitere Kürzung der Klageforderung um den Nettobetrag sei hingegen nicht gerechtfertigt, weil dieser Betrag nicht von der Beklagten, sondern von der ####### gezahlt worden sei. Die Klageforderung sei ferner um die erzielten Währungskursgewinne zu reduzieren, da die Klägerin nicht befugt gewesen sei, diese Gewinne von dem Konto abzubuchen. Die Gewinne betrügen jedoch nur 4.447,16 DM; dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin von 2.2.1999.

Die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen aus Ziffer 6 des Agreements hat das Landgericht für nicht durchschlagend erachtet: Bei dem Agreement und dem Auftrag handele es sich um zwei verschiedene Rechtsgeschäfte; dies folge daraus, dass die Beklagte bei dem #######-Projekt gerade nicht als Vermittlerin der Klägerin aufgetreten sei, sondern mit der ####### einen eigenen Vertrag geschlossen habe. Zudem hätten die Parteien bei dem #######-Projekt keinen Mindestverkaufspreis vereinbart, obwohl dieser nach Ziffer 6 des Agreements Voraussetzung für den Anspruch auf Vertriebsaufwendungen sein sollte. Schließlich habe die Beklagte in ihrem Auftrag vom 16. September 1997 gerade nicht auf das Agreement Bezug genommen, wohl aber die Provision von 46.000 DM bestätigt. Die weitere Behauptung der Beklagten, die Geltung des Agreements sei zwischen den Parteien lange unstreitig gewesen, hat das Landgericht als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Mit ihrer in zulässiger Weise erhobenen Berufung wendet sich die Beklagte nur insoweit gegen dieses Erkenntnis als das Landgericht Gegenansprüche aus dem Agreement verneint. Auch bei dem #######-Projekt sei sie nur als Handelsvertreterin der Klägerin tätig geworden und daher stehe ihr aus Ziffer 6 des Agreements ein Gegenanspruch zu. Dieser übersteige die Klageforderung um 49.659,63 DM; insoweit erhebt die Beklagte nunmehr Widerklage.

Zur Begründung ihrer Ansicht vertieft die Beklagte zum einen ihren Vortrag zu der erstinstanzlichen Behauptung, die Klägerin habe den Vertrag ohne sie zu beteiligen abgewickelt.

Zum anderen begründet die Beklagte ihre Ansicht mit umfangreichem Vortrag zum Ablauf und zu den Hintergründen der Zusammenarbeit mit der Klägerin: Insoweit ist zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig, dass die Beklagte nach der Ausschreibung des '#######'-Projekts im Dezember 1996 zunächst dafür sorgte, dass eine holländische Firma, die für die ####### die technischen Voraussetzungen für dieses Projekt konkretisierte, diese aus dem Angebot der Klägerin (ohne Namensnennung) übernahm, so dass die später angebotene Technik der Klägerin als maßgeschneidert erscheinen mußte. Weiterhin sorgte die Beklagte dafür, dass die Klägerin im Februar 1997 einen Vertrag mit der Firma ####### als geplanter zukünftiger Servicestation abschloss. Sodann unterbreitete nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin der ####### ein Angebot, wobei das Angebot der Klägerin jedoch teurer war. Beide Angebote gab die Beklagte bei der ####### in ####### ab. Diese Vorgehensweise wurde in einem Gespräch am 26. Mai 1997 in ####### vereinbart.

Die Beklagte behauptet, man habe durch das Einreichen von zwei Angeboten noch stärker die Vorzüge ihres Angebotes als Repräsentantin der Klägerin betonen wollen, insb. den Vorteil der lokalen Wertschöpfung. In dem Gespräch am 26. Mai 1997 habe man zudem vereinbart, dass die Klägerin die Repräsentation durch die Beklagte mit dem Schreiben 'To whom it may concern' bestätigen solle, und man habe bereits damals über das Agreement gesprochen. Dieses sei dann nachfolgend von der Klägerin erstellt und der Beklagten übersandt worden. Sie, die Beklagte, habe es nach Unterzeichnung am 4.6.1997 wieder an die Klägerin geschickt, die es nach Unterzeichnung am 4.7.1997 an sie zurückgesandt habe. Das Agreement sei mithin von ihr bereits unterschrieben gewesen, bevor die Klägerin ihr am 19./20. 6.1997 das schriftliche Angebot unterbreitete.

Schließlich macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe sie 'ausgebootet': Die Klägerin sei auf ihre Kontakte nach ####### angewiesen gewesen, und nachdem sie, die Beklagte, sich wegen des Agreements und in der Hoffnung auf weitere Geschäfte mit der Klägerin um potentielle Kunden bemüht und entsprechende Kontakte geschaffen hatte, habe die Klägerin das Agreement gekündigt und nutze seither die geleisteten Vorarbeiten aus. Dass die Klägerin das Agreement am 1. März 1999 kündigte, ist unstreitig.

Die Beklagte beantragt,

* das am 12.2.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Verden - 9 O 97/99 - abzuändern, das Versäumnisurteil vom 7.8.2000 insgesamt aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,

sowie im Wege der Widerklage

* die Klägerin zu verurteilen, an sie 49.659,63 DM nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 5.2.1999 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

* die Berufung zurückzuweisen. * die Widerklage abzuweisen.

Sie widerspricht der Zulassung der Widerklage. Weiterhin wendet sie ein, man sei sich am 26.5.1997 und im folgenden darüber einig gewesen, dass die Beklagte nur die Provision von 46.000 DM zzgl. MwSt erhalten solle. Die geringe Höhe der Provision erkläre sich dadurch, dass es bei dem #######-Projekt eine enorme Konkurrenz gegeben habe; alle Anbieter hätten knapp kalkuliert, weshalb eine höhere Provision nicht zu finanzieren gewesen sei.

Dass beide Parteien der ####### ein Angebot machten, sei auf Drängen der Beklagten geschehen; ursprünglich habe nur sie, die Klägerin, ein Angebot abgeben sollen. Weil ihre Chancen auf den Zuschlag aber letztlich nur erhöht werden konnten, habe sie dieser Vorgehensweise zugestimmt. Die Differenz in den Angebotspreisen sei allerdings nicht abgesprochen gewesen, sondern resultiere allein daraus, dass die Beklagte ihr eingeräumte Zwischenhändlerrabatte voll weitergegeben habe.

Ferner macht die Klägerin geltend, sie sei keineswegs auf die Kontakte der Beklagten nach ############## angewiesen gewesen. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit habe sie selbst seit fast 30 Jahren Kontakte zum früheren #######. In ####### seien von ihr hergestellte Müllfahrzeuge bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges angeschafft worden. Auf die Zusammenarbeit mit der Beklagten habe sie sich nur eingelassen, weil sie sich dadurch die Erschließung weiterer Vertriebskanäle in einem stark von rivalisierenden Volksgruppen geprägten Land erhofft habe.

Die Klägerin vertieft ihre Argumentation, dass sich die Beklagte nicht auf die Art und Weise der Vertragsdurchführung berufen könne: Den Vertrag mit der Firma ############## habe sie, die Klägerin, nur abgeschlossen, weil die früheren Strukturen in ############## nicht mehr funktioniert hätten, sie aber einen neuen Service-Partner vor Ort brauchte, weil ja von ihr hergestellte Fahrzeuge dort bereits im Einsatz waren. Die Abtretung der Forderung des Kontos bei der ####### Bank sei nur erfolgt, weil sie, die Klägerin, dieses Geschäft nicht ohne jede Sicherung habe durchführen wollen, zumal eine Bonitätsauskunft über die Beklagte nur mäßig ausgefallen sei. Der Grund für die Kündigung des Agreements liege einzig in der erfolglosen Zusammenarbeit mit der Beklagten.

Schließlich bestreitet die Klägerin den von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch erneut der Höhe, den Zinsanspruch dem Grunde nach.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat - ebenso wie deren in zweiter Instanz erhobene Widerklage - keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig.

Die in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Widerklage hat der Senat als sachdienlich zugelassen (§ 530 Abs.1 ZPO), weil die Beklagte sich gegen den erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 55.088,37 DM mit einem einheitlichen Gegenanspruch verteidigt, welchen sie mit ihrer Berufung ihn Höhe des ausgeurteilten Betrages der Klageforderung diesem gegenüber zur Aufrechnung stellt, während sie den überschießenden Teil mit der Widerklage geltend macht. Der Erfolg sowohl der Berufung (Aufrechnung) als auch der Widerklage hängt mithin von der ohnehin zu treffenden Entscheidung über das Bestehen des von der Beklagten behaupteten Gegenanspruchs ab.

Berufung und Widerklage haben jedoch - auch ohne dass es einer Beweisaufnahme durch den Senat bedürfte - im Ergebnis keinen Erfolg.

Weder ergibt die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien, dass die Beklagte für ihre Tätigkeiten zugunsten der Klägerin im Rahmen des #######-Projektes über die gezahlte Provision von 46.000 DM hinaus noch weitere 5% des Nettowarenwertes gemäß Ziffer 6 des Agreements als Ersatz für Vertriebsaufwendungen zu erhalten hatte, noch bedurfte es insoweit der Erhebung der von der Beklagten für Indizien in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise.

Die Auslegung der zwischen den Parteien geschaffenen Vertragsunterlagen führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Beklagten für den Verkauf von Müllfahrzeugen an die ####### aus Ziffer 6 des Agreements ein Anspruch der Beklagten auf 5% des Nettowarenwertes für Vertriebsaufwendungen zustünde.

Hiergegen spricht zunächst, dass die Parteien für den Verkauf der Müllfahrzeuge an die ####### nicht den Provisionssatz des Agreements (gemäß dessen Ziffer 4 wären das 5% des Nettowarenwerts gewesen), sondern ausdrücklich einen deutlich niedrigeren Satz von 46.000,- DM vereinbart haben, weil die Preise den Provisionssatz des Agreements nicht deckten. Hiergegen spricht weiter, dass das Angebot der Beklagten an die Klägerin vom 19. Juni 1997, das die Ergebnisse verschiedener Gespräche wiedergibt und dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, nur die niedrige Provision von 40.000,- DM (später auf die vorgenannten 46.000,-- DM erhöht) erwähnt, nicht aber eine etwa weiter von der Beklagten zu beanspruchende Entschädigung für Betriebsaufwendungen. Ganz entscheidend dagegen, dass die Beklagte für das hier streitige Geschäft über 46.000,-- DM Provision hinaus weitere Zahlungen sollte beanspruchen können, spricht auch, dass die Beklagte nur den Provisionsanspruch in der vorgenannten Höhe in das von ihr selbst verfaßte Bestellschreiben vom 16. September 1997 aufgenommen hat.

Gegen eine Anwendbarkeit der Regelungen des Agreements auf den Deckungskauf der Beklagten bei der Klägerin zur Herstellung der Lieferbereitschaft der Beklagten an die ####### hinsichtlich der Müllfahrzeuge für ####### spricht auch, dass das Agreement nach seinem Wortlaut (Ziffern 1 und 2) solche Sachverhalte erfassen sollte, in denen die Beklagte den Markt ############## mittelbar oder unter Einschaltung der Firma ############## als Agent der Klägerin bearbeitete und auf diese Weise Geschäfte vermittelte. Der Verkauf von Müllfahrzeugen an die #######, um dessen provisionsmäßige Abwicklung es im Streitfall geht, war aber kein vermitteltes Geschäft auf dem Markt ##############. Vielmehr handelte es sich um einen Verkauf in Europa an die #######; die Bezahlung sollte nicht aus dem nach dem Agreement zu bearbeitenden Markt ############## fließen, die Beklagte war nicht Vermittlerin, sondern gegenüber der ####### selbst Verkäuferin. Dagegen, dass es sich - anders als in den Fällen des Agreements - um ein rein innereuropäisches Geschäft handelte, kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie der Sache nach bei wirtschaftlicher Betrachtung im Streitfall Vermittlerin eines Direktgeschäftes zwischen der Klägerin und der ####### gewesen sei, was sich auch darin gezeigt habe, dass die ####### und die Klägerin Absprachen über Sicherheiten etc. ohne Beteiligung der Beklagten getroffen hätten. Das mag zwar richtig sein, führt aber nicht dazu, dass das Geschäft, dessentwegen hier um Provision gestritten wird, ein solches wäre, das die Beklagte im Rahmen intensiver Bearbeitung des Marktes ############## auf diesem Markt vermittelt hätte.

Ob es angesichts dieser recht klaren Auslegungslage, die hinsichtlich des von der Beklagten selbst formulierten Auftrages vom 16. September 1997 auch durch den Gesichtspunkt verstärkt wird, dass Urkunden die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich tragen, auf die inhaltlich nicht näher vereinzelte Behauptung der Beklagten, das Agreement habe auf die Bearbeitung dieses großen Vertrages vollinhaltlich Anwendung finden sollen (Bl. 3 des Schriftsatzes vom 28. August 2000; GA 119), bzw. in der Berufungsinstanz (insb. Bl. 6 der Berufungsbegründung vom 3. Juli 2001; GA 222) am 26. Mai 1997 sei es in einem Hotel in ####### am Rande einer Messe zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten ####### und der Klägerin zu der Vereinbarung gekommen, dass das Agreement Grundlage des vorliegenden Geschäftes sein sollte, noch ankommen könnte, erscheint überaus zweifelhaft. Letztlich konnte diese Frage jedoch dahinstehen und mußte der Zeuge ####### hierzu nicht vernommen werden, denn selbst wenn der Zeuge die Behauptung der Beklagten - wie vorgetragen - bestätigen würde, könnte die Beklagte aus Ziffer 6 des Agreements wegen ihres weiteren Prozeßvorbringens keinen Erfolg haben:

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 6 des Agreements stand unter weiteren Voraussetzungen, deren Erfüllung die Beklagte nicht vorgetragen hat. Zum einen sollten gemäß Ziffer 6 des Agreements aus den Erlösen 5% für 'Vertriebsaufwendungen in ##############' gezahlt werden. Zwar war die Zahlungspflicht nicht von einem Nachweis der Aufwendungen abhängig gemacht. Immerhin enthielt die Bestimmung aber doch die Einschränkung, dass es sich um Aufwendungen 'in ##############' handeln sollte. Die Klägerin mußte nicht damit rechnen, dass die Beklagte bei dem innereuropäischen Geschäft, um dessen Verprovisionierung es im Streitfall geht, in ############## Aufwendungen erbringen würde. Hier hätte die Beklagte, wollte sie aus der Klausel Rechte herleiten, die Klägerin redlicherweise entweder frühzeitig darauf hinweisen müssen, daß derartiger Aufwand entstehen werde, obwohl der Kunde nicht in ############## ansässig ist oder aber auf eine Präzisierung/Anpassung der behaupteten Erstreckung der Abrede auf den Streitfall drängen müssen. Dass dergleichen geschehen wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Der Senat mußte der Beklagten hierzu keine weitere Gelegenheit geben, weil die Beklagte eine etwaige Warnung der Klägerin im Vorfeld sicher bereits vorgetragen haben würde, und hat schon deshalb den Antrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung, der dahinging, Aufwendungen noch konkret darlegen zu können, zurückweisen können.

Der vorstehend erwähnte Antrag war aber auch deshalb abzuweisen, weil es für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Ziffer 6 des Agreements nicht nur auf den Gesichtspunkt der Aufwendungen ankam: Vielmehr hatten die Parteien den Anspruch gemäß Ziffer 6 des Agreements auch vom Erreichen bestimmter Mindestpreise für die Waren der Klägerin und den Geldeingang in Höhe der Mindestpreise abhängig gemacht. Die Beklagte trägt nichts dazu vor, auf welche Höhe diese Mindestpreise sich belaufen haben, noch dazu ob sie im Streitfall erreicht wurden. Selbst wenn derartige Preise nicht abschließend vereinbart worden sein sollten, hätte die Beklagte zumindest vortragen müssen, was die Parteien sich insoweit vorgestellt hatten und dass ihre gemeinsamen Vorstellungen übersteigende Preise im Streitfall erzielt worden sind. Hierzu aber trägt die Beklagte als darlegungspflichtige Anspruchstellerin nichts vor. Sie mußte auf diesen Gesichtspunkt auch nicht gesondert hingewiesen werden, denn hierauf ist schon durch Blatt 5, 2. Absatz des landgerichtlichen Urteils ausreichend aufmerksam gemacht.

Dass die Beklagte insoweit nichts vorträgt, deutet vielmehr darauf hin, dass sie, wie oben bereits beschrieben, aus den verschiedensten Gründen ursprünglich selbst damit rechnete, für das hier in Rede stehende Geschäft nur 46.000,- DM Provision und keine weiteren Leistungen zu erhalten, was sie im Hinblick auf die erhoffte längerfristige Geschäftsverbindung zu akzeptieren bereit gewesen sein mag.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30. November 2001 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz einschließlich derjenigen Kosten, die durch die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage veranlaßt sind.

Ende der Entscheidung

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