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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 11 U 344/00
Rechtsgebiete: EuGVÜ, ZPO
Vorschriften:
EuGVÜ Art. 5 | |
EuGVÜ Art. 3 | |
ZPO § 281 |
2. Die Verweisung des Rechtsstreits von einem deutschen Landgericht an ein anderes führt nicht zu einer Bindung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. 3. Eine hilfsweise begehrte Verweisung an ein ausländisches Gericht (hier: in Schweden) kommt wegen der Grenzen der inländischen Hoheitsbefugnisse nicht in Betracht
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
11 U 344/00 3 O 293/00 Landgericht #######
Verkündet am 29. November 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Amtsgericht #######und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts #######vom 31. Oktober 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten unwiderruflichen unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,- DM.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage mit teilweise bereits beziffertem Antrag um die Provisionen aus einem Bauvorhaben, welches die Beklagte im Zusammenwirken mit der Klägerin durchgeführt hat.
Die Klägerin vermittelte für die in Schweden ansässige Beklagte ein Bauprojekt in #######(belegen im Landgerichtsbezirk #######). Die Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und einer Drittfirma über dieses Bauvorhaben fanden in #######statt. Diesbezüglich führte die Klägerin Gespräche und Schriftverkehr mit der Beklagten unter Einschaltung solcher Personen, die inzwischen für die #######GmbH in Steinhorst tätig sind. Die #######GmbH in #######wurde jedoch erst gegründet, nachdem das hier streitige Bauvorhaben vermittelt war.
Die Klägerin reichte die Klage ursprünglich beim Landgericht #######ein und behauptete insoweit ein Einverständnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Nachdem die Beklagte ein solches Einverständnis bestritten hatte, erklärte sich das Landgericht #######für örtlich und sachlich unzuständig. Es hat den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO unter Hinweis auf § 21 ZPO an das Landgericht #######verwiesen.
Die Klägerin hat gemeint, das Landgericht ####### sei aufgrund des Sitzes der #######GmbH in #######, die eine Niederlassung der Beklagten darstelle, zuständig. Hilfsweise sei eine deutsche Gerichtsbarkeit am Ort des Bauvorhabens bzw. am Ort des Vermögens der Beklagten gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Vertragssumme des von ihr abgeschlossenen Bauvorhabens in #######,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.000 DM sowie 8,5 % Verzugszinsen hieraus seit dem 25. März 2000 zu zahlen,
den sich aus der Auskunft ergebenden Provisionsanspruch in Höhe von 4,5 % sowie 8,5 % Verzugszinsen hieraus seit dem 25. März 2000 zu zahlen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht #######, weiter hilfsweise an das Landgericht #######oder das Landgericht #######sowie weiter hilfsweise an das schwedische Gericht #######zu verweisen.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, insbesondere die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit in Abrede genommen.
Hilfsweise hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, allein die schwedischen Gerichte seien zur Entscheidung berufen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Es hat gemeint, eine internationale Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ein hiesiger Gerichtsstand seien nicht ersichtlich. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts #######entfalte im Hinblick darauf keine Bindungswirkung.
Zu den einzelnen in Deutschland in Betracht kommenden Gerichtsständen hat das Landgericht ausgeführt, das Landgericht #######sei nicht zuständig, weil es im Streitfall nicht um einen Vorgang gegangen sei, der den Geschäftsbetrieb der Niederlassung betroffen habe. Die Niederlassung habe weder im Namen des Mutterbetriebes gehandelt noch Geschäfte abgeschlossen. Das Landgericht #######sei ohnehin nicht zuständig gewesen. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes sei nicht weiter vorgetragen. Eine Begründung des besonderen Gerichtsstandes des Vermögens über Artikel 3 Abs. 2 EuGVÜ sei nicht möglich; ein solcher Gerichtsstand sei gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates hätten, gemäß § 23 ZPO ausgeschlossen. Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht ersichtlich; die Klägerin habe nicht dargelegt, wo die Erfüllung der zwischen ihr und der Beklagten getroffenen Provisionsvereinbarung geschuldet gewesen sei. Sie habe nur vermutet, dass der Ort des Bauvorhabens den Erfüllungsort darstellen könne. Demgemäß sei auf die gesetzliche Regelvermutung des § 269 BGB zurückzugreifen gewesen, der auf den Wohnort des Schuldners mithin auf #######verweise.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die in form- und fristgerechter Weise eingelegte Berufung der Klägerin.
Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen; zumindest hätte das Landgericht dem hilfsweise gestellten Verweisungsantrag stattgeben müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht ferner seine eigene Bindung gemäß § 281 ZPO verneint. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1982, BGHZ 84, 17 ff. sucht die Klägerin herzuleiten, dass der BGH keinen Anlass zu den folgenden Ausführungen in diesem Urteil:
'Die Prüfung der (originären) interlokalen Zuständigkeit erübrigt sich nicht infolge der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Diese betraf nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Auf die interlokale Zuständigkeit konnte sie sich nicht auswirken.'
gehabt haben würde, wenn es nicht Fälle einer Bindungswirkung über § 281 ZPO im internationalen Zuständigkeitsbereich gäbe. § 281 ZPO sei auch auf die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Bindungswirkung anzuwenden. Keine der Ausnahmen, die die Rechtsprechung für die Bindungswirkung zulasse, sei hier einschlägig.
Soweit das Landgericht gemeint habe, der Gerichtsstand der Niederlassung komme nicht in Betracht, erneuert die Klägerin ihren Vortrag, dass die Beklagte eine Niederlassung in Deutschland habe, was durch einen vorgelegten Handelsregisterauszug belegt sei. Dass es sich bei dieser in ####### residierenden Firma um eine Drittfirma gleichen Namens handele, werde bestritten. Im Übrigen sei aber, wie vorgetragen, die deutsche Firma noch nicht eingetragen gewesen, als die Provisionsvereinbarung getroffen wurde. Dennoch sei die gesamte Abwicklung des Vertrages über Herrn #######in #######vorgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter ergänzend behauptet, dass die Beklagte zu 100% Gesellschafterin der deutschen #######GmbH sei.
Weiter behauptet die Klägerin, die Beklagte habe Bankverbindungen in #######und #######, also in Deutschland. Die Parteien hätten auch Verhandlungen in #######geführt. Demgemäß seien örtliche Zuständigkeiten in Deutschland gegeben.
In der Sache verlangt die Klägerin 4,5 % Provision aus der Kaufsumme, deren genaue Höhe ihr allerdings nicht bekannt sei. Die Klägerin geht von einer Vertragssumme von 1,3 Mio. DM aus, sodass der verlangte Betrag von 60.000 DM als Mindestbetrag feststehe. Da die Beklagte sich zur Sache bisher nicht eingelassen habe, sei dieser Sachvortrag als unstreitig anzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,
1. der Klägerin Auskunft und Abrechnung über die Vertragssumme des von ihr abgeschlossenen Bauvorhabens in ####### zu erteilen,
2. der Klägerin 60.000 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 25. März 2000 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, nach Erteilung der Auskunft an die Klägerin einen eventuell über 60.000 DM hinausgehenden Provisionsbetrag nebst 8,5 % Zinsen seit dem 25. März 2000 zu zahlen,
4. hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht #######, weiter hilfsweise an das Landgericht #######, weiter hilfsweise an das Landgericht ####### sowie weiter hilfsweise an das schwedische Gericht ####### zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Sie nimmt eine Bindungswirkung der Verweisung zwischen zwei Landgerichten innerhalb der Bundesrepublik in Abrede. Sie bestreitet eine deutsche Zuständigkeit gemäß §§ 21, 29 ZPO. Die Tatsache der Namensgleichheit der in ####### residierenden ####### GmbH mit der in Schweden ansässigen ####### sei für sich alleine nicht ausreichend, der GmbH, die nach der angeblich getroffenen Provisionsvereinbarung gegründet worden sei, den rechtlichen Charakter einer Niederlassung der schwedischen Firma in Deutschland zukommen zu lassen. Die Provisionsvereinbarung sei mit der schwedischen Gesellschaft abgeschlossen worden und die schwedische Gesellschaft habe sich dabei weder der deutschen GmbH wie einer Außenstelle noch sich etwa einer deutschen Vorgesellschaft in dieser Funktion bedient. Das seinerzeit der jetzige Geschäftsführer der deutschen GmbH als Übersetzer eingeschaltet gewesen sei, vermöge eine derartige Verknüpfung nicht herzuleiten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.
1. Eine Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einer Bindungswirkung gemäß § 281 ZPO aus der Verweisung durch das Landgericht ####### an das Landgericht #######. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung stets klargestellt, dass die internationale Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei. Dem stehe auch nicht etwa eine nur die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betreffende Verweisung entgegen. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 84, 17 ff. streitet insoweit gerade gegen die Klägerin und macht die vorstehend ausgeführten Grundsätze besonders deutlich.
2. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit für den Streitfall ergibt sich nicht, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung berufen wären. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist in erster Linie nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zu beurteilen. Danach können gemäß Artikel 3 Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des zweiten bis sechsten Abschnittes verklagt werden. Die Beklagte ist als juristische Person schwedischen Rechts im Inland nicht ansässig. Demgemäß kann sie nur nach Maßgabe der Vorschriften des EuGVÜ im Inland verklagt werden.
Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich im Streitfall nicht aus Artikel 5 EuGVÜ. Eine Zuständigkeit aus Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ könnte sich ergeben, wenn es um eine vertragliche Streitigkeit ginge und insoweit um eine Verpflichtung, die am Gericht des Ortes eingeklagt würde, an dem sie zu erfüllen gewesen wäre. Im Streitfall geht es um die Provision aus einer vertraglichen Abrede, im Einzelnen um die Erfüllung einer diesbezüglichen Auskunfts- und Zahlungspflicht. Beide derartige Pflichten sind nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern, da es im Wesentlichen und in letzter Linie jeweils um die Zahlung von Geld geht, von der Beklagten, wenn die Pflichten denn bestehen, als Schickschuld von deren Sitz aus zu bewirken. Demgemäß müssen sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt werden. Dies gilt auch für den Auskunftsanspruch, dessen Erfüllung ebenfalls nicht am Wohnsitz des Gläubigers zu bewirken ist. Dies folgt schon daraus, dass die Auskunft hier nur Nebenanspruch zu der in erster Linie begehrten Zahlung ist, für die § 269 Abs. 3 BGB eine Spezialregelung enthält. Zudem wäre der Erfüllungsort für die Auskunft selbst nicht anders, würde man ihn selbständig bestimmen. Insofern würde über § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort gelten; das würde wiederum keinen innerdeutschen Erfüllungsort ergeben.
Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich sodann nicht aus Artikel 5 Ziffer 5 EuGVÜ. Danach können Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder sonstigen Niederlassung vor dem Gericht des Ortes verhandelt werden, an dem sich diese Niederlassung befindet. Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der deutschen Niederlassung, wobei es auf die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertiefte Frage, ob es sich bei der deutschen GmbH um eine Zweigniederlassung des verklagten schwedischen Unternehmens handelt und wer Gesellschafter der deutschen Unternehmung ist, nicht ankommt. Da unstreitig ist, dass die Provisionsabsprache, um deren Erfüllung die Parteien streiten, von der schwedischen Firma selbst getroffen wurde und die deutsche Niederlassung noch nicht existierte, als die Provisionsabsprache vereinbart worden sein soll, kommt es nicht in Betracht, dass es sich bei der Provisionszusage um ein Geschäft der Niederlassung gehandelt haben könnte. Die bloße Identität im Zuge der Provisionsgespräche handelnder Personen mit denjenigen, die später maßgeblich für die Niederlassung tätig wurden, ändert hieran nichts.
Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte über die Belegenheit des Vermögens der ausländischen Beklagten über § 23 ZPO ist nicht gegeben, weil eine solche Klage durch Artikel 3 Abs. 2 EuGVÜ ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Das Gleiche gilt für Zuständigkeiten wegen der Belegenheit des Streitgegenstandes. Eine solche Streitigkeit liegt im Streitfall nicht vor, weil es nicht um die im Landgerichtsbezirk ####### errichteten Bauten, deren Herausgabe o.ä. geht, sondern im letzten Prozessziel nur um Geldzahlung, nämlich Provisionszahlung.
Eine andere Möglichkeit der Zuständigkeit deutscher Gerichte aus dem EuGVÜ ist nicht ersichtlich. Auf den Hilfsantrag der Klägerin war nicht nur die Verweisung an eines der benannten deutschen Gerichte zu unterlassen. Vielmehr war auch eine Verweisung an das in letzter Linie benannte schwedische Gericht nicht vorzunehmen. Die Verweisung könnte nur erfolgen, wenn ein Hoheitsakt vom Gebiet der Bundesrepublik aus nach Schweden vorgenommen werden könnte. Dies ist jedoch ausgeschlossen, weil damit in schwedische Hoheitsrechte eingegriffen würde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 5).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten, sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Ende der Entscheidung
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