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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 11 U 38/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 638 Abs. 1 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Zur Abgrenzung von Mangelschaden und Mangelfolgeschaden nach dem Einbau defekter Ersatzteile im Rahmen einer Kfz-Reparatur.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 18.359,85 DM.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger etwaige Schadensersatzansprüche nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, da die Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Senat verweist auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, die der Senat teilt und sich zu Eigen macht. Nur ergänzend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung die Verjährungsvorschrift des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach für den Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels die kurze Frist von sechs Monaten seit der Abnahme des Werkes vorgesehen ist, nicht nur auf Mangelschäden angewandt wird. Zur zweckgerechten Anwendung dieser Vorschrift sind auch gewisse Mangelfolgeschäden einzubeziehen, die mit dem Werkmangel eng zusammenhängen. Eine allgemein gültige Festlegung, was als naher Mangelfolgeschaden und was als entfernterer Mangelfolgeschaden zu beurteilen ist, ist nicht möglich. Es bedarf jeweils der Wertung aus der Eigenart des Sachverhaltes, ob ein enger Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Folgeschaden anzunehmen ist. Dabei ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (BGHZ 98, 45, 47; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1206). Der vorliegende Rechtsstreit erscheint durchaus vergleichbar mit dem Rechtsstreit, der durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1986 (BGHZ 98, 45 ff.) entschieden wurde. In dem dortigen Fall ist der Anspruch auf Ersatz eines Motorschadens in Folge eines mangelhaften Ölwechsels als enger Mangelfolgeschaden angesehen worden, der in sechs Monaten verjährt war. Im vorliegenden Fall soll der Motorschaden nach der Darstellung des Klägers dadurch entstanden sein, dass die Zündkerze des Zylinders drei durch ein zu großes Anzugsmoment beim Einbau überzogen worden ist. In der Folgezeit ist dann die Zündkerze zerbrochen und ein Teil der Zündkerze in den Motorraum gefallen, wodurch es zu einer Zerstörung des Motors kam. Der entstandene Motorschaden beruht unmittelbar und eng auf dem von dem Kläger behaupteten Mangel des Einbaus der Zündkerze. Er betrifft den Zylinder und damit den Teil des Motors, der sich direkt an der eingesetzten Zündkerze befindet.

2. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nämlich bei Mängeln der Werkleistung grundsätzlich keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben. Wird bei einer mangelhaften Werkleistung allerdings in ein schon vorhandenes und bisher unversehrtes Eigentum des Auftraggebers eingegriffen, kann zugleich der Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllt sein. Voraussetzung ist regelmäßig jedoch die Einwirkung auf Sachen, die in das auszuführende Werk überhaupt nicht einbezogen waren (OLG Celle NJW-RR 1998, 489). Das ist hier jedoch nicht Fall. Bei dem beschädigten Motor handelt es sich, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen um diejenigen Teile, an denen die Werkleistung von der Beklagten vorgenommen wurde.

Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich auch von den Fällen, die der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. Februar 1992 (BGHZ 117, 183ff.) und durch Urteil vom 31. März 1998 (BGHZ 138, 230ff.) entschieden hat. In den dortigen Fällen waren mangelhafte Teile verwandt worden. Im vorliegenden Fall bildet die der Beklagten vorgeworfene schädigende Handlung den Kernpunkt der werkvertraglichen Leistung.

Demgemäss war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

3. Die übrigen Nebenentscheidung finden ihre Stütze in § 708 Ziff. 10, § 713, § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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