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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.02.2002
Aktenzeichen: 11 U 5/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 239
ZPO § 246 a.F.
Die Vorschrift des § 239 ZPO a.F. ist analog anzuwenden, wenn ein Konkursverwalter durch Beendigung des Konkursverfahrens seine Prozessführungsbefugnis verliert.
11 U 5/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. #######, den Richter am Oberlandesgericht Dr. ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 12. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe:

Mit ihrer am 8. Januar 2001 bei dem Landgericht Hannover eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma ####### GmbH & Co. KG wegen Auskunft in Anspruch genommen. Mit Teilurteil vom 9. November 2001 hat das Landgericht der Auskunftsklage stattgegeben. Gegen das ihm am 22. November 2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2002 hat der Beklagte mitgeteilt, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ####### GmbH & Co. KG durch Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 10. Januar 2002 aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat gemäß § 246 ZPO a. F. beantragt, das Verfahren auszusetzen.

Der Antrag des Beklagten ist begründet. Das Verfahren ist unter analoger Anwendung des § 239 ZPO im Hinblick auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten auszusetzen. § 239 ZPO betrifft seinem Wortlaut nach nur den Tod einer Partei. Diese Vorschrift wird allerdings entsprechend angewendet, wenn an die Stelle einer Partei kraft Amtes der Rechtsträger in den Prozess eintritt. Die Beendigung der Amtsverwaltung wird dem Tod einer natürlichen Person im Sinne von § 239 ZPO gleichgestellt, wenn damit eine Rechtsnachfolge verbunden ist, wobei der Begriff der Rechtsnachfolge i. S. des § 239 ZPO weit auszulegen ist (vgl. BGHZ 83, 102, 104 m. w. N.). Der Senat teilt die Auffassung, wonach § 239 ZPO auch dann analog anwendbar ist, wenn - wie regelmäßig bei Konkursbeendigung - der Konkursverwalter die ihm Kraft seines Amtes zustehende Prozessführungsbefugnis verliert und der frühere Gemeinschuldner, dessen eigenes Prozessführungsrecht dann wieder auflebt, die bisherige Prozessführung gegen sich geltend lassen muss (Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 440 Rn. 38 ff.; Münchner Kommentar/Feiber, ZPO, § 239 Rn. 14; anderer Ansicht: Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 239 Rn. 7). § 239 ZPO hat unter anderem den Zweck, dass die Parteien Bedenkzeit erhalten sollen, sich auf die durch den Tod der Partei eingetretene Veränderung einzustellen. Dieser Rechtsgedanke rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 239 ZPO a. F. auf den vorliegenden Fall. Die frühere Gemeinschuldnerin erhält durch die Unterbrechung des Verfahrens Gelegenheit zur Prüfung, ob sie das Verfahren aufnehmen und in welcher Art und Weise sie das Verfahren weiter führen will. Das Recht der Klägerin auf ein zügiges Verfahren wird durch § 239 Abs. 2 ZPO a. F. gewahrt. Sollte die Gemeinschuldnerin die Aufnahme des Verfahrens verzögern, so kann die Klägerin beantragen, dass die ehemalige Gemeinschuldnerin zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung in der Hauptsache geladen wird.



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