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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 11 U 51/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 850 h
BGB § 611
BGB § 675
Zur Pfändung der Vergütung von Leistungen des Schuldners an einen Dritten zwecks Verschleierung des Arbeitseinkommens
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 51/00 17 O 4172/00 - 229 - LG Hannover

Verkündet am 14. Dezember 2000

Hofmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2000 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.611,21 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Beklagte ist dem Kläger schon nach ihrem eigenen Vorbringen zur Zahlung des vom Kläger aufgrund der ausgebrachten Pfändung beanspruchten Betrages, wie ihn das Landgericht von den Parteien rechnerisch unbeanstandet ausgeurteilt hat, verpflichtet.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 850 h Abs. 1 ZPO i.V.m. § 611 bzw. 675 BGB.

Aufgrund des eigenen Vortrages der Beklagten wie auch der Zeugenvernehmung erster Instanz steht fest, dass der Zeuge ####### ab Oktober 1997 nicht nur alleiniger Geschäftsführer der Beklagten war, sondern auch, dass er für die Beklagte tatsächlich Tätigkeiten erbracht hat, sei es, dass es um die Fertigung von Zeichnungen ging, sei es, dass es um die Bestellungen von Baumaterialien oder die Organisation der Bereitstellung von Baustoffen auf Baustellen der Beklagten ging. Dass der Zeuge ####### für die Beklagte Tätigkeiten erbracht hat, ergab sich zudem bereits mittelbar aus deren schriftlichen Mitteilungen an den Kläger, wonach der Zeuge ####### für sechs Monate auf Probe angestellt sei und keine Leistungen für seine Tätigkeiten erhalte, weil es keine Tätigkeiten i.S. des Arbeitsrechts seien bzw. dass die Probezeit ohne Entlohnung weiter besteht bzw. sich an dem Probeanstellungsverhältnis nichts geändert habe. An den in diesen Schreiben enthaltenen Mitteilungen der Beklagten, dass der Zeuge ####### für sie tätig geworden ist, muss sich die Beklagte festhalten lassen.

Diese Tätigkeiten, die der Zeuge ####### zumindest teilweise als damaliger alleiniger Geschäftsführer der Beklagten erbracht hat, waren nur gegen Entgelt zu erwarten. Die von der Beklagten in den zitierten Schreiben behauptete Unentgeltlichkeit trifft nicht zu.

Die Beklagte hat den Vortrag der Unentgeltlichkeit der Leistungen des Zeugen ####### für sie in diesem Verfahren auch nicht aufrecht erhalten. Sie hat vielmehr behauptet, die Leistungen im Einvernehmen mit dem Zeugen ############## an dessen Kommanditgesellschaft entgolten zu haben. Die Beklagte hat damit die Ansprüche des Zeugen #### aus § 611 bzw. 675 BGB auf Zahlung eines angemessenen Entgelts begleichen wollen.

Die Beklagte hätte jedoch gemäß § 850 h Abs. 1 ZPO das dem Zeugen ####### geschuldete Entgelt nicht an die Kommanditgesellschaft auskehren dürfen. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass ein einem Arbeitnehmer oder Dienstleistenden geschuldetes Entgelt, auch wenn es im Einvernehmen mit dem die tatsächlichen Dienste Leistenden an einen Dritten (hier die Kommanditgesellschaft) gezahlt werden soll, einer hinsichtlich des Entgelts des Schuldners ausgebrachten Pfändung ohne weiteres mit unterliegt (§ 850 h Abs. 1 S. 2 ZPO). So lag es hier. Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung durfte die Beklagte das dem Zeugen ####### für seine Tätigkeit zustehende übliche Entgelt nicht an die Kommanditgesellschaft auskehren, sondern hätte zunächst aufgrund der Pfändung in Höhe des pfändbaren Betrages den Kläger bedienen müssen.

Auch der Höhe nach bestehen, nachdem die Beklagte nicht dargetan hat, dass sie tatsächlich Auszahlungen an die Kommanditgesellschaft bereits vorgenommen hat und in welcher Höhe diese erfolgt sind, keine Bedenken, dass aus dem dem Zeugen ####### für seine Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Entgelt die Forderung des Klägers hätte beglichen werden können.

Gegen die vorstehenden Ausführungen lässt sich auch nicht anführen, dass die vom Zeugen ####### betriebene Kommanditgesellschaft Schuldnerin der Dienstleistungen zugunsten der Beklagten gewesen sei. Dies ist mit der nach dem Handelsregister unbestreitbaren Tatsache unvereinbar, dass der Zeuge ####### persönlich über einen längeren Zeitraum hinweg alleiniger Geschäftsführer der Beklagten war. Daraus ergibt sich, dass er auch persönlich ein Entgelt zu beanspruchen hatte und, sollte tatsächlich an die Kommanditgesellschaft etwas gezahlt sein, dies nicht darauf beruhte, dass die Kommanditgesellschaft selbst verpflichtet gewesen wäre, sondern darauf, dass der Zeuge ####### möglicherweise im Einvernehmen mit der Beklagten seine persönlichen Entgeltansprüche auf die Kommanditgesellschaft umgeleitet haben mag.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten und aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.



Ende der Entscheidung

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