Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 11 U 61/03
Rechtsgebiete: HausTWG, BGB


Vorschriften:

HausTWG § 1
BGB § 361a
1. Bei einer Klage auf Schadensersatz in Geld obliegt es dem Kläger, seinen Schaden als Differenz zweier Vermögenslagen, nämlich derjenigen vor dem beziehungsweise ohne das schädigende Ereignis und derjenigen, die durch das schädigende Ereignis ausgelöst ist, wertmäßig vergleichbar darzustellen.

2. Zum Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch und Rückabwicklungsanspruch nach erfolgtem wirksamen Widerruf des Vertrages mit einem Dritten.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 61/03

Verkündet am 30. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2003 teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung der Beklagten zu 1), dem Kläger für eine aus seiner Sicht misslungene Kapitalanlageberatung Schadensersatz zu leisten.

Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, beteiligte sich im Mai 1995 mit einem Betrag von 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Abwicklungsgebühr und im November 1996 mit einem Betrag von 50.000 DM zuzüglich 2.500 DM Abwicklungsgebühr an der sogenannten "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17- Walter Fink KG -", einem in Form einer Kommanditgesellschaft organisierten geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: Dreiländerfonds). Der Dreiländerfonds unterhält Immobilien und Wertpapiere in den USA, Deutschland und der Schweiz, u. a. das Freizeit- und Erlebniszentrum in #######, dessen Hauptmieterin die ####### war, die im Jahr 1999 insolvent wurde. Der Kläger hat einen Prospekt der Initiatoren dieses Fonds zu den Akten gereicht, der zur 3. Auflage aus dem Januar 1995 gehört (K 11). Auf den Prospekt nehmen die vom Kläger am 23. Mai 1995 und am 2. November 1996 unterzeichneten Beteiligungsangebote (K 2 und K 3) Bezug.

Den Beteiligungen des Klägers vorangegangen war eine Beratung durch den für die Beklagte zu 1), ein großes Finanzdienstleistungsunternehmen, als Handelsvertreter tätigen früheren Beklagten zu 2). Der Kläger stand mit der Beklagten zu 1) seit dem Jahr 1991 wegen über den früheren Beklagten zu 2) vermittelter Versicherungen in Kontakt. Der frühere Beklagte zu 2) erstellte im Rahmen der Beratung des Klägers im Mai 1995 eine sogenannte Wirtschaftsanalyse (B 2/1, Bl. 276), bei der u. a. der Zeithorizont des Klägers bei Spar- und Anlageentscheidungen als kurzfristig angegeben war. Daneben übergab der frühere Beklagte zu 2) dem Kläger Beispielsrechnungen (vgl. K 5) sowie positive Presseberichte über den Dreiländerfonds (Anlagenkonvolut K 7), informierte ihn aber nicht über zum Zeichnungszeitpunkt bereits erschienene negative Presseberichterstattung in Brancheninformationsdiensten sowie in der Wirtschaftswoche vom 23. März 1995 (K 36). Der Kläger erhielt ein Schreiben der Beteiligungsgesellschaft vom 13. Juni 1995, in dem sie dem früheren Beklagten zu 2) bestätigte, dass bisher jeder Verkaufswunsch der Beteiligungen berücksichtigt werden konnte und in dem die derzeitigen Verkaufswerte angegeben waren (K 6).

Die Beteiligungen an dem Dreiländerfonds finanzierte der Kläger überwiegend durch Bankdarlehen. Für die erste Beteiligung an dem Dreiländerfonds in Höhe von 100.000 DM brachte der Kläger nur die sog. Abwicklungsgebühr in Höhe von 5.000 DM aus eigenen Mitteln auf. Im Übrigen nahm er mit Vertrag vom 31. Mai 1995 bei der A. Bank ein Darlehen zu einem effektiven Jahreszins von 8,58 % auf, für das er ab 1. Juli 1995 eine monatliche Rate in Höhe von 1.004,17 DM bei einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Juni 2000 zu zahlen hatte (K 9). Die zweite Beteiligung an dem Dreiländerfonds in Höhe von nominell 50.000 DM finanzierte er in Höhe von 21.000 DM selbst und nahm mit Vertrag vom 22. November 1996 in Höhe eines Betrages von 31.500 DM ein Darlehen bei der B. Bank zu einem effektiven Jahreszins von 7,13 % auf, für das er ab 30. Dezember 1996 eine monatliche Rate in Höhe von 281,38 DM bei einer Zinsfestschreibung bis zum 30. November 2011 zu zahlen hat (K 13). Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 widerrief der Kläger gegenüber beiden Banken die auf Vermittlung des früheren Beklagten zu 2) im Hause des Klägers unterzeichneten Darlehensverträge (K 32, 33, GA 449 f., 451 f.). Die Banken lehnten eine außergerichtliche Regulierung ab. Der Kläger hat eingeräumt, gegen die Bank, die die erste Anlage finanziert hatte, einen Rechtsstreit geführt zu haben; die Klage will er aber in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Berlin zurückgenommen haben (Bl. 2 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 9. Oktober 2003).

Nachdem die Ausschüttungen der Fondsbeteiligung bis einschließlich 1998 7 % p.a. betrugen, belief sich die Ausschüttung im Jahr 1999 nur noch auf 2 %. Im Jahr 2000 erfolgten keine Zahlungen. Ab 2001 wurden wieder Ausschüttungen ausgekehrt. Auf Schreiben des Klägers vom November 1999, mit dem er die Beteiligungsgesellschaft um Unterstützung bei der Vermittlung der Veräußerung seiner Beteiligungen bat, wurde ihm mitgeteilt, dass die ####### am 26. November 1999 Insolvenzantrag gestellt hatte. Zuvor war ihm in einem Schreiben der Fondsgesellschaft vom Juli 1998 (B 26) eine Verkaufsmöglichkeit der Beteiligungen zu 95 % und später in einem weiteren Schreiben vom Juli 2000 (B 30) zu 34 % des Nominalwertes angezeigt worden.

Der Kläger hat gemeint, das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen, welches der frühere Beklagte zu 2) vertreten habe und das sich dessen Verhalten zurechnen lassen müsse, habe seine Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag verletzt. Er hat behauptet, der frühere Beklagte zu 2) habe ihm beide Beteiligungen als mittelfristige Anlage mit begrenztem Risiko empfohlen. Er habe ein nur geringes Risiko und die jederzeitige Verkaufsmöglichkeit betont sowie eine Rendite von 7 bis 9 % zugesagt. Der Kläger hat gemeint, unzureichend über die Risiken der Anlage und nicht über die bis Mai 1995 veröffentlichten negativen Presseberichte aufgeklärt worden zu sein. Der Prospekt, den er erst nach der ersten Zeichnung erhalten habe, enthalte Fehler und Lücken. Ferner hätten die Beklagten ihn nicht einmal über diejenigen Punkte über den Prospekt hinausgehend aufgeklärt, die die Prospektprüfungsgesellschaft ####### in ihrem Prospektprüfungsbericht kritisch angemerkt habe, insb. nicht darüber, dass die Prognoserechnungen bei den deutschen Objekten einen möglichen Mietausfall nicht berücksichtigten (GA 366). Der Kläger hat ferner gerügt und mit umfangreichem Schulungsmaterial der Anlagegesellschaft und damit korrespondierendem Schulungsmaterial der Beklagten zu 1) unterlegt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 376 bis Bl. 448 der Akten Bezug genommen wird, in welcher teilweise geschickt ausweichenden, teilweise seiner Meinung nach sogar verächtlichen Weise, die Handelsvertreter darin geschult worden seien, Bedenken von Kunden zu überspielen. Er hat dabei auch Material vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Handelsvertreter darauf geschult wurden, zur Kreditfinanzierung der Anlage zu raten (insb. GA 411ff.). Der Kläger hat weiter gemeint, er habe auch einen Schaden; er könne wählen, ob er gegen die Banken oder die Beklagten vorgehe. Steuerersparnisse müsse er sich bei der Schadensberechnung nicht als Vorteil anrechnen lassen.

Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern bezifferten Schadensersatz in Höhe von 51.207,36 EUR verlangt. Diesen Schaden berechnet er wie folgt (GA 580):

Agio Beteiligung 9417-06957 2.556,46 EUR Eigenkapital und Agio Beteiligung 9417-23098 10.737,13 EUR Leistungsraten A. Bank 42.847,10 EUR Leistungsraten B. Bank 9.571,23 EUR Zwischensumme: 65.738,92 EUR Abzüglich Nettoausschüttung 9417-06957 9.670,88 EUR Abzüglich Nettoausschüttung 9417-23098 4.860,68 EUR Schaden: 51.207,36 EUR,

Daneben hat er Freistellung von den Verpflichtungen aus beiden Darlehensverträgen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem Dreiländerfonds an die Beklagten begehrt.

Die Beklagte zu 1) hat sich erstinstanzlich damit verteidigt, dass sie nicht passiv legitimiert sei, da der frühere Beklagte zu 2) als Handelsvertreter nicht zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für sie legitimiert gewesen sei.

Abgesehen davon sei sie allenfalls Anlagevermittlerin und nicht Anlageberaterin gewesen. Ihren Aufklärungspflichten sei sie nachgekommen. Sie hat behauptet, der frühere Beklagte zu 2) habe die Risiken der Anlage und ihrer Fremdfinanzierung mit dem Kläger anhand des Prospekts vor der ersten Zeichnung besprochen und ihn auf fünf Risiken besonders hingewiesen, nämlich

- die Möglichkeit des drastischen Falles des US-Dollar,

- die Möglichkeit einer Reduzierung der Ausschüttungen, wenn Mietausfälle in wesentlicher Höhe zu beklagen seien,

- die enge Verknüpfung des wirtschaftlichen Erfolges der Immobilie in ####### mit der Auslastung des Musicaltheaters und der Hotels,

- die Möglichkeit eines Anstieges der Finanzierungszinsen,

- die Möglichkeit der Arbeitslosigkeit des Anlegers. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem Kläger sei es zudem auf Steuervorteile angekommen. Die Langfristigkeit der Anlage ergebe sich neben dem Verkaufsprospekt auch aus der Beispielsberechnung (K 5). Der Kläger sei damit vor dem Hintergrund der Verbesserung seiner Altersvorsorge einverstanden gewesen. Die Beklagte zu 1) hat gemeint, sie sei zu einer weitergehenden Überprüfung der Anlage und einer weitergehenden Beratung des Klägers nicht verpflichtet gewesen. Der Prospekt sei klar gegliedert. Die Ausführungen zu den Chancen und Risiken seien verständlich und plausibel. Dies habe auch der Prospektprüfungsbericht aus dem Jahr 1994 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ####### ergeben. Sie hat gemeint, bei der angegebenen Rendite von 7 % habe es sich nur um eine Prognose gehandelt. Auch bei der zweiten Beteiligung, die auf Wunsch des Klägers zustande gekommen sei, habe der frühere Beklagte zu 2) den Kläger nach der Aushändigung des Prospekts umfassend über deren Risiken aufgeklärt.

Die Beklagte zu 1) hat gemeint, eine Pflicht, den Kläger auf kritische Pressestimmen hinzuweisen, habe nicht bestanden. Die gesamte seriöse Presse habe den Fonds positiv beurteilt. Es sei der Beklagten und ihren Handelsvertretern nicht zumutbar, sämtliche Brancheninformationsdienste zu lesen. Der kritische Beitrag in der Wirtschaftswoche vom 23. März 1995 gebe zudem nur das im Prospekt hinreichend und dort viel deutlicher aufgezeigte Risiko wieder. Im Übrigen habe die zuständige Redakteurin gegenüber dem Fondsinitiator ####### ihre unzureichenden Informationen eingestanden. Selbst bei einem Hinweis auf die kritischen Pressestimmen würde sich der Kläger beteiligt haben.

Die Beklagte zu 1) hat weiter gemeint, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Er habe den Darlehensvertrag mit den Banken wirksam widerrufen und könne von ihnen die Rückzahlung der erbrachten Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft verlangen, ohne seinerseits von den Banken auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Der Kläger müsse sich zudem Steuervorteile anrechnen lassen. Er habe ferner seine Schadensminderungspflicht verletzt, da er von den Veräußerungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die Nettoausschüttungen seien höher gewesen, als vom Kläger in Ansatz gebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen diese Beklagte nur zu einem geringen Teil wegen überhöhter Zinsen sowie die Klage gegen den früheren Beklagten zu 2) insgesamt abgewiesen. Es hat gemeint, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 1) müsse sich das Verhalten ihres Handelsvertreters, des früheren Beklagten zu 2), zurechnen lassen. Der frühere Beklagte zu 2) habe die Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, wofür die Beklagte zu 1) einzustehen habe. Er habe den Kläger nicht ausreichend über die Risiken des Dreiländerfonds aufgeklärt. Daneben habe er es unterlassen, den Kläger von den bereits vor seiner Anlageentscheidung veröffentlichten kritischen Presseberichten zumindest in der Wirtschaftspresse in Kenntnis zu setzen. Die Risikoaufklärung anhand des Fondsprospekts hat das Landgericht in Anlehnung an die Entscheidungen des Senats vom 15. August 2002 (11 U 291/01 und 11 U 341/01) nicht als hinreichende Aufklärung gelten lassen. Der Prospektprüfungsbericht stehe nicht entgegen, da es nicht um Prospekthaftungsansprüche gehe und der Kunde eines Anlageberaters eine individuellere Aufklärung als in einem Prospekt zu erhalten habe. Das Landgericht hat insbesondere die fehlende Aufklärung über das Mietausfallrisiko gerügt und sich insofern auf die bereits zitierten Senatsentscheidungen berufen.

Bei der Schadensberechnung ist das Landgericht dem Kläger weitgehend gefolgt. Es hat gemeint, Steuervorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden. Er habe seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Er habe seine Fondsbeteiligungen nicht verkaufen müssen, zumal ihm kein konkretes Kaufangebot vorgelegen habe. Er habe auch einen Schaden, da die Banken seinen Widerruf als unberechtigt zurückgewiesen hätten. Angesichts zweifelhafter Erfolgsaussichten sei es dem Kläger nicht zumutbar, die Banken zu verklagen oder sich von ihnen verklagen zu lassen. Selbst bei Widerruf der Darlehensverträge sei ihm ein Schaden entstanden, da er dann zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sei. Eine Freistellung des Klägers durch die Banken sei mit gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Der Kläger müsse sich aussuchen können, wen er in Anspruch nehme. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht durch die Ausübung von Gesellschafterrechten durch den Kläger ausgeschlossen.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Mit ihrer Berufung macht sie insbesondere geltend, dass das Landgericht die Urteile des Senats vom 15. August 2002 (11 U 291/01 und 341/01) nur schematisch angewandt und nicht ausreichend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt habe. Die genannten Entscheidungen greift sie zudem - wie nachstehend ausgeführt - an:

Die Beklagte zu 1) beruft sich erneut auf ihre fehlende Passivlegitimation. Sie ist der Ansicht, die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1998, 1854, 1856) betreffe einen hier nicht einschlägigen Sonderfall. Der Kläger habe nur zu dem früheren Beklagten zu 2) ein Vertrauensverhältnis gehabt, der nur für die Treuhandgesellschaft, nicht aber für die Beklagte zu 1) vermittelt habe. Der Handelsvertreter habe bei ihr auch keine herausgehobene Tätigkeit ausgeübt und sei als Selbständiger aufgetreten.

Dass kein Anlageberatungs- sondern nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei, ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass sie, die Beklagte, nicht von dem Kläger, sondern von den Kapitalanlagegesellschaften eine Provision erhalten habe.

Den Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag, über Chancen und Risiken des Produkts anhand des vorhandenen Wissens, d. h. des Prospekts, aufzuklären, habe sie genügt. Insbesondere die zweite Anlage habe der Kläger in Kenntnis der durch den Bau einer zweiten Stufe des Projekts erweiterten Risiken getätigt. Sie, die Beklagte, sei angesichts des von ihr auf Plausibilität geprüften und für schlüssig befundenen Prospekts nicht verpflichtet gewesen, den Fonds zu hinterfragen und über den Prospekt hinaus zu beraten. Die Beklagte zu 1) meint, sie sei schon deshalb nicht weiter zur Aufklärung von Anlegern wie dem Kläger verpflichtet gewesen, weil entsprechend dem Senatsurteil 11 U 293/00 vom 20. September 2000 die Anleger verpflichtet seien, Warnungen aus einem Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Die entgegengesetzten Argumente des Senats in seinen Entscheidungen vom 15. August 2002 seien untauglich. Neben den besonders hervorgehobenen bereits in erster Instanz näher dargestellten Risikohinweisen habe der Handelsvertreter den Kläger auf die weiteren Risikoschilderungen in dem Prospekt aufmerksam gemacht. Die Risiken seien nicht vereinzelt, sondern wiederholt dargestellt. Der Prospekt unterscheide zwischen allgemeinen und besonderen Risiken. Eine konkrete Erfolgsprognose für das Musical sei nicht möglich gewesen. Die Insolvenz der Stella AG sei durch die wirtschaftliche Krise ihres Hauptaktionärs, nicht durch die Erfolglosigkeit ihrer Musicals bedingt, was aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Der Ausfall des Musicals könne wegen der Möglichkeit von Nachfolgeproduktionen und der anderen Säulen des Fonds auch nicht zu einem totalen Vermögensverfall führen.

Zur Weitergabe kritischer Pressestimmen sieht sich die Beklagte nach wie vor nicht verpflichtet.

Sie treffe auch kein Verschulden, da sie aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats (11 U 293/00) davon habe ausgehen können, dass es bei einem deutlichen Prospekt keiner weiteren Aufklärung bedürfe. Der Prospektprüfungsbericht habe sie in dieser Auffassung bestärkt.

Es fehle auch an der Kausalität. Der Kläger könne keine Kausalitätsvermutung für sich beanspruchen, da kein Entscheidungskonflikt des Klägers erkennbar gewesen sei.

Den Kläger treffe ein Mitverschulden, da der Kläger den Prospekt nicht gelesen und nicht versucht habe, sich rechtzeitig von der Anlage zu trennen.

Der Kläger habe aufgrund der widerrufenen Darlehensverträge keinen Schaden. Die Rückabwicklung der Verträge erfolge zwischen den Banken und dem Zahlungsempfänger. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze stünden dem nicht entgegen.

Beim Schadensumfang habe der Kläger sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auch Steuervorteile anrechnen zu lassen. Er habe das Agio sowie die Bearbeitungskosten im ersten Jahr steuerlich voll geltend machen und eine Werbekostenpauschale in Abzug bringen können. Die erzielten Steuervorteile müsse der Kläger substantiieren.

Im Übrigen erweitert und vertieft die Beklagte zu 1) ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und erweitert und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er ist der Ansicht, er sei von den Beklagten nicht hinreichend über die in der Beteiligung liegenden Risiken aufgeklärt worden. Das Landgericht habe sich für diese Feststellung auch auf den Prospekt allein beschränken können, da die Beklagte zu 1) den Kläger nur anhand des Prospekts informiert habe. Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Beklagten habe aber wegen Unzulänglichkeiten des Prospekts bestanden. Beispielsweise führe die Mehrfachnennung von Risiken im Prospekt zu dessen Unübersichtlichkeit. Eine unabhängige Beratung sei insbesondere wegen der Gefahr des Totalverlustes erforderlich gewesen.

Zudem sei eine umfassende Information über kritische Presseberichte, wozu auch Brancheninformationsdienste, die seriös seien, gehörten, erforderlich gewesen. Auch eine Einschätzung des Hauptmieters der ####### sei von Bedeutung gewesen.

Er, der Kläger, habe den Prospekt nicht lesen müssen, da er wegen dessen Unübersichtlichkeit auch bei Prospektlektüre nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden wäre. Er könne im Rahmen der Schadensberechnung nicht auf eine Rückabwicklung der Anlage nach Haustürwiderrufs- bzw. VerbraucherkreditG verwiesen werden, weil die Geldinstitute die außergerichtliche Rückabwicklung verweigert hätten und es ihm nicht zuzumuten sei, gegenüber zwei anderen Prozessparteien vorzugehen (die beiden Darlehensbanken), wenn er gegenüber der Beklagten zu 1) als Schädigerin in einem Prozess seinen gesamten Schaden liquidieren könne (GA 897).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger durch umfängliche Erörterung und ausführliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 darauf hingewiesen, dass es erforderlich sein könnte, im Hinblick auf seine zu den Darlehensgeschäften abgegebenen Widerrufserklärungen entsprechend der neuesten BGH-Recht-sprechung zu verbundenen Geschäften bei kreditfinanziertem Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds zum Schaden neu vorzutragen und seine Anträge zu überdenken. Auf die knappe Zusammenfassung dieser Hinweise im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat dem Kläger im Hinblick auf diese Hinweise eine geräumige Schriftsatzfrist nachgelassen.

Der Kläger hat daraufhin neuen Vortrag zu seinem Schaden und eine Neufassung seiner Anträge abgelehnt; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des beklagten Finanzdienstleistungsunternehmens hat im Ergebnis Erfolg.

1. Zwar liegen im Streitfall nach Ansicht des Senats alle Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach vor. Der Senat hätte die Fragen zum Anspruchsgrund für den hiesigen Sachverhalt nicht anders beantwortet als in den Urteilen 11 U 291/01 und 11 U 341/01 vom 15. August 2002. Im Streitfall hätte vielmehr noch zu ergänzenden Erwägungen zum Anspruchsgrund Anlass bestanden, soweit der Kläger mit Recht darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte nicht für sich in Anspruch nimmt, den Kläger und andere Anleger zumindest insoweit über den Prospekt hinausgehend beraten zu haben, wie die Prospektprüfungsgesellschaft Auslassungen des Prospekts hinsichtlich der Mietausfallrisiken in den Prognoserechnungen bezüglich der deutschen Objekte gerügt hatte (vgl. GA 366).

2. Auf all das kommt es jedoch im Streitfall nicht an, weil der Kläger seinen Schaden trotz des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 nicht - entsprechend dem von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehens-Willenserklärungen - neu und schlüssig vorgetragen hat, noch seine Anträge insoweit umgestellt hat, was den Senat zu einer neuen Verhandlung bewogen haben würde.

Der Vortrag des Klägers zu seinem Schaden ist aus diesem Grund nicht (mehr) schlüssig.

Einem Geschädigten, der wie der Kläger vom Prozessgegner Schadensersatz in Geld verlangt, obliegt es, seinen Schaden als Differenz zweier Vermögenslagen, nämlich derjenigen vor dem beziehungsweise ohne das schädigende Ereignis und derjenigen, die durch das schädigende Ereignis ausgelöst ist, wertmäßig vergleichbar darzustellen. Diese Anforderungen verfehlt der Kläger.

Die Darstellung, die der Kläger hinsichtlich seiner jetzigen - durch die von ihm dargelegte Fehlberatung ausgelösten - Vermögenslage gibt, ist nicht eindeutig, so dass der Senat die der Schadensberechnung und Antragstellung des Klägers zugrundeliegende Differenzbildung nicht nachvollziehen und einer Schadensfeststellung zu Grunde legen kann.

Die Schadensberechnung, wie sie der Kläger aufmacht und der das Landgericht - bis auf die Frage der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung - gefolgt ist, fußt darauf, dass der Kläger zugrundelegt, das Erwerbsgeschäft hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an dem Dreiländerfonds und die zugehörigen Darlehensverträge mit den beiden kreditgebenden Banken hätten ihre Gültigkeit behalten. Grundlage der Berechnungen des Klägers ist nämlich, dass er alles berücksichtigt wissen will, was er den kreditierenden Banken schon gezahlt hat und was er ihnen entsprechend den Kreditverträgen in Zukunft noch schuldet.

Der Senat vermag aber aufgrund des eigenen Verhaltens und Vortrages des Klägers nicht festzustellen, dass dieser Ausgangspunkt seiner Berechnungen zutreffend ist. Der Kläger hat hinsichtlich beider Darlehensverträge - anwaltlich beraten - gegenüber den Banken am 31. Januar 2002 Widerrufserklärungen abgegeben. Derartige Widerrufserklärungen haben zur Rechtsfolge, dass sie im Fall ihrer Wirksamkeit die vom Widerruf erfassten Verträge in Rückabwicklungsverhältnisse umwandeln; die vertraglich geschuldeten Leistungen, insb. Zins- und Tilgungsleistungen, können mithin nicht mehr mit Erfolg verlangt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 28ff.; § 1 HTürWG Rdn. 18). Im Streitfall wären von dem Widerruf im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02) sowohl die Kreditverträge als auch die Beteiligungen erfasst, weil es sich jeweils um verbundene Geschäfte gehandelt haben dürfte. So hat auch der Kläger dies bei Ausübung seines Widerrufsrechts ausweislich der in seinem Namen verfassten Anwaltsschreiben (GA 449f. und GA 451f.) gesehen. Abzurechnen hätte der Kläger mithin nach den in der vorzitierten BGH-Entscheidung vorgegebenen Grundsätzen. Eine derartige Abrechnung hätte mit den Banken zu erfolgen. In ihrem Rahmen hätte jeweils eine Saldierung stattzufinden. Einerseits hätte der Kläger Anspruch auf Auskehr alles dessen, was er an Zins und Tilgung bisher aufgebracht hat und müsste seinerseits die Rechte aus der Beteiligung, die er in diesem Rechtsstreit allerdings der Beklagten andienen will, der Bank zur Verfügung stellen. Im Gegenzug könnten die Banken jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Ansatz bringen, von dem sie allerdings vorab den von ihnen darzulegenden Wert der Fondsbeteiligung bezogen auf den Tag der Widerrufserklärung des Klägers, abrechnen müssten.

Nun trägt der Kläger zwar vor, er habe nur im Fall der ersten Beteiligung versucht, die juristischen Konsequenzen der von ihm abgegebenen Widerrufserklärung gegenüber der kreditgebenden Bank gerichtlich durchzusetzen und habe auch von diesem Versuch inzwischen durch Klagrücknahme wieder Abstand genommen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger im Bezug auf den hier festzustellenden Schaden behandelt werden könnte, als habe er nie Widerrufserklärungen abgegeben oder als hätten seine Widerrufserklärungen keine Wirkung ausgelöst. Der Widerruf hat als Gestaltungserklärung gewichtige Rechtswirkungen; der Kläger selbst hat offenbar - anwaltlich beraten - gemeint, die tatsächlichen Erfordernisse für die Ausübung des Widerrufsrechts hätten vorgelegen. Der Senat kann nicht ungeachtet dieses klägerischen Verhaltens davon ausgehen, die Widerrufserklärungen hätten Wirkungen nicht ausgelöst. Zudem vermag der Senat eine eigene Prüfung, ob die Widerrufserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam geworden sind, nicht vorzunehmen, weil der Kläger nicht ins Einzelne gehenden Sachvortrag dazu hält, wie, wo und auf wessen Initiative es zum Abschluss der jeweiligen Kreditverträge gekommen ist und dies wohl auch nicht vortragen könnte, ohne sich mit anderweitigem eigenem Vortrag in Widerspruch zu setzen. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht zugunsten des Klägers im Einklang mit dessen nunmehr vertretener Rechtsmeinung aber im Gegensatz zu seinem früheren Verhalten und seiner früheren in den Widerrufsschreiben zum Ausdruck gebrachten Meinung zu dem Ergebnis gelangen, die Widerrufserklärungen entfalteten keine Wirkung.

3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, er könne gegenüber der hiesigen Beklagten abrechnen, wie vom Landgericht zum Gegenstand seinen Urteils gemacht, weil es ihm freistehe, sich zwischen mehreren Schädigern auszusuchen, welchen er in Anspruch nehmen will.

Bei dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass die Banken und die Beteiligungsgesellschaft, denen gegenüber aufgrund des Widerrufs rückabzuwickeln sein könnte, nicht Schädiger sind, an die der Kläger sich neben der Beklagten ebenfalls halten könnte. Die gesetzliche Einräumung eines Widerrufsrechts führt nicht dazu, dass diejenigen Geschäftspartner, denen gegenüber widerrufen werden kann, als Schädiger des Widerrufenden anzusehen wären. Vielmehr steht es dem Widerrufenden frei sich vom Vertrag zu lösen, ohne dass hierfür eine Schädigungshandlung des Widerrufsgegners Voraussetzung wäre. Im Streitfall ist dem Senat auch kein Sachverhalt hinreichend detailliert unterbreitet, aufgrunddessen davon auszugehen wäre, dass die kreditierenden Banken oder die Beteiligungsgesellschaft den Kläger geschädigt hätten.

Mithin stellt die aufgrund des ausgeübten Widerrufs im Falle von dessen denkbarer Wirksamkeit eingetretene Vermögenslage des Klägers eine Sachlage dar, die der Kläger selbst geschaffen hat und die er deshalb auch, um seinen Schaden schlüssig darzulegen, seinerseits ins Einzelne darlegen und substantiieren muss. Eine derartige Darlegung beabsichtigt der Kläger aber entgegen dem gerichtlichen Hinweis nicht.

4. Im Streitfall kam auch nicht der Erlass eines Grundurteils in Betracht.

Zum einen erscheint eine solche Vorgehensweise im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 304 ZPO nicht geboten, weil der Kläger ein Betragsverfahren offenkundig nicht durchführen will und selbst die Senatshinweise vom 4. September 2003 nicht zum Anlass genommen hat, zumindest hilfsweise einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu stellen.

Zum anderen vermag der Senat aber auch nicht sicher festzustellen, dass dem Kläger ein Vermögensnachteil von mindestens einem Cent/Euro aus der Fehlberatung durch die Beklagte erwachsen ist.

Dies lässt sich aus folgender überschlägiger Betrachtung ersehen:

Müsste der Kläger, falls sein Widerruf wirksam ist, nach den Grundsätzen der vorzitierten jüngsten BGH-Entscheidung abrechnen, ergäbe sich bei im Rahmen des gerichtlichen Schätzungsermessens überschlägiger Betrachtung möglicherweise das Folgende:

a) Anlagegeschäft 1:

Die Zinsen und Tilgungen, die der Kläger auf das Darlehen der A. Bank AG gezahlt hat, lassen sich folgendermaßen abschätzen: Die monatliche Rate betrug für dieses Darlehen 1.004 DM. Der Kläger hat Raten hierauf etwa 8 Jahre lang gezahlt, nämlich von Mitte 1995 bis Mitte 2003; dementsprechend dürfte er auf den Kredit - selbst wenn der Vertrag - wie nicht näher vorgetragen abgeändert worden sein sollte (vgl. GA 577) - zumindest etwa 85.000 DM gezahlt haben, die seinerseits in die Saldierung einzugehen hätten.

Gegenüberzustellen wäre die Darlehensvaluta von 100.000 DM abzüglich eines Abfindungsguthabens in Höhe des Wertes des Anteils am Tage des Widerrufs, das auf ca. 30.000 DM geschätzt werden kann, so ergäbe sich zunächst ein zu saldierender Gegenanspruch der Bank in Höhe von 70.000 DM.

Im Ergebnis verbliebe möglicherweise also sogar ein Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Klägers in Höhe von etwa 15.000 DM.

Ob hiervon noch etwas abzuziehen wäre für die Nutzung des Kapitals und ggfs. in welcher gegenüber dem Vertragszins niedrigeren Höhe, lässt sich nicht abschätzen.

Dass hier ein Schaden seitens des Klägers bliebe, ist folglich ungewiss.

b) Anlagegeschäft 2:

Im Falle der B. Bank stellen sich entsprechende überschlägige Erwägungen etwa wie folgt dar: Der Anspruch der Bank in Höhe der Darlehensvaluta beträgt im Ausgangspunkt: 31.500 DM (Anlage K 13/Hefter). Von den finanzierten Fondsanteilen im Nominalwert von 50.000 DM sind nur 3/5 aus dem Darlehen erworben, d. h. solche im damaligen Wert von nominell 30.000 DM. Deren Wert zum Ausscheidenstermin mag wiederum mit 30 % angesetzt werden, d. h. ca. 9.000 DM. Demnach könnte man zu einem Saldierungsanspruch der Bank in Höhe von etwa 22.500 DM gelangen. Entgegen stünden wiederum Tilgungen und Zinsleistungen des Klägers, die 281,38 DM monatlich ausmachten und wohl ab Anfang 1997 zu zahlen waren. Der hieraus dem Kläger rechnerisch zustehende Rückzahlungsbetrag machte in etwa die gleiche Höhe wie der überschlägig ermittelte Anspruch der Bank aus, so dass sich auch hier nicht sagen lässt, dass dem Kläger sicher ein Schadens-teil bleibt. Zwar bliebe an dieser Stelle kein Spiel mehr für eine etwa vom Kläger der Bank geschuldete Kapitalnutzungsentschädigung. Diese würde aber leicht durch dem Kläger im Rahmen der erfolgten Ausschüttungen zugeflossene Vorteile (vgl. sogleich unter c), die nicht durch anderweitige Nachteile aufgezehrt sind, mit beglichen werden können.

Auch hier ist mithin ungewiss, ob ein Schaden auf Seiten des Klägers bliebe.

c) Als dritte und letzte Schadensquelle kommt das vom Kläger aufgewendete Eigenkapital in Betracht. Der Kläger hat - entsprechend seiner Schadensberechnung die nicht konsequent nach den einzelnen Anlagegeschäften trennt - aus eigenen Mitteln ca. 26.000 DM aufgebracht, nämlich für das erste Anlagegeschäft einen Betrag von 5.000 DM, für das zweite Geschäft einen Betrag von 21.000 DM. Die aufgebrachten Eigenmittel in Höhe von insgesamt 26.000 DM würden aber durch die im Wege der Vorteilsausgleichung gegenzurechenden Ausschüttungen, die der Kläger bereits bis zur Klageerhebung mit 28.745,45 und 9.227,17 DM beziffert hat, bei weitem überschritten. Hinzukäme, dass der Kläger aus der zweiten Anlage 2/5 der nicht gänzlich wertlosen Anteile der zweiten Anlage in seinem Vermögen behielte, deren Wert am Ausscheidenstage noch auf 6.000 DM geschätzt werden kann. Auch diesen Teilwert müsste er sich gegenrechnen lassen.

Dass dem Kläger hier ein Vermögensnachteil bliebe, lässt sich mithin ebenfalls nicht feststellen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich nach der bisherigen Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen zusätzlich als Vorteile noch die Steuervorteile anrechnen lassen müsste, die ihm aus der Anlage zugeflossen sind.

5. Die vorstehenden Schätzungen ergeben, dass sogar noch Überhänge bleiben können, die geeignet wären, Vermögensnachteile des Klägers aus möglicherweise unberücksichtigt gebliebenen oder übersehenen Gesichtspunkten auszugleichen. Auch für die Feststellung, der Kläger habe mit zukünftigen gegen sein Vermögen gerichteten Belastungen zu rechnen (Freistellung) bleibt nach dem Vorstehenden kein Raum. Ebensowenig könnte der Senat feststellen, dass der Kläger entsprechend seinem hiesigen Antrag die Fondsanteile an den beklagten Finanzdienstleister zu übertragen hat. Vorrangig wäre - im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs - nämlich die (nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH) mit dem Widerruf eingetretene Pflicht des Klägers, sie für eine Rückabwicklung zur Übergabe an die finanzierenden Banken bereitzuhalten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie auf § 91 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Die Entscheidung ist geprägt vom Vortrag und Verhalten des Klägers in diesem Einzelfall und dessen unterbliebener Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis. Dass bereits andere Gerichte vergleichbare Fragen der Schadensdarstellung gegenüber einem Anlageberater anders beantwortet hätten, ist nicht ersichtlich; die Parteien haben insoweit nichts Gegenteiliges aufgezeigt.

Ende der Entscheidung

Zurück