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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 11 U 69/03
Rechtsgebiete: EuGVÜ, BGB


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 13 f
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
BGB § 661a
Zu den Voraussetzungen einer Gewinnzusage.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 69/03

Verkündet am 17. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer der Beklagten: über 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft niederländischen Rechts. Der Kläger nimmt sie gemäß § 661a BGB auf Auszahlung eines Gewinns von 50.000 DM in Anspruch.

Unter dem 18. Juni 2001 übersandte die Beklagte an den Kläger ein Schreiben, in dem es u. a. wie folgt heißt:

"Lieber Herr #######,

sicher sind Sie überrascht, schon wieder Post von mir zu erhalten, aber ich muss gestehen, ich verstehe wirklich nicht, warum Sie auf mein Schreiben vom 01.06.2001 nicht geantwortet haben.

Immerhin geht es doch um 50.000 DM für Sie!!!

Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass Sie auf so einen Haufen Geld einfach verzichten möchten oder täusche ich mich?

Gerade heute morgen hat mich die Revisionsabteilung noch einmal daran erinnert, dass das Geld für die Gewinn-Nr. ####### immer noch auf dem Konto liegt - und stellen Sie sich vor: während wir auf Ihren Gewinn-Abruf-Schein gewartet haben, hat sich die Gewinnsumme durch die angefallenen Zinsen sogar noch erhöht ...

Ich möchte jedenfalls nicht, dass Ihre Gewinn-Berechtigung verfällt und die 50.000 DM womöglich an den vorsorglich gezogenen Ersatz-Gewinner, #######, vergeben werden. ...

Bislang ist noch nichts verloren, denn wie der aktuelle Kontostand beweist, liegen die 50.000, DM auf einem speziellen Konto bereit. Keine Sorge also: Noch liegt die volle Gewinnsumme auf der Bank.

Aber jetzt sollten Sie schnell reagieren: Lösen Sie die Zweitausfertigung Ihres Gewinn-Siegels ab und kleben Sie dieses möglichst schnell auf Ihren Gewinn-Abruf-Schein. Dann kann unser Rechtsanwalt prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat und Ihnen vielleicht noch diese Woche das Geld bringen.

Sie sehen also, wir warten nur noch auf Ihre Post ..."

Beigefügt war ein Schreiben eines angeblichen Bankhauses #######, gerichtet an eine Frau #######, die das Schreiben vom 18. Juni 2001 an den Kläger unterzeichnet hatte, in dem es u. a. heißt:

"Anbei erhalten Sie den aktuellen Kontoauszug des DMKontos für die Gewinn-Nr. #######. Die Buchhaltung Ihres Hauses hat mir mitgeteilt, dass die bei uns deponierte Gewinnsumme in Höhe von 50.000, DM von Herrn ####### noch nicht angefordert wurde."

Beigefügt war des Weiteren ein angeblicher Kontoauszug des Bankhauses mit einem Saldo von insgesamt 25.746,35 EUR. Unter Umsatzvorgang heißt es:

"ZINSGUTSCHRIFT

Verwendungszweck: BARGELDGEWINN

Gewinn-Nr.: #######"

Darunter ist handschriftlich vermerk:

"Das ist die Nummer von #######!"

Beigefügt war des Weiteren ein Gewinn-Abruf-Schein mit der Gewinn-Nr. #######, ausgestellt auf den Namen des Klägers. Oben links findet sich das Gewinn-Siegel mit der vorbezeichneten Nummer und dem Namen des Klägers. Unterhalb heißt es:

"Auszahlungs-Garantie:

Hiermit wird bestätigt, dass der Gewinn-Betrag in Höhe von 50.000, DM auf dem separaten Gewinner-Konto bereit liegt und nach Eingang der vollständigen Unterlagen persönlich übergeben wird."

Diese AuszahlungsGarantie trägt das Datum des 18. Juni 2001 und ist handschriftlich unterschrieben.

Diesen Gewinn-Abruf-Schein hat der Kläger unterschrieben. Oberhalb des Unterschriftenfeldes heißt es:

"Die Vergabe-Bedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und verstanden!"

In den Vergabe-Bedingungen heißt es u. a.:

"Dieses Gewinnspiel gehört zu den von der Firma ####### veranstalteten Gewinnziehungen, die in einer variierenden Form veröffentlicht werden. Es ist an den Adressaten persönlich gerichtet. Im vorliegenden Spiel kommt ein Bargeldpreis im Wert von 50.000 DM zur Ausspielung. Für diesen Preis wurde im Rahmen einer Vorabziehung eine Gewinn-Nummer ermittelt. Jeder Teilnehmer hat ein nummeriertes Gewinn-Siegel erhalten. Gewinn-Nummern können mehrfach vergeben seien. Sofern Gewinn-Nummern mehrfach vergeben wurden, ist gleichzeitig der Name des Gewinners hinterlegt."

Wegen des Sach und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruches stattgegeben. Es hat gemeint, dass es international zuständig sei. Nach Auffassung der Kammer habe der Kläger aus den an ihn versandten Unterlagen durchaus den Eindruck gewinnen können, er habe den Betrag von 50.000 DM bereits gewonnen, die Gewinn-Nummer sei ausschließlich an ihn ausgegeben worden.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz, auch bezüglich der Frage der Zuständigkeit.

Im Übrigen ist sie der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen des § 661 a BGB fehlerhaft ausgelegt. Der Mitteilung vom 18. Juni 2001 lasse sich nur die allgemeine Mitteilung entnehmen, dass es für den Kläger um 50.000 DM gehe. Eine Aussage, dass der Kläger diese 50.000 DM gewonnen habe, sei der fetten HeadLine der Mitteilung "Immerhin geht es um 50.000 DM für Sie" gerade nicht zu entnehmen.

Im Übrigen ergebe sich aus der Mitteilung, dass der Rechtsanwalt prüfen werde, ob alles seine Richtigkeit habe, dass nicht im geringsten klar sei, ob der Kläger einen Anspruch auf das Geld habe oder ob er dies bereits gewonnen habe.

Der beigefügte Kontoauszug habe auf die Firma der Beklagten gelautet und nicht auf den Namen des Klägers.

Im Übrigen habe der Kläger die Kenntnisnahme der Vergabe-Bedingungen unterschrieben. Soweit das Landgericht gemeint habe, diese Bedingungen seien unverständlich formuliert, könne dem nicht gefolgt werden. Die Bedingungen seien auch bei erstem Lesen klar und einfach zu verstehen. § 661 a BGB sei europarechtlich auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müsse es sich um den durchschnittlich aufgeklärten und hinreichend misstrauischen Verbraucher handeln, der alle ihm zugegangenen Informationen lese. Mit der Klage werde der Eindruck erweckt, als müsse der Verbraucher nur zur Kenntnis nehmen, dass eine offizielle Einlösungs-Nummer für einen Gewinn den Gewinn schon selbst bedeutet. Dies sei aber weder dem Wortlaut zu entnehmen noch haltbar, da die Vergabe-Bedingungen deutlich in lesbarer Form und groß geschrieben dem Verbraucher übersandt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hannover (Az 8 O 245/02) die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gemäß § 661 a BGB zur Zahlung von 25.655,13 EUR (=50.000 DM) nebst Zinsen verurteilt.

1. Das Landgericht Hannover war zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 2. Alt. EuGVÜ oder aber aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Für die auf eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen oder der unerlaubten Handlung (BGH, Urteil vom 28. November 2002, III ZR 102/02). Dass die Voraussetzungen vorliegen, der Kläger insbesondere Verbraucher ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung zeigt die Berufung nicht auf, solche sind auch nicht ersichtlich.

2. Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 661 a BGB bejaht. Dass die Beklagte in diesem Sinne Unternehmerin ist, der Kläger Verbraucher, ist nicht im Streit.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie auch durch das Schreiben vom 18. Juni 2001 sowie die beigefügten Unterlagen nebst Vergabe-Bedingungen den Eindruck erweckt, dass der Kläger bereits einen Preis gewonnen hat.

Bereits die fettgedruckte, unterstrichene und optisch hervorgehobene "HeadLine" im Schreiben vom 18. Juni 2001 suggeriert dem Leser, dass es für ihn persönlich um 50.000 DM geht. Wenn es im Folgenden heißt, dass man sich nicht vorstellen könne, dass der Leser auf einen solchen Haufen Geld einfach verzichtet, wird der Eindruck erweckt, dass nur noch etwas getan werden muss, um diesen Gewinn zu erhalten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Absatz, in dem mitgeteilt wird, dass nicht gewünscht wird, dass die Gewinn-Berechtigung des Lesers verfällt und die 50.000 DM womöglich an den vorsorglich gezogenen Ersatz-Gewinner vergeben werden müssten. Hierdurch wird der Eindruck vermittelt, dass der Leser bereits gewonnen hat und nur noch etwas tun muss, damit die Gewinn-Berechtigung nicht verfällt. Wenn es sodann im Folgenden heißt, dass der Leser schnell reagieren müsse und die Zweitausfertigung des Gewinn-Siegels abschicken müsse, muss der Leser hieraus den Schluss ziehen, dass nur das rechtzeitige Absenden Vorausssetzung dafür ist, den Gewinn auch zu erhalten.

Dass der Kläger Gewinner war, musste sich ihm auch aus dem Schreiben des angeblichen Bankhauses ####### aufdrängen, in dem mitgeteilt wird, dass die Gewinnsumme in Höhe von 50.000 DM von dem Kläger noch nicht angefordert worden ist. Daraus folgt, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass er als Gewinner gezogen ist, er dem Bankhaus bereits als Gewinner mitgeteilt worden ist und die Auszahlung nur noch davon abhängt, dass er den Gewinn abfordert. Dieser Eindruck ist durch den handschriftlichen Zusatz auf dem vermeintlichen Kontoauszug verstärkt worden, weil in dem Kontoauszug die Gewinn-Nummer vermerkt ist und mitgeteilt worden ist, dass dieses die Nummer des Klägers sei. Im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 18. Juni sowie den Vergabe-Bedingungen, auf die an späterer Stelle eingegangen wird, durfte der Kläger im Übrigen aufgrund dieses handschriftlichen Zusatzes davon ausgehen, dass die Gewinn-Nummer, die ihm zugeteilt war, nur einmal vergeben war und er deshalb der alleinige Gewinner war.

Aus dem Zusammenhang der vorbezeichneten Schriftstücke sowie der Auszahlungsgarantie auf den Gewinn-Abruf-Schein, nach der der Gewinn bereit liegt und nach Eingang der vollständigen Unterlagen persönlich übergeben wird, durfte der Kläger gleichfalls davon ausgehen, dass es nur noch auf die Einsendung der vollständigen Unterlagen durch ihn zur Auszahlung des Gewinns ankomme.

Dass der Kläger sich nach vorbezeichneten Umständen als Gewinner des Gewinnspiels ansehen durfte, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Schreiben vom 18. Juni 2001 der Rechtsanwalt noch prüfen sollte, ob alles seine Richtigkeit hat. Die Beklagte hat den Eindruck vermittelt, dass der Kläger Gewinner ist, dieses von der Beklagten jedenfalls in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Vor diesem Hintergrund dürfte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich bei der Prüfung durch den Rechtsanwalt um eine reine Formalie handelt und nach allgemeinem Ermessen nicht zu erwarten ist, dass hierbei Unregelmäßigkeiten auftreten würden. Im Übrigen könnte die Beklagte allenfalls mit diesem Einwand gehört werden, wenn tatsächlich eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgt wäre und dieser Unregelmäßigkeiten festgestellt hätte, nach der der Kläger nicht als Gewinner anzusehen wäre. Derartiges hat die Beklagte allerdings nicht mitgeteilt.

Auch aus den Vergabe-Bedingungen der Beklagten ergibt sich nichts, was dem Eindruck des Klägers entgegenstehen musste, dass er bereits gewonnen habe.

Den Vergabe-Bedingungen ist zunächst zu entnehmen, dass die Beklagte ein Gewinnspiel durchgeführt hat. Dieses sei an den Adressaten persönlich gerichtet. Sodann heißt es, dass im vorliegenden Spiel ein Bargeldpreis im Werte von 50.000 DM zur Ausspielung gelangt. Dass diese Gewinnsumme auf mehrere Gewinner verteilt werden sollte, lässt sich weder den Vergabebedingungen noch dem Schreiben der Klägerin entnehmen. Sodann heißt es, dass für diesen Preis im Rahmen einer Vorabziehung eine Gewinn-Nummer ermittelt worden ist. Hieraus folgt für den Leser, dass bereits feststeht, welche Gewinn-Nummer gewonnen hat. Wenn es sodann heißt, dass jeder Teilnehmer ein nummeriertes Gewinn-Siegel erhalten hat, Gewinn-Nummern mehrfach vergeben sein können, dann aber gleichzeitig der Name des Gewinners hinterlegt ist, und wenn auf dem dem Kläger übermittelten GewinnAbrufschein ein Gewinnsiegel ist, dieses die Gewinn-Nummer trägt und es im Schreiben vom 18. Juni 2001 an den Kläger heißt, dass diese dem Kläger zugeordnete Gewinn-Nummer die Gewinnernummer ist, weil das Geld für diese Gewinn-Nummer immer noch auf dem Konto liegt, und zudem auf dem Kontoauszug ausdrücklich handschriftlich vermerkt ist, das dies die Nummer des Klägers ist, ergibt sich hieraus, dass allein die Gewinn-Nummer des Klägers gewonnen hat.

3. Die Gewinnzusage der Beklagten ist auch nicht gem. § 118 BGB nichtig. Die Beklagte nimmt selbst nicht für sich in Anspruch, die Gewinnzusage nicht ernst gemeint zu haben. Sie ist der Ansicht, überhaupt keine Gewinnzusage gemacht zu haben. So, wie die Beklagte das Schreiben vom 18. Juni 2001 aufgesetzt hat und mit Anlagen versehen hat, kann die Beklagte auch nicht davon ausgegangen sein, der Beklagte werde den Mangel der Ernsthaftigkeit erkennen.

4. Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie nicht erfordert.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zweifelhaft, die Beklagte hat hierzu in der Berufungsinstanz auch keine Ausführungen mehr gemacht.

Dass der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht ersichtlich. Den Vergabebedingungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Beklagte unterschiedliche Gewinnspiele durchführt. Dass dieses Gewinnspiel nochmals durchgeführt worden ist oder Gegenstand anderer Rechtsstreitigkeiten wäre, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Insoweit handelt es sich um einen Einzelfall, in dem Rechtsfragen nicht zu klären waren und der allein durch Auslegung zu entscheiden war.

Ende der Entscheidung

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