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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 11 U 70/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 199
Ein Kapitalanleger handelt nicht grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB, wenn er einen Prospekt, der erst im abschließenden Beratungsgespräch übergeben wird, nicht darauf hin durchsieht, ob die mündlichen Angaben des Anlageberaters oder -vermittlers zutreffen.

Etwas anderes gilt, wenn der Prospekt ausreichende Zeit vor dem abschließenden Beratungsgespräch dem Anleger zur Verfügung steht.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 70/08

Verkündet am 8. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das landgerichtliche Urteil trifft im Ergebnis zu. Etwaige Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt.

1. Von der Rechtsprechung des Senats nicht gedeckt ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits dann grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB gehandelt hätten, wenn ihnen der Prospekt am Tage der Zeichnung der Anlage im Zusammenhang mit dem Beratungsgespräch übergeben worden wäre und sie daraufhin nicht später die Angaben des Beraters anhand des Prospektes überprüft hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinerlei Veranlassung hat, kann es zwar als Mittel der Aufklärung für einen Anlageinteressenten ausreichend sein, wenn statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen eines Vertragsanbahnungsgespräches ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird. In diesem Fall muss der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Weitere Voraussetzung ist, dass der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden ist, dass der Inhalt des Prospektes von dem Interessenten noch zur Kenntnis genommen werden konnte (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 m. w. N.).

a) Im vorliegenden Fall umfasst der Prospekt für den FalkFonds 75 mehr als 120 Seiten. Es ist ausgeschlossen, dass ein Anlageinteressent im Laufe eines Beratungsgespräches von dem Inhalt eines derartigen Prospektes Kenntnis nehmen kann. Daher handelt ein Anleger weder fahrlässig noch grob fahrlässig, wenn er einen derartigen Prospekt, den er erst im Beratungsgespräch erhält, nicht zur Kenntnis nimmt.

b) Mit der Abgabe der Beitrittserklärung des Klägers und seiner Ehefrau war die Anlageberatung durch die Handelsvertreterin der Beklagten abgeschlossen. Der Kläger und seine Ehefrau waren weder verpflichtet noch traf sie die Obliegenheit, die behaupteten mündlichen Angaben der Handelsvertreterin der Beklagten anhand des Prospektes zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Vermittler ist, Risiken abweichend davon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, NJWRR 2007, 1690. Senat Beschluss vom 7. September 2007 - 11 U 135/07).

2. Etwas anders gilt allerdings, wenn ein Anleger den Prospekt in ausreichender Zeit vor dem abschließenden qualifizierten Beratungsgespräch erhält. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Anleger nämlich gehalten, einen - ausreichende Zeit vor dem Beratungsgespräch - erhaltenen Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Macht der Anlageberater oder -vermittler dann in dem Beratungsgespräch Angaben, die in nicht unerheblicher Weise von dem Inhalt des Prospektes abweichen, so handelt der Anleger grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB, wenn er sich dann nicht um Aufklärung der Unterschiede zwischen dem Emissionsprospekt und den mündlichen Angaben des Anlageberaters bemüht. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Verjährungsvorschriften vorliegt, wenn ein Anspruchsteller, obwohl er sich Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann, sich der Kenntnis missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rn. 36 f. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger behauptet, dass die Handelsvertreterin der Beklagten nicht ausreichend über die Risiken, die mit der Anlage verbunden waren, aufgeklärt habe. Sie habe Ausschüttungen in Höhe von 7 % p. a. garantiert und die Anlage als besonders sicher dargestellt. Die Handelsvertreterin habe den Kläger und seine Ehefrau auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe.

In dem Prospekt des FalkFonds 75 sind alle Risiken deutlich beschrieben. So ist bereits auf Seite 1 des Prospektes darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Anlage um eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds handele. Die Beteiligung berge neben Chancen auch ein unternehmerisches Risiko. Auf Seite 6 des Prospektes sind die Risiken in einer tabellarischen Übersicht deutlich und für jedermann nachvollziehbar dargestellt. Eine ausführliche Beschreibung der Risiken ist dann auf den Seiten 94 ff. des Prospektes erfolgt. Dort ist sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Totalverlust der Einlage einem Anleger drohen könne. Der Kläger und seine Ehefrau hätten daher die Handelsvertreterin um Erklärung der Widersprüche zwischen den behaupteten mündlichen Angaben und den deutlichen Hinweisen im Prospekt auffordern müssen.

3. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhebt, muss auch die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne von § 199 BGB beweisen (vgl. BGHZ 171, 1 ff. BGH NJW 2008, 2576 ff.).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger und seine Ehefrau den Prospekt für den FalkFonds 75 bereits Ende Januar 2002 und damit einen Monat vor der Zeichnung der Anlage erhalten haben.

Die Zeugin G. hat die entsprechende Behauptung der Beklagten bestätigt. Diese Zeugin hat bekundet, dass sie sich sicher sei, den Anlageprospekt bereits bei dem ersten Gespräch am 20. Januar 2002 übergeben zu haben. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass sie stets so vorgegangen sei, den Anlegern den Prospekt ausreichende Zeit vor der eigentlichen Beitrittserklärung zu überreichen. Gegen diese Bekundung der Zeugin G. spricht die Aussage der Zeugin Z. Diese Zeugin hat ausgesagt, dass am 20. Januar 2002 lediglich drei Seiten übergeben worden seien. Der Prospekt sei dann erst am 20. Februar 2002 übergeben worden.

Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Richter nach dem vom Gesetzgeber in § 286 ZPO festgelegten Grundsatz der "freien Beweiswürdigung" nach seiner Überzeugung und unter Beachtung der Denk, Natur und Erfahrungsgesetze den gesamten Prozessstoff zu bewerten hat. Dies bedeutet, dass der Richter neben der materiellen Bindung an Gesetz und Recht prozessual lediglich an Denk, Natur und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seinen individuellen Einschätzungen bewerten darf. Bei der Würdigung von Beweisen muss der Richter "nach freier Überzeugung" (so § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) davon überzeugt sein, dass auf der Grundlage eines Beweisergebnisses eine Tatsache mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256. BGHZ 61, 165, 169. BGH NJW 2000, 953, 954). So ist ein Richter noch nicht einmal gehindert, trotz z. B. mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung festzustellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rn. 13).

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach diesen Grundsätzen hat der Senat berücksichtigt, dass beide Zeuginnen ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Die Zeugin Z. ist die Ehefrau des Klägers. Die Zeugin G. ist als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Im vorliegenden Fall sprechen allerdings gewichtige weitere Indizien gegen die Darstellung des Klägers. Der Kläger persönlich hat in der Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass er die von der Zeugin G. erstellte Konzeption aus der Bilanzauswertung (Anlage K 4) am 20. Januar 2002 im Briefkasten vorgefunden habe. Demgegenüber hat die Zeugin Z. auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats ausgesagt, dass die Anlage K 4 nicht in einem Umschlag im Briefkasten gewesen sei. Vielmehr sei dieses Schriftstück in einem Gespräch übergeben worden. Dieser Widerspruch zwischen der Darstellung des Klägers und der Aussage seiner Ehefrau war nicht aufzuklären. Schließlich haben der Kläger und seine Ehefrau unter dem 20. Februar 2002 eine "Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds" unterzeichnet (Anlage B 3). In dem Text heißt es unter anderem, dass der Anlageprospekt ausgehändigt worden sei und die Unterzeichner der Gesprächsnotiz die Darstellung der Chancen und Risiken der Kapitalanlage verstanden hätten. Wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, dass der Prospekt erst im Beratungsgespräch am 20. Februar 2002 übergeben worden sei und er den Prospekt nicht durchgesehen habe, widerspricht dieser Vortrag der Erklärung vom 20. Februar 2002.

4. Hatten der Kläger und seine Ehefrau den Prospekt jedoch bereits am 20. Januar 2002 erhalten, so handelten sie grob fahrlässig im Sinne der Verjährungsvorschriften, wenn sie den Inhalt des Prospektes nicht zur Kenntnis nahmen und sich nicht um Aufklärung hinsichtlich der behaupteten Zusicherungen der Handelsvertreterin der Beklagten bemühten.

5. Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Ziffer 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Parteien haben nichts aufgezeigt, das zur Zulassung der Revision Anlass geben könnte. auch der Senat hat nicht gemeint, dass die Zulassung aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten erschiene. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt als ein solcher dar, dem die Vermutung der Einmaligkeit innewohnt.

Ende der Entscheidung

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