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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 11 U 97/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611
ZPO § 286
Die Heranziehung eines zeitnah zu den zu beurteilenden Lebensvorgängen errichteten Dokuments (hier: eidesstattliche Versicherung) stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn nicht wegen des Vorhandenseins des Dokuments von der persönlichen Vernehmung des Zeugen abgesehen wird.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. März 1999 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Zahlung der in der Berufungsinstanz angefallenen 15.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1998 der insgesamt mit 18.000 DM im angefochtenen Urteil titulierten Forderung nur Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung über den Betrag von 18.000 DM verpflichtet ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 15.000 DM.

Die Beschwer des Klägers beträgt bis zu 100 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen das nur hinsichtlich eines Verurteilungsbetrages von 15.000 DM angefochtene landgerichtliche Urteil hat im Wesentlichen keinen Erfolg; das landgerichtliche Urteil war nur insoweit zu korrigieren, als der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten über den von ihm zu zahlenden Betrag eine Rechnung, wie dies im geschäftlichen Verkehr üblich ist, zu erteilen.

I.

Die mit der Berufung vorgebrachten Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts haben keinen Erfolg.

Das Landgericht hat sein Ergebnis, wonach der Beklagte dem Kläger die Hälfte der erhaltenen 36.000 DM Provision aus einem Anlagegeschäft des Zeugen ####### auszukehren hat, auf eine Beweiswürdigung gestützt, zu der es über die Aussage des vernommenen Anlegers ####### in der mündlichen Verhandlung hinaus auch eine von diesem zeitnah zum Anlagegeschäft abgegebene eidesstattliche Versicherung herangezogen hat. Gegen diese Beweiswürdigung greifen die Angriffe der Berufung nicht durch. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Zeuge in seiner Vernehmung bekundet hat, es sei immer die Rede davon gewesen, dass die Provision geteilt werden sollte, über einen Prozentsatz der Teilung sei jedoch nicht gesprochen worden. Er sei persönlich nur immer von einer hälftigen Teilung ausgegangen. Schon aus dieser Aussage konnte das Landgericht, ohne dass die Berufung hieran Zweifel hätte erwecken können, auf die Verabredung einer hälftigen Teilung der Provision schließen. Es entspricht nämlich dem natürlichen Verständnis, wie auch der vernommene Zeuge von sich bekundet hat, dass, wenn von der Teilung eines Geldbetrages ohne Nennung eines anderweitigen Anteils die Rede ist, von hälftiger Teilung auszugehen ist. Dass das Landgericht neben der unmittelbaren Aussage des Zeugen auch dessen zeitnah zur Geldanlage abgegebene eidesstattliche Versicherung gewürdigt hat, stellt sich nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Es handelt sich hier um ein zeitnah verfasstes Dokument, das ebenfalls das Verständnis des Zeugen ####### inhaltlich wiedergibt, wonach er von Abreden hinsichtlich einer Teilung der Vermittlungsprovision ausgegangen ist. Die Heranziehung eines zeitnah zu den zu beurteilenden Lebensvorgängen errichteten Dokuments stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn nicht wegen des Vorhandenseins des Dokuments von der persönlichen Vernehmung des Zeugen abgesehen wird. Das Landgericht durfte demgemäß, ohne dass dies Fehler erkennen ließ, unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen und dessen Erläuterungen vor der Kammer zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte die Provisionsteilungsabrede gegenüber dem Zeugen in dessen Praxis bestätigt habe, auch wenn der Zeuge diesen Vorgang bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erhebliche Zeit nach den Vorgängen zunächst nicht mehr erinnert hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt hatte, die eidesstattliche Versicherung nicht selbst verfasst hat, sondern die ihm vom Kläger dieses Verfahrens vorlegte Erklärung unterschrieb. Auch ein solcher Vorgang hindert die Überzeugungsbildung dahin nicht, dass der Zeuge zeitnah nur ein Dokument unterzeichnet haben würde, welches die Vorgänge zutreffend umschrieb. Wenn der Beklagte meint, insoweit seien weitere Vorhalte gegenüber dem Zeugen erforderlich gewesen, so hätte er diese persönlich oder durch seinen Prozessbevollmächtigten anlässlich der Vernehmung des Zeugen vornehmen (lassen) können.

Untermauert wird das in der geschilderten Weise rechtsfehlerfrei erzielte Beweisergebnis des Landgerichts noch durch die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte später gegenüber dem Zeugen ####### eine Nichtzahlung gegenüber dem Kläger nur mit mangelnder Liquidität erklärt hat. Hätte er tatsächlich sogleich aus dem Grunde nicht zahlen wollen, weil er meinte, dass nur eine Tipp-Provision in Höhe von 1 % des Anlagebetrages dem Kläger zustehen würde, so hätte eine Bekundung dieses Inhalts gegenüber dem Zeugen ####### nahe gelegen. Einer solchen Bekundung hat der Beklagte sich jedoch enthalten.

Auch das Vorbringen des Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. April 2000 gibt dem Senat keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II.

Allerdings steht dem Beklagten für die von ihm zu erbringende Zahlung an den Kläger, da es sich bei beiden um Geschäftsleute handelt, die über ihre Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß Rechnung legen und Buch führen müssen, über den Zahlbetrag in Höhe von insgesamt 18.000 DM eine Rechnung zu. Ohne deren Vorlage kann der Kläger Zahlung nicht verlangen, weshalb der Senat die Verurteilung, soweit sie angefallen ist, nur als Zug-um-Zug-Verurteilung aufrecht erhält.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Zug-um-Zug-Verurteilung kam ein gesonderter Wert im Sinne eines Teilobsiegens nicht zu, denn der Beklagte hätte notfalls auch die hiesige Klage als Rechnung auffassen und diese zu seinen Geschäftsvorgängen nehmen können.

Die Beschwer des Klägers, die aus der Verurteilung zur Erteilung einer solchen Rechnung herrührt, hat der Senat im Wege der Schätzung auf bis zu 100 DM festgestellt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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