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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 11 W 32/00
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
GVG § 17a | |
ArbGG § 12 |
11 W 32/00
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 2. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 22. Mai 2000 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 2000 dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens erster Instanz auf bis zu 45.000 DM festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 27.000 DM festgesetzt hat. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Wert des Verfahrens erster Instanz 72.000 DM betrage.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Mit seiner beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage hat der Kläger, der als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, Feststellung dahingehend begehrt, dass sein 'Arbeitsverhältnis' durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 1998 nicht beendet worden sei. Durch Beschluss vom 18. Mai 1999 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen.
Für die Wertfestsetzung des Verfahrens gilt somit § 3 ZPO. Generell findet nach einer Verweisung eines Rechtsstreites vom Arbeitsgericht an die ordentlichen Gerichte nämlich § 12 Arbeitsgerichtsgesetz keine Anwendung mehr, sondern der Wert des Verfahrens ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, Anhang § 3 Rdnr. 8 m. w. N.). Im Rahmen der Streitwertfestsetzung dieses Verfahrens war die Zeitspanne zu berücksichtigen, die von dem angeblichen Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung, in die die außerordentliche Kündigung gegebenfalls hätte umgedeutet werden können, verblieb. Gemäß § 13 des zwischen den Parteien am 18. November 1996 geschlossenen Vertrages war eine ordentliche Kündigung des Vertrages mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonates möglich. Wie sich aus dem vorgelegten Gesprächsprotokoll vom 10. Oktober 1996 ergibt, sollten nämlich die bisherigen Vertragszeiten des Klägers auf die in § 13 Abs. 2 genannten Fristen angerechnet werden, sodass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten bestand. Bei einem Mindestmonatsverdienst des Klägers von 9.000 DM ergäbe sich ein Betrag von 54.000 DM. Es erscheint jedoch angemessen, von diesem Betrag einen Abschlag zu machen, da bei einer Feststellungsklage das Interesse geringer zu bewerten ist, als bei einer Leistungsklage. Auf der anderen Seite war aber auch zu berücksichtigen, dass für den Fall einer wirksamen außerordentlichen Kündigung dem Kläger im Hinblick auf § 89 b Abs. 3 Ziff. 2 HGB kein Ausgleichsanspruch zugestanden hätte. Unter Berücksichtigung aller Umstände entspricht es daher billigem Ermessen, den Wert des Verfahrens erster Instanz auf bis zu 45.000 DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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