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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 11 W 40/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
11 W 40/09
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 21. September 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird Nr. 2 des Tenors des Anerkenntnis und Schlussurteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Drittwiderbeklagte und der Kläger zu 2 zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten und des Klägers zu 2 tragen diese jeweils selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Drittwiderbeklagte und der Kläger zu 2 als Gesamtschuldner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 2 hat aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen die Zedentin Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche zustünden. Die Drittwiderbeklagte hat den Anspruch anerkannt. Der Kläger zu 2 hat seine Klage zurückgenommen.
Mit Anerkenntnis und Schlussurteil hat das Landgericht festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat das Landgericht der Drittwiderbeklagten, dem Kläger zu 2 und der Beklagten selbst zu je 1/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat das Landgericht dieser zu 1/2 und der Beklagten ebenfalls zu 1/2 auferlegt.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass die Drittwiderklage zulässig gewesen sei. Vor Erhebung der negativen Feststellungsklage sei grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich, da sich die fehlende Bereitschaft zum Nachgeben darin zeige, dass der Drittwiderbeklagte sich eines Anspruches berühme. Durch die - offenkundig aus prozesstaktischen Gründen vorgenommene - Abtretung habe die Drittwiderbeklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst keine Ansprüche mehr geltend machen wolle. In einer solchen Situation halte die Kammer es zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 Abs. 1 ZPO für erforderlich, vor Erhebung der Klage eine Abmahnung auszusprechen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass sie anteilig mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten belastet worden ist. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Drittwiderbeklagte vorprozessual vermeintliche Ansprüche auch im eigenen Namen erhoben habe und diesbezüglich mit einer Klage gedroht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Drittwiderklage zulässig. Eine Abmahnung der Drittwiderbeklagten sei nicht erforderlich gewesen. Aus der Abtretung könne nicht gefolgert werden, dass die Drittwiderbeklagte keine eigenen Ansprüche mehr geltend machen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abtretung von vornherein nichtig gewesen sei oder aufgrund einer späteren Anfechtung durch die Drittwiderbeklagte rückwirkend unwirksam werde.
II.
Die gem. §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sofortige Beschwerde ist begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keiner Veranlassung hat, ist eine isolierte Drittwiderklage gegen einen Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass diesem keine Ansprüche zustehen, zulässig (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07).
Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, dass im Rahmen einer negativen Feststellungsklage grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich ist, da sich die fehlende Bereitschaft zum Nachgeben darin zeigt, dass sich der Beklagte einer Forderung berühmt (Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 93 Rdnr. 6 "Feststellungsklage").
Im vorliegenden Fall ist die Abtretung offenkundig deshalb vorgenommen worden, um eine alleinige Gläubigerstellung des Klägers zu 2 und eine Zeugenstellung der Zedentin herbeizuführen. Dieses prozesstaktische Verhalten der Klägerseite führt nach Ansicht des Senats jedoch nicht dazu, dass die Zedentin, die sich vorprozessual eigener Ansprüche berühmt hat, noch einmal von der Beklagten hätte abgemahnt werden müssen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es Fallkonstellationen gibt, nach denen die Abtretung von vornherein nichtig ist oder durch Anfechtung als von Anfang nichtig anzusehen ist. In Fällen der Abtretung eines Anspruches kommt einem Drittwiderbeklagten daher nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO zugute, wenn er im Rechtsstreit den Anspruch sofort anerkennt.
Daher war auf die Beschwerde der Beklagten die unter Nr. 2 des Tenors des Anerkenntnis und Schlussurteils des Landgerichts ausgesprochene Kostenentscheidung abzuändern.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Drittwiderbeklagte und der Kläger zu 2 als unterlegene Parteien nach § 91 ZPO zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang der Kostentragungspflicht der Beklagten.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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