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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 11 W 9/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 |
11 W 9/04
Beschluss
in der Beschwerdesache
pp.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. Januar 2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Forderung der Insolvenzschuldnerin. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich der form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf des Antragstellers.
II.
Der angefochtene Beschluss hat gegenüber den Angriffen der Beschwerde Bestand.
Zutreffend hat das Landgericht für den zu entscheidenden Streitfall festgestellt, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht erhalten kann, weil in jedem Fall dem Gläubiger ####### (und ggfs. auch der #######) zuzumuten ist, sollten sie daran interessiert sein, Vorschuss für die Prozesskosten des beabsichtigten Verfahrens zu leisten.
Der Senat hat seine Auffassung, wonach die Zumutbarkeit der Vorschussleistung auch unterhalb einer zu erwartenden Befriedigungsquote von 50% einzelnen Gläubigern zumutbar sein kann und nicht grundsätzlich von der prozentualen Höhe der zu erwartenden Quote abhängig ist, bereits in seinem Beschluss in der Sache 11 U 261/00 v. 17.1.2001 (OLG-Report Celle u.a. 2001, 215 m.w.N.) niedergelegt und hält hieran fest.
Soweit der Antragsteller sich auf Stellungnahmen beruft, die die Vorschusspflicht von festen Quoten abhängig machen wollen, verkennt er, dass die Frage der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung seitens der wirtschaftlich Beteiligten jeweils auch eine Frage des Einzelfalles ist. Im Streitfall ist sie jedenfalls gegeben.
Die größte Insolvenzgläubigerin kann im Fall des Erfolgs des Rechtsstreits immerhin mit einer Quote von 35% auf ihre Forderung, die 50.000 Euro übersteigt, rechnen. Sie erhielte damit möglicherweise weit mehr, als der derzeitige Vorschuss ausmacht; ohne die Einbringung der Forderung würde sie voraussichtlich nichts erhalten.
Hinzu kommt, dass gerade dieser Gläubigerin die Forderung, um deren Durchsetzung der Rechtsstreit geführt werden soll, vor Eintritt der Insolvenz einmal zur Einziehung überlassen war, wobei für die hiesigen Erwägungen offenbleiben kann, ob sie ihr zu diesem Zwecke abgetreten war oder gar noch ist. Angesichts dieser Sonderstellung der größten Insolvenzgläubigerin wird diese die Chancen der Durchsetzung der Forderung besser einschätzen können als andere Insolvenzgläubiger dies vielfach könnten. Gerade auch dieser Hintergrund rechtfertigt es im Streitfall, ihr eine Vorschusspflicht zuzumuten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1956 des dazu ergangenen Kostenverzeichnisses.
Ende der Entscheidung
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