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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.01.2004
Aktenzeichen: 11 W 91/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 183 |
11 W 91/03
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 5. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2003 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Klageschrift der Beklagten als am 6. Oktober 2003 zugestellt zu behandeln ist.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1000 Euro.
Gründe:
I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 6 GKG, nachdem das Landgericht sein Tätigwerden von der Einzahlung eines Vorschusses für die Übersetzung der Klage abhängig gemacht hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin beabsichtigt aufgrund eines ihr zugegangenen Gewinnversprechens in Deutschland die Beklagten zu 1), eine ausländische juristische Person mit Sitz in England, als deren Geschäftsführerin sie eine ####### benennt, zu verklagen. Wie das verfahrenseinleitende Schriftstück insoweit zugestellt werden muss, ergibt sich aus § 183 ZPO iVm der EGVO 1348/2000 (abgedruckt bei Zöller im Anhang II). Danach kann die Zustellung durch die Post per Einschreiben/Rückschein ausreichen und die Beifügung einer Übersetzung muss in diesem Fall nicht verlangt werden, weil Art. 14 EG VO 1348/2000 dies erlaubt und das Vereinigte Königreich insoweit einen besonderen Vorbehalt nicht angebracht hat, vgl. Amtsblatt der EG Nr. C 151 vom 22.5.2001.
Diese Art der Übermittlung ist im Streitfall - entgegen der Annahme des Landgerichts - die in der Vorschussanforderung ihren Ausdruck findet, auch nicht gescheitert. Zwar ist der Rückschein der in dieser Weise abgesandten Klage nicht wieder zu den Akten gelangt, so dass nicht festgestellt werden kann, wann und an wen die Sendung ausgehändigt wurde; andererseits ist aber auch die Sendung nicht wieder zurückgekommen.
Aus dem Schreiben der Beklagten ohne Datum, welches am 6. Oktober 2003 zu den Akten gelangt ist (GA 62), lässt sich eine wirksame Zustellung entnehmen. Wer das Schreiben verfasst hat, ist zwar nicht benennbar, weil der Name des Unterzeichners nicht in Druckbuchstaben wiedergegeben ist; die unterzeichnende Person bezeichnet sich aber selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft, was die Gesellschaft sich zurechnen lassen muss, und verweigert in dem Schreiben die Annahme der Sendung, weil die Dokumente "nicht in unserer Sprache verfasst sind".
Zu einer solchen Verweigerung der Annahme war die Beklagte jedoch nicht berechtigt. Gemäß Art. 8 der VO 1348/2000 kommt die Verweigerung der Annahme nur bei Zustellungen in Betracht, die die Empfangsstelle des Empfangslandes an den Adressaten vornimmt. Ein solcher Fall der Zustellung ist im Streitfall nicht gegeben.
Das Schreiben könnte allenfalls als Ankündigung der Nichteinlassung in das Verfahren im Sinne von Art. 19 der VO 1348/2000 angesehen werden. Auch zur Nichteinlassung ist die Beklagte jedoch nicht (jedenfalls nicht ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen) berechtigt. Aufgrund des vorgenannten Schreibens eines Geschäftsführers der Beklagten steht nämlich fest, dass es der Geschäftsführung der Beklagten zugegangen ist und diese sich verteidigen könnte. Die Beklagte bekennt nämlich in fehlerfreiem Deutsch in dieser Antwort, die Sendung erhalten zu haben. Sie scheint lediglich auf dem Standpunkt zu stehen, Anspruch auf Überlassung der Klage in englischer Sprache zu haben. Das ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall, weil das Vereinigte Königreich einen solchen Vorbehalt für Zustellungen nach Art. 14 EG VO 1348/2000 nicht angebracht hat (vgl. ABl. EG, Nr. C 151 vom 22.5.2001). Zudem steht im Streitfall im Sinne von Art. 19 Abs. 1 am Ende der EGVO 1348/2000 fest, dass das Schriftstück rechtzeitig ausgehändigt ist und ferner, dass die Klage hätte verstanden werden können, denn das Antwortschreiben der Beklagten ist in fehlerfreiem Deutsch abgefasst und die Beklagte macht auch gar nicht geltend, dass keiner ihrer Geschäftsführer der deutschen Sprache mächtig sei. Somit steht auch keinesfalls etwa schon jetzt fest, dass etwa ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von Art. 19 Abs. 4 EGVO 1348/2000 gegeben wäre.
Dass ohne Übersetzung das Risiko bestehen mag, dass ein englisches Gericht im Sinne der englischen Vorbehalte zu Art. 19 EGVO, die in Amtsblatt v. 22.5.2001, C 151 S. 15 niedergelegt sind, ein etwa ergehendes deutsches Versäumnisurteil für nichtig erklären könnte, wird der Anwalt der Klägerin nicht übersehen und verkannt haben, als er seinerseits die Entscheidung traf, ohne Übermittlung der übersetzten Klageschrift und ohne deren Zustellung auf offiziellem Wege vorgehen zu wollen.
III. Über die Frage der zutreffenden Höhe des anzufordernden Vorschusses, für die § 17 ZSEG einen Anhalt bietet, war nach dem Vorstehenden nicht mehr zu erkennen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 6 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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