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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: 12 W 5/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO a.F. § 7 Abs. 1
InsO § 287 Abs. 2
InsO § 289 Abs. 1
1. Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen.

2. Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleitenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat.

3. Der Schuldner ist verpflichtet, in seinen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben.

4. Die Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen.

5. Der Schuldner wird von dem Vorwurf, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht zu haben, nicht ohne Weiteres dadurch entlastet, dass er ein ihm von anwaltlicher Seite zur Verfügung gestelltes Formular ausgefüllt hat, in dem Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgesehen waren; ein vormals im Geschäftsleben tätiger Schuldner muss von sich aus erkennen, dass er insoweit vollständige und richtige Angaben zu machen hat.


Beschluss

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht #######und #######am 4. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für beide Instanzen auf 4.000 € festgesetzt, insoweit wird die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss geändert.

Gründe:

Der Schuldner, der Geschäftsführer einer ##############war, über deren Vermögen 1998 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden ist, hat aufgrund von Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 2.600.000 DM am 10. Juni 1999 die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, nachdem das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert war. Nach Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, das ebenfalls erfolglos verlaufen ist, hat das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet und einen Treuhänder bestellt. Dieser Treuhänder hat nach Realisierung einer zu verteilenden Masse von knapp 4.000 DM im Jahre 2000 den Schlusstermin beantragt, der am 28. November 2000 stattgefunden hat. Im Schlusstermin, der öffentlich bekannt gemacht worden ist, sind keine Gläubiger erschienen. Erst nach dem Schlusstermin hat die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 28. November 2000 die Gläubiger aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2000 zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Hierauf hat sodann der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf einen früheren Versagungsantrag noch einmal die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2001 hat das Insolvenzgericht diesen Antrag zunächst zurückgewiesen und den Schuldner sodann mit Schreiben vom 2. März 2001 aufgefordert, die bei seinen Antragsunterlagen nicht vorhandene Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorzulegen, die der Schuldner am 15. März 2001 beigebracht hat. Nachdem in der Folgezeit das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2. August 2001 die Vorlageverfügung des Insolvenzgerichts zunächst aufgehoben hatte, weil das Insolvenzgericht sich in seiner Abhilfeentscheidung nicht mit dem Vorbringen der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren auseinander gesetzt hatte, hat das Insolvenzgericht am 18. September 2001 einen weiteren Beschluss erlassen, in dem es die Einwendungen der Gläubigerin gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen hat.

I.

Auf die erneute Vorlage der Sache hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Zurückweisung der Einwendungen der Antragsgegnerin aufgehoben und dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Schuldner sei zwar zuzugeben, mit der Beschwerde gegen die Ankündigungsentscheidung nach § 289 Abs. 1 InsO könne nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Schuldner gar nicht ins Verbraucher-, sondern ins Regelinsolvenzverfahren gehöre. Dem Schuldner sei aber die Restschuldbefreiung nicht zu gewähren, weil er einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht habe. Er habe nämlich in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis falsche Angaben gemacht, indem er Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den von seiner Tochter unterhaltenen Werbemittelvertrieb nicht angegeben, sondern lediglich mitgeteilt habe, dass er von seiner Tochter unterhalten werde. Mit der fehlenden Angabe seiner Einkünfte habe er den Eindruck erweckt, dass er über kein eigenes Einkommen verfüge. Das Verschweigen einer entgeltlichen Tätigkeit stelle nicht nur einen bloßen Formalverstoß dar, sondern sei vielmehr als Obliegenheitspflichtverletzung zu werten, die die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gefährde. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Schuldner später vorgelegten Lohnabrechnung für April 1999, nach der er mit einem Betrag von netto 842,41 DM nur ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze erhalten habe. Insoweit sei nämlich tatsächlich von einem Nettoeinkommen von 1.674,02 DM auszugehen, weil dem Schuldner auch noch ein Fahrzeug der Luxusklasse zur Verfügung gestellt worden sei, für das ihm monatlich 807 DM abgezogen worden seien. Insoweit sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Schuldner ein derartiges Fahrzeug überhaupt benötigt habe. Aus diesen Umständen könne abgeleitet werden, dass das Einkommen des Schuldners bewusst niedrig gewählt worden sei, um die Pfändungsfreigrenzen zu unterschreiten. Ein vernünftiger Arbeitnehmer lasse sich nicht darauf ein, eine Vergütung in Geld unterhalb des Sozialhilfesatzes zu bekommen, und im Übrigen durch die Bereitstellung eines Fahrzeugs, dessen Kosten seine Einkünfte erheblich schmälerten, entlohnt zu werden.

Der Schuldner habe unabhängig von der Höhe seiner Einkünfte nicht das Recht, frei darüber zu disponieren, ob er diese in seinem Vermögensverzeichnis angebe oder nicht. Schon im Hinblick auf § 850 h ZPO müsse er auch solche Einkünfte angeben, die pfändungsfrei seien. Die Nichtangabe der Einkünfte stelle eine zumindest grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Korrespondenz, in der die Beschwerdeführerin den Schuldner ausdrücklich zur Auskunft darüber aufgefordert habe, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Schuldner habe insoweit gewusst, dass zumindest ein Gläubiger ein erhebliches Interesse daran gehabt habe, die Person seines Arbeitgebers und die Höhe seiner Einkünfte zu erfahren. Dass der Schuldner von seinen Verfahrensbevollmächtigten ein Vermögensverzeichnis zur Verfügung gestellt bekommen habe, in dem die Angabe seiner Einkünfte nicht vorgesehen gewesen sei, stehe der Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht entgegen. Der Schuldner habe in der Vergangenheit eine Tätigkeit ausgeübt, aufgrund derer er auch mit schwierigen Geschäfts- und Rechtsvorgängen vertraut gewesen sei.

Im Hinblick auf den damit gegebenen Versagungsgrund könne dahingestellt bleiben, ob der Schuldner entsprechend dem weiteren Vortrag der Antrag stellenden Gläubigerin auch noch weitere Einkünfte verschwiegen habe, die er aufgrund einer von ihm bestrittenen Tätigkeit für die #######erlangt habe, die im Anschluss an den Konkurs der #######gegründet worden sei.

II.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde. Er macht geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, weil das Landgericht die Tatbestandsmerkmale 'vorsätzlich' und 'grob fahrlässig' des § 290 Abs. 1 InsO nicht zutreffend ausgelegt habe. Dieser Rechtsfehler könne sich auch im künftigen Verfahren auswirken, so dass eine Zulassung des Rechtsmittels geboten sei. Das Beschwerdegericht habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass es auch vorsätzlich oder grob fahrlässig sein könne, wenn der Schuldner solche Einkünfte im Schuldenbereinigungsplan nicht angebe, die gar nicht pfändbar seien.

Die sofortige weitere Beschwerde sei auch begründet, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung völlig außer Acht gelassen habe, dass der Schuldner im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seine Einkünfte vollständig und wahrheitsgemäß erklärt habe. Insoweit sei es den Gläubigern ohne Weiteres möglich gewesen, deren Höhe nachzuvollziehen. Als juristischer Laie habe der Schuldner nicht erkennen müssen, dass es rechtsfehlerhaft gewesen sei, die Einkünfte nicht anzugeben. Im Übrigen habe das Gericht auch nicht berücksichtigt, dass möglicherweise § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gar nicht anwendbar sei, weil es sich um ein Regelinsolvenzverfahren hätte handeln müssen. Schließlich sei auch keine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger eingetreten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Versagungsgrund vorliege.

III.

Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Zwar sind dem Insolvenzgericht bei der Durchführung des Verfahrens mehrere schwerwiegende Verfahrensverstöße unterlaufen. Letztlich haben sich diese Fehler aber nicht ausgewirkt, so dass entsprechend des gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. anwendbaren § 563 ZPO a. F. eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erfolgen muss. Grundsätzlich bestehen gegen die Auslegung des Begriffes der 'groben Fahrlässigkeit' in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO durch das Landgericht keine Bedenken. Auch sind die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO a. F. nicht zu überprüfenden tatrichterlichen Würdigungen des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde trotz der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 7 InsO und der Änderungen der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz weiter zuständig, weil die Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. Januar 2002 ergangen ist (dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 W 96/01). Nach der Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO i. d. F. ZPO-RG 2001 sind in Beschwerdeverfahren, in denen das Landgericht vor Inkrafttreten des ZPO-RG entschieden hat, die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Aufgrund dieser Rechtslage hätte der Beschwerdeführer eine Gesetzesverletzung durch die Entscheidung des Landgerichts darlegen müssen, deren Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Eine solche Verletzung folgt aus dem Vortrag des Beschwerdeführers - wie bereits oben ausgeführt - jedoch nicht.

1. Zwar könnte hier ein Verfahrensfehler zunächst deshalb gegeben sein, weil das Insolvenzgericht den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners von vornherein im Hinblick auf die fehlende Abtretungserklärung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag hätte zurückweisen müssen. Auch bei Berücksichtigung dieses Rechtsfehlers wäre allerdings dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht zu erteilen, so dass wegen dieses Gesetzesverstoßes letztlich eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu erfolgen braucht.

Der Senat weist jedoch in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass nach der eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzesfassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die Abtretungserklärung dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung beigefügt werden muss und eine nachträgliche Abtretung, wie sie hier vom Insolvenzgericht erst nach Ablauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingefordert worden ist, keine Wirkungen mehr entfalten kann. Die Notwendigkeit der Vorlage der Abtretungserklärung mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung ergibt sich aus dem Gesetz. Fehlt diese Erklärung bei einem Antrag im vereinfachten Insolvenzverfahren, so hat das Gericht den Schuldner auf die Abgabe der Erklärung hinzuweisen. Kommt der Schuldner diesem Hinweis nicht innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nach, so gilt sein Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen (s. zur Unverzichtbarkeit der Verbindung von Abtretungserklärung und Restschuldbefreiungsantrag und zu den eingeschränkten Möglichkeiten der Nachreichung der Erklärung Ahrens, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 287 Rn. 21; Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1679 ff., 1694 Rn. 42; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, 11. Lfg.11/01, § 287 Rn. 7 b; zur Verwerfung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung bei fehlender Abtretungserklärung OLG Köln, ZInsO 2000, 608, 609).

2. Das Insolvenzgericht hat weiterhin gegen das Gesetz verstoßen, indem es die Gläubiger erst nach dem Ende des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung angehört hat, obwohl nach dem Wortlaut des § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO völlig eindeutig - und für den Regelfall des massezulänglichen Insolvenzverfahrens auch unstreitig - ist, dass Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO nur im Schlusstermin und nicht anschließend im schriftlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Ahrens, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, a. a. O., § 289 Rn. 4 f.; Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1737 Rn. 168 ff.; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 289 Rn. 4; Pape, Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren, 2000, S. 206 Rn. 434 ff.; Schmidt-Räntsch, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 77 Rn. 17; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 289 Rn. 1). Nach Ende des Schlusstermins - vorausgesetzt es liegt kein masseunzulängliches Verfahren vor und das Insolvenzgericht hat nicht auf die Durchführung eines Schlusstermins, der in diesem Verfahren nicht vorgeschrieben ist, verzichtet - können Versagungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Auch dieser Verfahrensverstoß, der allerdings allenfalls dazu führen könnte, dass das gesamte Verfahren der Vorinstanzen aufzuheben ist und das Insolvenzgericht angewiesen werden muss, einen erneuten Schlusstermin abzuhalten, in dem ordnungsgemäß - mit entsprechender Ankündigung in der Tagesordnung - die Anhörung der Gläubiger zum Versagungsantrag angeordnet wird, ist hier letztlich nicht erheblich, weil davon auszugehen ist, dass die Gläubigerin ihren Versagungsantrag auch in diesem Fall weiter verfolgen würde. Es wäre wiederum die Frage zu entscheiden, ob der Schuldner gegen seine Pflichten, richtige und vollständige Verzeichnisse vorzulegen, verstoßen hat, indem er seine Einkünfte, die er aufgrund einer unselbstständigen Tätigkeit für das Unternehmen seiner Tochter erzielt hat, nicht angegeben hat.

3. Bezüglich der letztlich entscheidenden Frage, ob der Schuldner auch der Höhe nach unpfändbare Einkünfte hätte angeben müssen, ist aber eine Gesetzesverletzung in der Entscheidung des Landgerichts nicht festzustellen. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass Einkünfte unabhängig von ihrer Pfändbarkeit vollständig und richtig angegeben werden müssen. Zwar mag sich bei Unpfändbarkeit der Einkünfte die Nichtangabe auf die Befriedigung der Gläubiger nicht unmittelbar auswirken, für die Gläubiger ist aber gleichwohl die Information, ob der Schuldner überhaupt einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht und welche Einkünfte er dabei erzielt, von entscheidender Bedeutung. Dies zeigen bereits die Regelungen der Obliegenheiten des Schuldners in § 295 Abs. 1 InsO, die allerdings hier noch nicht anzuwenden sind. Der Schuldner hat seine Einkünfte nicht nur im Hinblick auf mögliche Abführungen an den Treuhänder anzugeben, vielmehr muss er mit der Angabe seines Einkommens den Gläubigern auch die Möglichkeit geben, zu überprüfen, ob er für seine Tätigkeit eine adäquate Vergütung erzielt. Dies ist vorliegend - insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts uneingeschränkt beizutreten - nicht der Fall. Der Schuldner erzielt für eine Vollzeittätigkeit eine vollkommen inadäquate Bezahlung, aus der ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass die Höhe der Einkünfte des Schuldners nur im Hinblick auf das anstehende Restschuldbefreiungsverfahren derart gering ist. Weiterhin zutreffend hat das Landgericht berücksichtigt, dass dem Schuldner neben seiner unangemessenen Bezahlung ein hochwertiges Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist, für das ihm ein annähernd ebenso hoher Betrag in Rechnung gestellt worden ist, wie seine gesamten übrigen Einkünfte ausmachen. Dass entsprechende Informationen, die den Schluss nahe legen könnten, der Schuldner habe seine Einkünfte nur unvollständig angegeben, für die Gläubiger von Bedeutung sind und im Hinblick auf die Pflichten des Schuldners aus § 305 Abs. 1 InsO vollständig gegeben sind, bedarf keiner großen Diskussion. Auch wenn die Unvollständigkeit der Angaben des Schuldners eine gewisse Erheblichkeit haben muss (dazu Ahrens, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290 Rn. 54; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 290 Rn. 22.), kann sich diese Erheblichkeit aus der Beantwortung der Frage ergeben, ob der Schuldner Vermögensgegenstände verschweigt, die für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellt werden müssten. Insoweit sind auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, die ein Recht darauf haben, über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners umfassend informiert zu werden. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es nicht zur Disposition des Schuldners gestellt ist, ob er unpfändbare Einkünfte verschweigt oder nicht.

Der Entscheidung des Landgerichts steht nicht entgegen, dass die Gläubiger möglicherweise auch aufgrund von Angaben des Schuldners an anderer Stelle hätten erkennen können, welche Einkünfte der Schuldner erzielt. Die Verzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, deren Vollständigkeit und Richtigkeit der Schuldner zu versichern hat, sollen den Gläubigern derartige Nachforschungen gerade ersparen. Der Schuldner muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehaltlos offenbaren.

Die Entscheidung des Landgerichts ist auch in subjektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend von einer Gesamtwürdigung des Schuldnerverhaltens ausgegangen (dazu bereits Senat, Beschl. v. 23. Juli 2001 - 2 W 71/01, ZInsO 2001, 757 = NZI 2001, 399 = DZWIR 2001, 516 m. Anm. Ahrens). Im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung kann das Gericht eine früheren Tätigkeit des Schuldners berücksichtigen, die Aufschlüsse über dessen Möglichkeiten, die Bedeutung falscher Angaben im Schuldenbereinigungsplan zu erkennen, gibt. Es kann auch das weitere Verhalten des Schuldners - hier etwa die fortdauernde Benutzung eines im Hinblick auf das erzielte Einkommen und die damit für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehenden Beträge extrem benachteiligende Benutzung eines hochwertigen und damit auch im Unterhalt teuren Fahrzeuges - in seine Überlegungen einbeziehen. Bei einem Schuldner, der in dieser Art und Weise demonstriert, dass er trotz des von ihm eingeleiteten Restschuldbefreiungsverfahrens zu keinen Einschränkungen seiner persönlichen Bedürfnisse bereit ist, liegt der Schluss auf eine vorsätzliche - zumindest aber grob fahrlässige - Benachteiligung der Gläubiger nahe. Dass dem Schuldner insoweit unvollständige Formulare von anwaltlicher Seite zur Verfügung gestellt worden sind, in denen nicht einmal die Angabe des Vermögens des Schuldners vorgesehen ist, kann den Schuldner auch in subjektiver Hinsicht nicht entlasten. Von einem ehemals als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Schuldner muss erwartet werden, dass er selbst erkennt, welche Angaben er gegenüber dem Insolvenzgericht zu machen hat.

Im Hinblick auf die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde musste der Senat das Rechtsmittel selbst mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verwerfen.

Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist der Senat entsprechend seinem Beschluss vom 29. Oktober 2001 (2 W 71/01, ZInsO 2001, 32) davon ausgegangen, dass im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten an der Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners ein Regelstreitwert von 4.000 € anzunehmen ist. Eine Festsetzung auf den Betrag der Forderung der Gläubigerin, der weniger als 2.000 € beträgt, wäre im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Forderungen, von denen der Schuldner sich befreien möchte, ebenso unangebracht, wie eine Festsetzung auf einen Bruchteil des gesamten Forderungsvolumens, bei dem nicht absehbar ist, dass der Schuldner überhaupt seine Verbindlichkeiten in nennenswertem Umfang bei Durchführung des Verfahrens getilgt hätte.



Ende der Entscheidung

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