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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 13 U 120/03
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 675
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage des Kontoinhabers bei einem Girokonto, auf dem der Zahlungsverkehr eines Unternehmens abgewickelt wird, wenn das Konto durch einen Mitarbeiter des Unternehmens auf seinen Namen unter der Anschrift des Unternehmens eingerichtet worden ist.

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Mitarbeiter, auf dessen Namen ein solches Konto geführt worden ist, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens verpflichtet ist, die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge an den Insolvenzverwalter herauszugeben.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 120/03

Verkündet am 18. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K.#######, des Richters am Oberlandesgericht W.####### und der Richterin am Oberlandesgericht F.####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert und Beschwer des Klägers: 29.993,72 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F.####### Gaststättenbetriebs GmbH (Schuldnerin). T.####### B.####### war bis August 2000 als Hoteldirektor bei der Schuldnerin beschäftigt. Er ist nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben. Die Beklagten sind seine Erben.

Die Schuldnerin war seit spätestens Juni 2000 zahlungsunfähig. Am 27. Oktober 2000 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Am 1. April 2001 eröffnete es das Insolvenzverfahren.

T####### B.####### hatte am 2. April 1998 auf seinen Namen, jedoch unter der Anschrift der Schuldnerin ein Konto bei der Volksbank S.####### eröffnet. Über dieses Konto gingen in der Folgezeit Zahlungseingänge und ausgänge der Schuldnerin. In dem Antrag auf Eröffnung des Kontos heißt es "Objektbezeichnung: w.#######" und "Die Kontoeröffnung erfolgt nach Angaben der/des Antragsteller/s für eigene Rechnung". Am 28. August 1998 und am 11. Januar 1999 erhielten zwei weitere Mitarbeiter der Schuldnerin Vollmacht für das Konto. Unter dem 18. Januar 1999 beantragte T.####### B.####### eine Änderung dahin, dass als Kontoinhaber nunmehr angegeben war "Herr T.####### B.####### w.#######". Zugleich wurde der Vermerk aufgenommen "Achtung: Kontoinhaber darf nicht mehr alleine verfügen!". Am 4. September 2000 waren zur Verfügung über das Konto der - inzwischen bei der Schuldnerin ausgeschiedene - T.####### B.####### und drei Mitarbeiter der Schuldnerin ermächtigt, und zwar jeder von ihnen gemeinsam mit einem anderen der Bevollmächtigten.

Der Kläger erlangte von dem Konto am 28. oder 29. Oktober 2000 Kenntnis.

Vom 31. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2001 schrieb die Volksbank auf dem Konto 27 Überweisungen in Höhe von insgesamt 58.662,62 DM (= 29.993,72 EUR) gut und nahm diverse Abbuchungen vor, u. a. am 17. April 2001 eine Überweisung an den Kläger in Höhe von 10.000 DM.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 informierte der Kläger T.####### B.####### über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Er bat ihn um Mitteilung, weshalb das Konto eingerichtet worden sei. Die Volksbank nahm auf Veranlassung des T.####### B.####### am 17. Januar 2001 eine Kontosperre vor.

Der Kläger hat geltend gemacht: Das Konto sei ein Privatkonto des T.####### B.####### gewesen. Er und die Geschäftsführerin der Schuldnerin hätten vereinbart, über das Konto Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, damit Gläubiger der Schuldnerin nicht auf das Guthaben zurückgreifen könnten. Bei der Vereinnahmung der Gelder durch T.####### B.####### habe es sich um eine Untreue zum Nachteil der Schuldnerin gehandelt, sodass die Beklagten als seine Erben gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtet seien. Außerdem hafteten sie gemäß § 812 Abs. 1Satz 1 Alt. 2 BGB und aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe der empfangenen Zahlungen. Ferner stehe dem Kläger ein Rückgewähranspruch gemäß §§ 133 Abs. 1, 134 Abs. 1, 143 InsO zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.993,72 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

T####### B.####### hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, dass er in dem hier interessierenden Zeitraum über das Konto nicht verfügt und auch keine Kenntnisse von den Kontobewegungen gehabt habe. Von dem Konto seien nur Verbindlichkeiten der Schuldnerin getilgt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Anspruch aus § 133 InsO bestehe nicht, weil ein Benachteiligungsvorsatz fehle. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Zahlungen im Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2001 von T.####### B.#######, der gar nicht mehr im Betrieb der Schuldnerin gearbeitet habe, veranlasst worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handele es sich nicht um sein Privatkonto sondern um ein Konto der Schuldnerin. Das Konto sei auf "T.####### B.####### w.#######" unter der Anschrift der Schuldnerin gelaufen. Es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin habe Kontoinhaber werden sollen, so die Angabe des Verwendungszwecks, die Benennung der Adresse der Schuldnerin im Eröffnungsantrag und die Tatsache, dass weitere Mitarbeiter der Schuldnerin Vollmacht gehabt hätten. Außerdem seien von dem Konto offensichtlich keine privaten Buchungen des T.####### B.####### vorgenommen worden. Eine Kenntnis des T.####### B.####### von einem ggf. bestehenden Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen. Außerdem könne eine Gläubigerbenachteiligung allenfalls wegen der Zahlungsabgänge von dem Konto bestehen, zu denen der Kläger nichts vorgetragen habe. Da die Gelder nicht in das Privatvermögen des T.####### B.####### gegangen seien, scheitere eine Anfechtung nach § 134 InsO wie auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB, ferner ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil trifft im Ergebnis zu.

1. Zwar ist Inhaber des Kontos, anders als das Landgericht meint, T.####### B.####### gewesen.

Wer Inhaber eines Bankkontos ist, richtet sich in erster Linie nach der bei Eröffnung des Kontos getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, kommt es darauf an, wer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem für die Bank erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden sollte (Staudinger/Jagmann, 13. Bearb., § 328 BGB Rn. 91 m. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist T.####### B.####### Kontoinhaber gewesen. Er gab sich in dem Antrag auf Eröffnung des Kontos als Kontoinhaber an. Diese Angabe hat bei einem Girokonto besonderes Gewicht (Gößmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 29 Rn. 11). Auch die in dem Antrag enthaltenen, der Legitimationsprüfung dienenden Angaben zur Person beziehen sich auf T.####### B.#######. T.####### B.####### hat darüber hinaus in dem Eröffnungsantrag ausdrücklich erklärt, die Kontoführung erfolge für eigene Rechnung. Allein aus diesen Umständen ist zu schließen, dass T.####### B.####### Gläubiger der Bank werden sollte (vgl. Gößmann a. a. O.). Soweit in dem Kontoeröffnungsantrag als Anschrift nicht seine Adresse sondern die der Schuldnerin angegeben war, ist schon zweifelhaft, ob die Bank dies im Rahmen der üblichen Bearbeitung eines Kontoeröffnungsantrags überhaupt erkennen musste. Jedenfalls brauchte die Bank daraus, dass T.####### B.####### die Anschrift seiner Arbeitsstelle nannte, nicht zu schließen, dass er nicht Kontoinhaber werden wollte. Auch der Umstand, dass in dem Antrag "Objektbezeichnung: w.#######" angegeben war, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Es handelt sich dabei um den Verwendungszweck des Kontos. Ein solcher, Interna des Kontoinhabers betreffender Zusatz ändert nichts daran, dass der als Kontoinhaber Genannte materiell Berechtigter sein soll (vgl. Gößmann a. a. O., Rn. 13; Canaris, NJW 1973, 825, 827).

Unter dem 18. Januar 1998 beantragte T.####### B.####### eine Kontoänderung dahin, dass die Bezeichnung "w.#######" nicht mehr unter "Objektbezeichnung", sondern unter "Kontoinhaber" hinter seinen Namen gesetzt und der Vermerk aufgenommen wurde "Kontoinhaber darf nicht alleine verfügen!". Diese Änderungen ließen aus Sicht der Bank nicht auf einen Wechsel des Kontoinhabers schließen. T.####### B.####### war weiterhin an erster Stelle als Kontoinhaber aufgeführt, und der Antrag vom 18. Januar 1999 wurde von ihm als Kontoinhaber unterschrieben. Soweit nun neben T.####### B.####### drei weitere Personen - Mitarbeiter der Schuldnerin - Kontovollmacht hatten, bedeutete das nicht, dass nun die Schuldnerin als Kontoinhaber anzusehen war. Im Bankverkehr wird häufig Personen Verfügungsmacht eingeräumt, ohne dass sie deshalb Kontoinhaber werden. Bei der Angabe "w.#######" handelte es sich um einen aus Sicht der Bank nicht eindeutigen Zusatz, möglicherweise um die Nennung des Verwendungszwecks. Die Bank musste ein Interesse an einer klaren Rechtslage haben. Sie hatte deshalb davon auszugehen, dass die sowohl im Kontoeröffnungsantrag als auch in dem Änderungsantrag vom 18. Januar 1999 sowie in der "Unterschriftskarte" vom 4. September 2000 als Kontoinhaber genannte Person, nämlich T.####### B.#######, der Kontoinhaber war.

2. Das ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen der in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nicht gegeben sind:

a) Herausgabeanspruch aus § 667 BGB

Nach dem unstreitigen Parteivortrag vereinbarten die Schuldnerin und T.####### B#######, dass T.####### B.####### das Konto eröffnen solle, damit über das Konto der Zahlungsverkehr der Schuldnerin abgewickelt werden könne; T.####### B.####### sollte zwar als Kontoinhaber angegeben, das Konto aber im Interesse der Schuldnerin geführt werden. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Schuldnerin und T.####### B.####### - was nahe liegt - dem Vorsatz handelten, Vermögenswerte der Schuldnerin vor dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (so der Kläger), oder ob das Konto eröffnet werden sollte, um die Umsätze der Schuldnerin in dem angeblich neu eröffneten Unternehmensbereich "C.#######" zu ermitteln (so die Beklagten).

Jedenfalls kam zwischen der Schuldnerin und T.####### B.####### ein Treuhandvertrag in Form einer fremdnützigen Verwaltungstreuhand zustande (vgl. BGH NJW 1993, 2041). Das Treuhandverhältnis erlosch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 115, 116 InsO) mit der Folge, dass T.####### B.####### gemäß § 667 BGB das aus dem Treuhandverhältnis Erlangte an die Schuldnerin herauszugeben hatte (vgl. MünchKomm-InsO-Ott § 116 Rn. 23).

Jedoch erlangte T.####### B.####### im Ergebnis nur die formelle Rechtsstellung als Treuhänder, nicht aber die mit der Klage geltend gemachten Gutschriften von zusammen 29.993,72 EUR. Die Beklagten haben unter Vorlage einer Kontoverdichtung dargelegt, dass die gesamten hier interessierenden Gutschriften zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin verwendet wurden. Der Kläger hat dies substantiiert nur bezüglich jener Geldbeträge bestritten, die laut der Kontoaufstellung Abhebungen durch Inhaberschecks betreffen. Daraufhin haben die Beklagten Fotokopien der Inhaberschecks vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass alle Schecks an Gläubiger der Schuldnerin gegangen sind. Dieser Sachverhalt ist in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen.

Die Tatsache, dass das Insolvenzgericht am 27. Oktober 2000 ein allgemeines Verfügungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO anordnete, führt nicht dazu, dass die in der Folgezeit vorgenommenen Verfügungen von dem Konto unwirksam waren. Zwar gehörte das Treuhandkonto zur Insolvenzmasse (vgl. Jaeger/Henckel, § 23 Rn. 18). Die Unwirksamkeit bei ohne Zustimmung des Verwalters vorgenommenen Verfügungen betrifft gemäß § 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO aber nur solche Verfügungen, die der Schuldner oder sein Vertreter vorgenommen hat. T.####### B.####### als uneigennütziger Verwaltungstreuhänder handelte indes im eigenen Namen, wenn auch nach Insolvenzeröffnung - Beendigung des Treuhandverhältnisses - als Nichtberechtigter (vgl. MünchKomm-InsO-Ott, § 81 Rn. 12).

b) Rückgewähranspruch gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 InsO

Der Kläger behauptet, T.####### B.####### habe gemäß einer Absprache mit der Schuldnerin das Konto als sein Privatkonto eröffnet, um auf diese Weise das Guthaben dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Dafür spricht, dass T.####### B.####### und die Beklagten einen anderen Zweck der Kontoeröffnung nicht nachvollziehbar vorgetragen haben. Es kommt deshalb eine Anfechtung der Treuhandvereinbarung gemäß § 133 Abs. 1 InsO in Betracht.

§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO gewährt bei erfolgreicher Anfechtung einen Rückgewähranspruch aber nur insoweit, als die Rückgewähr des anfechtbar erlangten Gegenstandes möglich ist. Ist das Guthaben wie hier verbraucht, so ist eine Rückgewähr nicht möglich. Dann kommt nur ein Anspruch auf Wertersatz in Betracht. Die Voraussetzungen der § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, 989 BGB für einen solchen Anspruch liegen aber nicht vor. Denn einem fremdnützigen Treuhänder kommt der Einwand der Entreicherung zu, wenn er das Erlangte nur im Rahmen des Treuhandverhältnisses verwendete. Nur wenn er das Treugut zum eigenen Vorteil veräußert oder verbraucht hat, muss er Wertersatz leisten (BGH NJW 1994, 726, 727; MünchKomm-InsO-Kirchhof, § 143 Rn. 79). Das ist hier nicht der Fall, weil das Guthaben, wie ausgeführt, zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin verwendet wurde.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, einem bösgläubigen Treuhänder sei die Berufung darauf, dass er aus dem Treugut keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe, generell versagt (Wax, Anm. LM § 7 AnfG Nr. 16). Ob das richtig ist, kann offen bleiben. Im Streitfall kommt ein Anspruch auf Wertersatz jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft (vgl. MünchKomm-InsO-Kirchhof, § 143 InsO Rn. 81). Ihm wurde unstreitig unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass das Konto existiert, und dass Zahlungsverkehr der Schuldnerin über das Konto abgewickelt wird. Dem Kläger wurden wegen der angeordneten Postsperre tägliche Kontoauszüge übersandt. Der Kläger versäumte es, T.####### B.####### noch Ende Oktober 2000 aufzufordern, sofort jegliche Verfügung über das Konto zu unterlassen und das Konto auf die Schuldnerin zu übertragen. Erst sechs Wochen später wandte er sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 an T.####### B.#######. In diesem Schreiben bat er nur um Mitteilung, warum ein solches Konto eingerichtet worden sei, und wies T.####### B.####### darauf hin, dass er möglichst die bestehenden Daueraufträge widerrufen solle.

c) Rückgewähranspruch gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO

Ein solcher Anspruch scheitert schon an den Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands. Die Zahlungen auf das Konto des T.####### B.####### stellen, anders als der Kläger meint, keine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin dar. Durch die Übertragung von Treugut an einen uneigennützigen Treuhänder hat der Treuhänder, sofern er sich an die Treuhandabrede hält, nichts für sich erlangt (MünchKomm-InsO-Kirchhof, § 134 Rn. 13).

d) Ansprüche aus Bereicherungsrecht

Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt, dass T.####### B.####### das Konto als sein Privatkonto eröffnet habe, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann die Voraussetzungen des § 288 StGB erfüllen. Daraus würde aber nicht die Unwirksamkeit der Treuhandvereinbarung nach § 134 BGB oder § 138 BGB folgen. Denn bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen nur darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt sind. Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB kommen daneben nicht zur Anwendung, soweit das Geschäft nicht besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGH, NJW 1993, 2041). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

e) Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 288, 27 StGB oder § 826 BGB

Der Kläger hat einen solchen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach schlüssig vorgetragen (vgl. BGH NJW 1994, 726, 728). Er hat aber nicht dargelegt, welcher Schaden der Gläubigergesamtheit entstanden ist. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgten die Abbuchungen von dem Konto zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Darüber hinaus liegt es nahe, dass die Zahlungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und zur Durchführung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erforderlich waren. Dafür spricht, dass der Kläger über die Buchungen auf dem Konto laufend unterrichtet war, ohne gegen die Verwendung der Beträge Einwendungen zu erheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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