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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 13 U 160/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 166 Abs. 2
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, verwerten (§ 166 Abs. 2 InsO). Der Drittschuldner kann jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Verwalter und dem Abtretungsempfänger Streit über die materielle Berechtigung des Abtretungsempfängers auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 160/07

Verkündet am 27. März 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 249,85 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Streithilfe zu tragen. Die Kosten der Streithilfe hat die Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

An Stelle eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, das Landgericht sei bei der Verurteilung zur Zahlung vom 47.342,93 EUR zu Unrecht davon ausgegangen, dass das ihre Zahlungen vom Termingeldkonto der Schuldnerin an die ... - Versicherung nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse erfolgte seien. Die Beklagte wiederholt und vertieft insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers sei jedenfalls durch die Aufrechnung mit ihren zur Tabelle angemeldeten Ansprüchen erloschen. Soweit das Landgericht die Beklagte zum Verzicht auf ihr Pfandrecht am Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen die ... - Versicherung verurteilt hat, rügt die Beklagte die Ausführungen des Landgerichts, dass sie das Pfandrecht anfechtbar gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt habe. Der Fall einer inkongruenten Deckung liege nicht vor, weil die Verpfändung des Rückgewähranspruchs von vornherein vereinbart gewesen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung zurückzuweisen. Wegen Zinsen für den Zeitraum vom 7. September 2006 bis zum 16. Januar 2007 (Klagezustellung) macht der Kläger im Wege der Klageerweiterung Zahlung von 249,85 EUR geltend. Die Beklagte beantragt, auch die erweiterte Klage abzuweisen.

II.

Die Berufung unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger zu. Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, an den Kläger die in der Berufungsinstanz verlangten 249,85 EUR zu zahlen. Der Kläger kann von der Beklagten auch den Verzicht auf das ihr von der Schuldnerin eingeräumt Pfandrecht an dem Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen die ... - Versicherung verlangen.

1. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung des am 27. Oktober 2004 bestehenden Termingeldguthabens von 46.058,06 EUR nebst der vereinbarten 1,5 % Zinsen für die Zeit bis zum 6. September 2006 (1.284,87 EUR), insgesamt 47.342,93 EUR, verurteilt.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Inhaber des bei der Beklagten geführten Termingeldkontos Nr. 200077709 die Schuldnerin war. Die Beklagte trägt dies nach nochmaliger Überprüfung nunmehr selbst vor.

b) Der Verwalter darf nach § 166 Abs. 2 InsO eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, zur Insolvenzmasse einziehen. Die Schuldnerin hatte das Guthaben des Termingeldkontos am 17. November 2003 an die ... - Versicherung zur Sicherung aller Ansprüche der ... - Versicherung abgetreten. Folglich steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Kläger jedenfalls insoweit zu, als die Beklagte das Termingeldguthaben noch nicht an die ... - Versicherung ausgezahlt hat.

c) Die Klageforderung ist aber auch insoweit begründet, als die Beklagte nach Insolvenzeröffnung von dem Termingeldguthaben 31.905,70 EUR an die ... - Versicherung geleistet hat. Die Zahlungen an die ... - Versicherung haben im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine schuldbefreiende Wirkung:

Es ist anerkannt, dass das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars ausschließt. Der Sicherungszessionar verliert vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an seine Einziehungsbefugnis (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02. Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 174/04. OLG Dresden, Urteil vom 10. August 2006 - 13 U 926/06. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2005 - 1 U 124/04. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2006 - 16 U 87/05). Das folgt aus § 173 Abs. 1 InsO, der im Umkehrschluss besagt, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger nicht zur Verwertung berechtigt ist, soweit das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters besteht. Hierfür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung, wo ausgeführt wird, die Sicherungszession von Forderungen unterliege mit der Verfahrenseröffnung einem automatischen Verwertungsstopp (BTDrucks. 12/2443 S. 87). Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Die Interessen der Beteiligten sollen so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002, IX ZR 262/01). Dass alleinige Einziehungsrecht des Verwalters schafft die notwendige Rechtsklarheit. Es entspricht außerdem praktischen Bedürfnissen. In vielen Fällen wird der Verwalter über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung ermöglichen. Der gesicherte Gläubiger ist dagegen ohne Unterstützung durch den Insolvenzverwalter häufig nicht der Lage, die zur Sicherheit an ihn abgetretenen Forderungen festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners auszuräumen (BGH a. a. O.).

Allerdings wird von einer in der Literatur vertretenen Auffassung bestritten, dass aus dem alleinigen Einziehungs- bzw. Verwertungsrecht des Verwalters notwendig seine alleinige Empfangszuständigkeit folgt. Nach dieser Auffassung soll der materiell berechtigte Sicherungszessionar auch nach Insolvenzeröffnung empfangszuständig bleiben mit der Folge, dass der Drittschuldner mit Erfüllungswirkung an ihn zahlen kann. Zur Begründung wird ausgeführt, die in § 166 Abs. 2 InsO genannte Einziehungs- bzw. Verwertungsbefugnis bedeute nur, dass der Verwalter die Leistung vom Drittschuldner verlangen und dieser mit Erfüllungswirkung an den Verwalter leisten könne, nicht aber, dass der Drittschuldner nicht mehr mit befreiender Wirkung auch an den Sicherungszessionar leisten könne (Häcker, NZI 2002, 409. Schlegel, NZI 2003, 17. a. A: Pape, NZI 2000, 301. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 166 Rdnr. 16. offen gelassen: BGH, Urt. vom 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02. OLG Dresden a. a. O.. OLG Frankfurt a. a. O).

Dieser Auffassung folgt der Senat jedenfalls für die Fälle nicht, in denen wie hier der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Sicherungszessionar Streit über die materielle Berechtigung des Sicherungszessionars auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht. Die Annahme, der Sicherungszessionar sei trotz der fehlenden Einziehungsberechtigung empfangszuständig, ist schon deshalb wenig praxisgerecht, weil regelmäßig keine Zahlung an den Sicherungszessionar erfolgt, ohne dass dieser die Zahlung verlangt, also die abgetretene Forderung "eingezogen" hat. Auch im vorliegenden Fall leistete die Beklagte die Zahlungen vom Konto der Schuldnerin jeweils auf eine entsprechende Aufforderungen der ... - Versicherung. Die Bejahung einer Empfangszuständigkeit des Sicherungszessionars liefe auch dem Zweck des § 166 Abs. 2 InsO zuwider, das Recht zur Verwertung sicherungsabgetretener Forderungen beim Insolvenzverwalter zu konzentrieren. Der Insolvenzverwalter prüft die Absonderungsberechtigung des Zessionars und kehrt an diesen gegebenenfalls den ihm zu zustehenden Betrag aus. Bestreitet der Insolvenzverwalter das Recht des Zessionars auf Inanspruchnahme der Sicherheit, so ist es sachgerecht, dass der Streit zwischen beiden ausgetragen wird, nicht etwa - unter dem Gesichtspunkt der materiellen Berechtigung der Zahlung - zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Drittschuldner. Gegen die Annahme, der Drittschuldner könne mit gegenüber der Insolvenzmasse schuldbefreiender Wirkung an den materiell berechtigten Zessionar leisten, spricht schließlich, dass der Insolvenzverwalter nach der Verwertung einer Forderung aus dem Erlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen hat (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das ist auch dann der Fall, wenn der Drittschuldner mit Zustimmung des Verwalters unmittelbaren Absonderungsgläubiger leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar - IX ZR 81/02). Ließe man der eigenmächtigen Direktzahlung des Drittschuldners Erfüllungswirkung zukommen, so wäre der Verwalter mit dem zusätzlichen Risiko belastet, die Feststellungskosten von dem Absonderungsgläubiger zu erlangen.

d) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ihrer zur Tabelle angemeldeten Ansprüche gegen die Zahlungsforderung des Klägers greift nicht durch.

Nach § 96 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. So ist es hier. Die Zahlungspflicht der Beklagten nach § 166 Abs. 2 InsO entstand erst nach Insolvenzeröffnung, weil die dem Verwalter nach dieser Vorschrift eingeräumte Verfügungs- und Einziehungsbefugnis erst mit der Verfahrenseröffnung beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 174/04).

2. Die vereinbarten 1,5 % Zinsen auf das Termingeldguthaben von 46.058,06 EUR stehen dem Kläger auch für den Zeitraum vom 7. September 2006 bis zur Zustellung der Klage am 16. Januar 2007 zu. Ohne die Auszahlungen der Beklagten wären in diesem Zeitraum 249,85 EUR Zinsen aufgelaufen. Die wegen dieser Forderung vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig. Sie wird auf Tatsachen gestützt, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Auf die Voraussetzung der Sachdienlichkeit oder Einwilligung kommt es bei der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht an (Zöller/Gummer/Heßler, 26. Aufl., § 520 Rn. 10, § 533 Rn. 3).

3. Der Kläger kann gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten den Verzicht auf das ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht an dem Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen die ... - Versicherung verlangen.

Der Senat nimmt zu Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen Seite 9, 10 des angefochtenen Urteils Bezug, wobei zur Klarstellung anzumerken ist, dass die Wahrung der Anfechtungsfrist nicht durch das vorgerichtliche Schreiben vom 19. Juni 2006 sondern durch Einreichung der Klageschrift am 22. Dezember 2006 erfolgte.

Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nichts Konkretes dazu vorgetragen, dass sie am 17. November 2003 die Einräumung eines Pfandrechts an dem Rückübertragungsanspruch von der Schuldnerin beanspruchen konnte. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, die Verpfändung des Rückgewähranspruchs sei "von vornherein" vereinbart gewesen, hat sie eine entsprechende Vereinbarung nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Einräumung eines Pfandrechts an dem Rückübertragungsanspruch führte zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil sie das Schuldnervermögen verkürzte. Ohne die Verpfändung der Rückübertragungsanspruchs hätte das abgetretene Guthaben, wenn und soweit es nicht mehr zur Sicherung der Ansprüche der ... - Versicherung gegen die Schuldnerin benötigt wird, für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden.

Der Anfechtung lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege ein Bargeschäft im Sinn des § 142 InsO vor, weil die Verpfändung des Rückübertragungsanspruchs an die Beklagte im Austausch gegen die Aufgabe des Pfandrechts der Beklagten nach Nr. 14 AGB-Banken an dem Kontoguthaben vorgenommen worden sei. Ein Pfandrecht der Beklagten nach Nr. 14 AGB-Banken an dem Kontoguthaben ist nicht entstanden. Nach Nr. 14 Abs. 3 AGB-Banken erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Gelder, die mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank gelangt sind, dass sie nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden dürfen. Davon ist u. a. dann auszugehen, wenn der Bank bekannt ist, dass das Kontoguthaben der Sicherung von Ansprüchen Dritter gegen den Bankkunden dient (Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 19 Rn. 46). Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben, wie sich aus der - von der Beklagten zur Kenntnis genommen und unterschrieben - Abtretungserklärung vom 17. November 2003 ergibt. Die Zweckbestimmung liegt in der Einzahlung der Summe vom 45.644 EUR am 19. November 2003 vom Konto der Schuldnerin bei der Volksbank auf das von der Schuldnerin bei der Beklagten eröffnete, an die ... - Versicherung zur Sicherheit abgetretene Konto.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend (zu den Kosten der Streitverkündung nach Rücknahme: Zöller/Herget, a. a. O, § 101 Rn. 3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob bzw. in welchen Fällen bei einer Sicherungsabtretung des Insolvenzschuldners der Drittschuldner nach Insolvenzeröffnung noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann. Deshalb war die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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