Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 13 U 22/05
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 5 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 19. Mai 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 durch die Richter Dr. K., B. und W. für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das 13. Januar 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat für eine Kaffeemaschine mit dem Hinweis geworben: "Stiftung Warentest sehr gut für Kaffeearoma". Dies hat die Beklagte für irreführend gehalten und die Klägerin deshalb abgemahnt. Die Klägerin hat daraufhin eine negative Feststellungsklage erhoben, die die Beklagte mit einer Widerklage beantwortet hat, wonach die Klägerin diese Werbung unterlassen soll. Nachdem die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihre Werbung irreführend sein soll.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen verwiesen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Der Beklagten steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5, 3 UWG nicht zu. Die Werbung der Klägerin ist nicht irreführend.
Der Hinweis auf das Testergebnis enthält unübersehbar die Aussage, dass sich das Testergebnis "sehr gut" auf das Kaffeearoma bezieht. Diese Aussage trifft zu. Sie erweckt auch nicht mittelbar einen falschen Eindruck, indem sie etwa überdeckt, dass die getestete Maschine im Vergleich insgesamt eher durchschnittlich oder sogar schlecht abgeschnitten hat. Mit dem Gesamturteil "gut", das außer ihr noch fünf von insgesamt 15 getesteten Maschinen erhalten haben, ist die beworbene Maschine der Testsieger. Das Kaffeearoma ist mit einem Anteil von 35% am Gesamturteil das gewichtigste getestete Einzelmerkmal.
Allein der Umstand, dass die Werbung den Empfehlungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen nicht in allen Punkten entspricht (vor allem: keine Mitteilung des Gesamturteils), macht sie noch nicht irreführend im Sinne von §§ 3, 5 UWG (Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 6 Rn. 101; Lachmann in Fezer, UWG, § 4S8, Rn 264f). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 91, 679 - Fundstellenangabe). Dort ist nur ausgeführt, dass die Gründe, die zu den Empfehlungen der Stiftung Warentest geführt haben, auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Allenfalls lässt sich sagen, dass derjenige, der sich an die Empfehlungen hält, korrekt wirbt.
Auch aus dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergibt sich nicht, dass eine Werbung immer dann irreführend ist, wenn sie Testergebnisse nicht in allen ihren wesentlichen Bestandteilen wiedergibt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91 a, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert ist mit 25.000 EUR zu bemessen. Dabei ist einerseits berücksichtigt, dass sich das angestrebte Verbot nicht auf eine ganze Warengruppe, sondern nur auf ein einzelnes nicht besonders teures Gerät bezieht. Andererseits hat die Sache infolge der konzernmäßigen Verflechtung der Klägerin mit ihren Schwestergesellschaften bundesweite Bedeutung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.