Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 13 U 221/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 651 | |
BGB § 640 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
13 U 221/00 13 O 3774/99 LG Hannover
Verkündet am 31. Mai 2001
####### Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung der Richter #######und #######
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juli 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 13 O 3477/99 - geändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 2000 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Beschwer: 27.448,05 DM.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem Recht des Werkvertrages zu berurteilen.
Nach dem Vorbringen beider Parteien haben diese einen einheitlichen Werkvertrag über die Herstellung eines größeren Netzwerks durch Erweiterung eines vorhandenen kleineren Netzwerks geschlossen. In der mündlichen Verhandlung hat auch der Geschäftsführer der Klägerin eingeräumt, dass von Anfang an Ziel des Vertragsverhältnisses war, ein größeres Netzwerk, abgestimmt auf die Bedürfnisse des Beklagten, herzustellen. Ein solches größeres Netzwerk, abgestimmt auf Bedürfnisse eines Nutzers, ist eine unvertretbare Sache. Niemand als der Nutzer, auf dessen Bedürfnisse das Netzwerk abgestimmt ist, kann dieses Netzwerk sinnvoll verwenden. Gemäß § 651 BGB sind auf den Vertrag über die Herstellung einer unvertretbaren Sache zwar die Vorschriften des Kaufs anzuwenden, an die Stelle des § 433 BGB treten aber die Vorschriften über den Werkvertrag. Gemäß § 641 BGB ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers, dass das hergestellte Werk abgenommen worden ist. Zwar hat die Klägerin Leistungen erbracht, sodass die Billigung dieser Leistungen als vertragsgemäß durch dieses Urteil ersetzt werden könnte. Das würde aber voraussetzen, dass die Leistungen der Klägerin abnahmefähig sind, woran es hier fehlt.
Auch die Klägerin räumt ein, dass das Netzwerk nicht funktionstüchtig hergestellt worden ist. Die Zugriffsberichtigungen waren teilweise noch nicht vergeben. Dies' beeinträchtigt die Nutzungsmöglichkeit des Netzwerks erheblich, wenngleich es für die Klägerin nur einen geringen Aufwand erfordert hätte, diese Zugriffsberechtigung über die entsprechenden Dialoge des Betriebssystems des Netzwerkes zu installieren. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargestellt, er habe davon abgesehen, weil der Beklagte in diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht im Zahlungsrückstand war.
Danach ergibt sich auf der Grundlage des Vorbringens beider Parteien, dass eben die Herstellung eines funktionsfähigen Netzwerkes wesentlicher Inhalt der Leistungspflichten der Klägerin war und dass sie diese wesentlichen Leistungspflichten nicht erfüllt hat. Deshalb hat die Klägerin keinen Vergütungsanspruch.
Dies führt zur Abweisung der Klage, schon weil - anders als beim Kaufvertrag - die gegenseitigen Leistungen beim Werkvertrag nicht Zug um Zug fällig sind, sondern der Werkunternehmer für die Erstellung seines Werkes zunächst vorleistungspflichtig ist. Inzwischen steht aber fest, dass die Klägerin keine weiteren Arbeiten erbringt, sodass der Anspruch auf Werklohn auch nicht mehr entstehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.