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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 13 U 44/01
Rechtsgebiete: UWG, RechtsberatungsG


Vorschriften:

UWG § 1
RechtsberatungsG § 1
RechtsberatungsG § 5
Ein Kfz-Sachverständiger verstößt nicht allein dadurch gegen das Rechtsberatungsgesetz, dass er sich von seinem Auftraggeber dessen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallgegners bis zur Höhe seiner Gutachterkosten abtreten lässt und diese - unter Übersendung des Gutachtens - direkt von dem Versicherer einzieht.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 44/01

Verkündet am 15. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2001 unter Mitwirkung der Richter #######, ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Januar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Stade - 8 O 56/00 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer: 50.000 DM.

Tatbestand:

Der Beklagte erstellt als Kraftfahrzeugsachverständiger Gutachten über Unfallschäden und lässt sich dann von seinen Auftraggebern deren Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer in Höhe der Gutachtenkosten einschließlich Mehrwertsteuer abtreten. Diese macht er sodann im eigenen Namen gegenüber dem Versicherer geltend, ohne zuvor seinen Auftraggeber in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung erfolgt mit Formularen wie Bl. 14 d. A.

Unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2000 (Bl. 68 f. d. A.) hält der Kläger bereits das verwendete Formular, insbesondere aber die abweichende tatsächliche Handhabung durch den Beklagten für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit gegnerischen Haftpflichtversicherern seiner Auftraggeber in der Weise in Kontakt zu treten, dass diesen aus den Besichtigungsaufträgen gewonnene Schadeninformationen übermittelt und das Inkasso der eigenen Gutachtergebühren betrieben wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sein Verhalten verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, sondern erfolge in seinem, des Beklagten eigenen Interesse. Er berate nicht und betreibe nicht Schadensregulierung noch sonst wie die Vertretung der Interessen seiner Auftraggeber.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der das Urteil aus Rechtsgründen für falsch hält.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen Gesetzesverstoßes besteht nicht. Denn der Beklagte verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

I.

Die Abtretungserklärung der Auftraggeber des Beklagten zu dessen Gunsten, hinsichtlich deren Ersatzansprüchen gegen Versicherungen ihrer Unfallgegner bis zur Höhe der Ansprüche des Sachverständigen aus dem Werkvertrag über die Erstellung eines Gutachtens über den Unfallschaden gegenüber seinen Auftraggebern ist, wie der Beklagte eingeräumt hat, keine Abtretung sicherungshalber.

Zwar verwendet der Beklagte ein Formular, auf dem ausgeführt ist, dass die Abtretung eine 'Sicherungsabtretung' sei. Nach dem Formular soll der Beklagte erst berechtigt sein, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern in eigenem Namen geltend zu machen, wenn und soweit des Beklagten Auftraggeber das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlt. Dies entspricht jedoch nicht dem tatsächlichen Willen der Abtretungsbeteiligten und nicht der tatsächlichen Handhabung durch den Beklagten. Der Beklagte wendet sich vielmehr an den betroffenen Versicherer und nimmt zuvor seinen Auftraggeber nicht in Anspruch. Eine solche Abtretung ist entgegen ihrer Bezeichnung keine Sicherungsabtretung. Denn sie dient nicht der Besicherung von vertraglichen Ansprüchen des Beklagten gegen seine Auftraggeber sondern, soweit werthaltig, deren Erfüllung.

II.

Gleichwohl ist nicht jede Abtretung, die die Notwendigkeit mit sich bringt, die abgetretenen Rechte gegenüber dem früheren Schuldner des Abtretenden zu verfolgen, eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung.

Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgetreten werden (so: BVerfGE 97, 12, - 27 f -). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt würden. Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Fehlt es daran, so spricht dies bereits dagegen, dass eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung Ziel des Verhaltens ist.

So liegt der Fall hier. Denn dem Beklagten kommt es darauf an, seine eigenen Ansprüche befriedigt zu bekommen. Es besteht auch angesichts der tatsächlichen Übung des Beklagten und seiner Vertragspartner und des Textes der 'Sicherungsabtretung' kein Zweifel daran, dass die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche dem Auftraggeber des Beklagten zugewiesen ist. Die Kosten des Sachverständigen machen nur einen untergeordneten Bestandteil aus. Ersichtlich ist das Interesse des Sachverständigen, im Falle einer Quote zumindest insgesamt Befriedigung seiner Ansprüche zu erhalten. Dies erklärt die Formulierung, dass er sich sämtliche Schadensersatzansprüche bis zur Höhe seiner Gutachtenkosten abtreten lässt. Jeder Auftraggeber des Beklagten ist daher gut beraten und kann ohne Weiteres erkennen, dass es von ihm abhängt und von der Art und Weise, wie er seine Rechte verfolgt, welche Ansprüche, etwa mit welcher Quote, er gegenüber dem Versicherer durchsetzen kann. Diese Frage betrifft schon nach der Formulierung der 'Sicherungsabtretung' und der tatsächlichen Handhabung nicht den Beklagten. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass in der Abtretung der Ansprüche bis zur Höhe der Vergütung des Beklagten ein Auftrag der unfallgeschädigten Auftraggeber des Beklagten an diesen läge, der Beklagte möge die Ansprüche der Unfallgeschädigten gegenüber der Versicherung verfolgen. Denn offensichtlich hat der Beklagte kein anderes Interesse als die Bezahlung seiner Gutachtenaufträge. Eine nach Ziel und Pflichten des Auftragnehmers darauf beschränkte Beauftragung des Beklagten zur Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche der Unfallgeschädigten gegenüber der Versicherung anzunehmen, wäre nicht im Interesse der Zedenten. Denn der Beklagte hätte weder ein Interesse daran noch wäre er verpflichtet, eine höhere Entschädigungszahlung zu erlangen als die Höhe seiner Gutachtenkosten.

Auf diese Betrachtungsweise kommt es an. Denn auch auf der Grundlage der tatsächlichen Handhabung der 'Sicherungsabtretung' ergibt sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass die Abtretung in erster Linie der Sicherung der Ansprüche des Beklagten dient, nicht etwa dem Bestreben, für seinen Auftraggeber die Regulierung der Ansprüche auf Ersatz der Vergütung, die dieser dem Beklagten schuldet, zu besorgen. Der maßgebliche Zweck (vgl. BGH NJW 1985, 1223) bestimmt den Charakter des Geschäfts. Dieses ist hier nicht Rechtsbesorgung, denn der Beklagte nimmt den Geschädigten nicht die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche zielbewusst (BGH MDR, 1994, 1148) ab. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten liegt nicht auf dem Gebiet der Rechtsbesorgung, sondern dient im Wesentlichen der Durchsetzung des Vergütungsinteresses des Beklagten. Dieser Schwerpunkt der Tätigkeit bestimmt deren Charakter als eine solche, die nicht der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dient, sondern der - wenngleich zwangsläufig mit rechtlichen Angelegenheiten verknüpften - Besorgung eigener Geschäfte im ureigensten Interesse.

Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Beklagten lediglich auf eine Umgehung der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes abziele, ergeben sich entgegen der Auffassung des Landgerichts Hamburg im hier vorgelegten Urteil vom 5. Mai 2000 zu 416 O 16/00 LG Hamburg auch nicht daraus, dass gleichzeitig mit der Abtretungserklärung und der Rechnung des Beklagten das Gutachten übersandt wird. Dieses ist lediglich eine offensichtlich der Erleichterung der Abwicklung dienende Verhaltensweise und nicht die Geltendmachung eines Schadens in eben dieser Höhe. Daran hat der Beklagte auch erkennbar kein Interesse, denn seine Abtretung erfasst in jedem Falle den erstrangigen Teil eines Schadensersatzanspruches, gleichgültig, wie hoch dieser ist. Allein die Übersendung des Gutachtens ist ebenso wenig wie die Übersendung einer Kfz-Reparaturrechnung direkt an den Versicherer die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit (vgl. OLG Karlsruhe, NJWE-WettbR 1996, 85; BGH NJW 2000, 2109). Die nicht weiter erlaubnispflichtige Übersendung der Rechnung kann nicht dazu führen, dass sie und die nicht weiter erlaubnispflichtige Geltendmachung des abgetretenen Anspruches, zusammen betrachtet, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Weder das eine noch das andere noch beide Tätigkeiten zusammen stellen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürften.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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