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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.09.1995
Aktenzeichen: 13 U 54/81
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13 Abs. 1
Zur wettbewerbs- und standesrechtlichen Beurteilung der Beschilderung eines Hauses als 'Ärztezentrum'
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981 durch den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ############ und die Richter am Oberlandesgericht ############## und ##############

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 1981 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die Beschilderung ihres Hauses ##############, #####################, mit der Bezeichnung 'Ärztezentrum ##########' zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das Gebäude mit einem solchen Schild zu versehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagten haben ihr vierstöckiges Haus in Hannover, ###################################, zwischen dem ersten und zweiten Stock mit beleuchtbaren Schildern versehen, die an einer Straßenseite über die ganze, an der anderen Straßenseite über die halbe Hausbreite reichen und die Aufschrift tragen: "Ärztezentrum ##########". Im Erdgeschoß befindet sich eine Apotheke; die Stockwerke darüber sind an fünf verschiedene Fachärzte vermietet, die darin ihre voneinander unabhängigen Praxen betreiben.

Im Haus befindet sich außerdem eine Massagepraxis; eine Wohnung dient als Hausmeisterwohnung; eine weitere Wohnung ist an einen Rentner vermietet.

Die klagende Ärztekammer hat zunächst von den in dem Hause tätigen Ärzten verlangt, die Schilder entfernen zu lassen, da mit ihnen in standesrechtlich unzulässiger Weise geworben werde. Die Ärzte haben erklärt, sie seien hierzu außerstande, weil sie die Schilder nicht angebracht hätten und die Beklagte nicht bereit seien, die Schilder zu beseitigen. Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr von den Beklagten Beseitigung dieser Beschilderung sowie Unterlassung der "Bezeichnung dieses Gebäudes als Ärztezentrums".

Das Landgericht hat der Klage entsprechend diesem Antrage stattgegeben. Es hat die Klägerin nach § 13 Abs. 1 UWG als klagebefugt angesehen und die Klage nach § 3 UWG für begründet gehalten, da die Beschilderung des Hauses als "Ärztezentrum ##############" den irreführenden Eindruck erwecke, es werde hier eine konzentrierte, gemeinschaftliche, ärztliche Versorgung besonderer Art geboten.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreiten, den in ihrem Hause tätigen Ärzten Wettbewerbsvorteile verschaffen zu wollen. Die Beschilderung, die rund 13.000 DM gekostet habe, sei auch nicht irreführend. Als "Ärztezentrum" werde heute ein Haus verstanden, in dem im wesentlichen nur Ärzte verschiedener Fachrichtungen tätig seien und in dem sich daneben auch eine Apotheke, eine Massagepraxis oder ein Optikergeschäft befinden könnten. Es werde nicht erwartet, daß es sich um eine einvernehmliche Niederlassung von Ärzten handele oder daß eine umfassendere Behandlung geboten werde.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, bei Revisibilität der Sache im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank sein darf.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

für den Fall der Gewährung von Vollstreckungs nachlaß zu gestatten, daß Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet wird.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Beschilderung sowohl wegen des Wortes "Ärztezentrum" als auch wegen des Wortes "############" für irreführend.

Die Parteien haben im übrigen nach Maßgabe der gewechselten Schriftsätze verhandelt, auf deren Inhalt zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

1. Die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 1 UWG wird von den Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann insoweit verwiesen werden.

2. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschilderung des Hauses als "Ärztezentrum ###########" den angesprochenen Personenkreis irreführt. Denn der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Schilder und auf künftige Unterlassung ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, schon nach § 1 UWG begründet.

a) Die Beklagten haben mit der Beschilderung ihres Hauses in den Wettbewerb der Ärzte untereinander eingegriffen und dabei auch zu Wettbewerbszwecken gehandelt. Die Beschilderung ist objektiv geeignet, den Wettbewerb der in ihrem Hause tätigen Ärzte zu fördern. Denn die zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß angebrachte, große und beleuchtbare Beschriftung ist mit den nach § 27 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (Niedersächsisches Ärzteblatt, Sondernummer Oktober 1980 "Arztrecht in Niedersachsen") standesrechtlich zugelassenen Praxisschildern nicht vergleichbar und stelle eine zusätzliche Werbung für die in dem Haus tätigen Ärzte dar. Die Beschilderung des Hauses kann Patienten, selbst wenn diese mit den Worten "Ärztezentrum ##############" keine Vorstellungen verbinden, die den Tatsachen nicht entsprechen, dazu veranlassen, die in dem Hause tätigen Ärzte aufzusuchen. Unabhängig davon, ob die Schilder irreführend, sind sie geeignet, den Umsatz dieser Ärzte im Verhältnis zu anderen Berufsangehörigen zu steigern.

Die Beklagten handeln auch subjektiv zu Wettbewerbszwecken. Zwar kommt es ihnen unmittelbar nur auf eine Wertsteigerung ihres Hauses an. Wenn ihr Haus als "Ärztezentrum ############" bekannt wird, werden sich die einzelnen Wohnungen auch in Zukunft leichter als Arztpraxen vermieten lassen. Den Beklagten ist es jedoch nur möglich, dieses Ziel zu erreichen, wenn sie gleichzeitig für die in ihrem Hause tätigen Ärzte werben; diese Werbung wird daher von ihrem Willen notwendig mitumfaßt. Eine Wettbewerbsabsicht ist damit gegeben, auch wenn die Beklagten bestreiten, den in ihrem Hause tätigen Ärzten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen zu wollen; denn es ist nicht erforderlich, daß die Werbung für die Ärzte die eigentliche Zielsetzung der Beklagten ist (vgl. BGH, GRUR 1953, 293 Fleischbezug). Werden mit einer Werbung für Dritte eigene geschäftliche Interessen verfolgt, spricht die - von den Beklagten hier nicht widerlegte - Vermutung für die Wettbewerbsabsicht (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. UWG, Bem. 228).

b) Die Werbung verstößt auch gegen die guten Sitten im Sinne der § 1 UWG; denn sie verletzt das standesrechtliche ärztliche Werbeverbot, wie es in Niedersachsen in § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen niedergelegt ist. (Niedersächsisches Ärzteblatt, Sondernummer Oktober 1980 "Arztrecht in Niedersachsen"). Da das standesrechtliche Werbeverbot unmittelbar der Regelung des Wettbewerbs unter den Standesangehörigen dient, enthält seine Verletzung zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG (vgl. BGH GRUR 1978, 225 -Sanatoriumswerbung-; GRUR 1972, 709 -Patentmark-).

Die Beklagten unterliegen dem ärztlichen Standesrecht zwar nicht. Da die Beklagten mit ihrer Werbung in einen fremden Wettbewerb eingreifen, ist ihre Werbung jedoch nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für diesen Wettbewerb gelten. Das standesrechtliche Werbeverbot für Ärzte soll im allgemeinen Interesse die Arztwahl von Anpreisung und Werbung freihalten. Für dieses Interesse der Allgemeinheit macht es keinen Unterschied, ob von Ärzten oder für Ärzte geworben wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vom erkennenden Senat in der Urteilsformel genauer umschrieben worden ist, ist dies nur eine der konkreten Verletzungs-handlung angepaßte Präzisierung; der ursprüngliche gegen die Beschilderung gerichtete Antrag der Klägerin ging der Sache nach nicht über die jetzt ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten hinaus, Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin eine darüber hinausgehende vorbeugende Unterlassungsklage erheben wollte, bestehen nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen im übrigen auf §§ 708 Nr. 10, und § 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat nach § 546 Abs. 1 ZPO die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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