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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.12.2009
Aktenzeichen: 13 Verg 11/09
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB n. F. § 128 Abs. 4 |
13 Verg 11/09
Beschluss
In dem Vergabenachprüfungsverfahren
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Z. und R. am 8. Dezember 2009 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 28. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 7.000,00 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 116 Abs. 1 GWB zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
Zu Recht hat die Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen, weil aufgrund des - hier anwendbaren - § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB in der ab dem 24. April 2009 geltenden Fassung ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 setzt die Vergabekammer gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB nur noch die eigenen Kosten (Gebühren und Auslagen) fest (§ 14 Abs. 1 NVwKostG). Im Gegensatz zu der Fassung des GWB vor dieser Novellierung enthält § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB n. F. keine Verweisung mehr auf § 80 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsgesetzes des Bundes und der Verwaltungsgesetze der Länder (§ 1 Abs.1 NVwVfG verweist insoweit auf die Regelungen des VwVfG), die eine Kostenfestsetzung zu Gunsten eines Verfahrensbeteiligten vorsehen. Damit ist die gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen durch die Vergabekammer entfallen. Folglich findet ein Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten vor der Vergabekammer nicht mehr statt (Summa in: jurisPKVergR 2. Aufl. § 128 GWB Rdn. 109.1. Brauner in: Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.), GWBVergR 2. Aufl. § 128 Rdn. 40. Weyand in: ibronline: VergR 2009 Rdn. 40.16.6.1). Dies wird durch § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB n. F. auch ausdrücklich festgestellt.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Norm und der dargestellten Regelungssystematik, die nach ihrer Neufassung gerade keinen Verweis auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG mehr enthält, rechtfertigt der Umstand, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BTDrucks. 16/10117 S. 25) keine Begründung zur aktuellen Fassung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB enthält, entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine andere Beurteilung. Das hat zur Folge, dass der Erstattungsberechtigte zur Eintreibung seiner Kostenforderung einen Vollstreckungstitel vor dem Zivilgericht erstreiten muss, wenn der Erstattungspflichtige die geltend gemachten Aufwendungen nicht akzeptiert. Es mag zwar bedauerlich sein, dass aufgrund dieser Neuregelung die zeitnahe und zumeist Streit beendende Entscheidung der bereits inhaltlich mit der Sache befassten Vergabekammer entfällt (so auch Weyand in: ibronline: VergR 2009 a. a. O.. Summa in: jurisPKVergR a. a. O.). Die rechtlichen Konsequenzen des Wegfalls eines Kostenfestsetzungsverfahrens vor der Vergabekammer sind dagegen aber gering, weil schon nach der alten Rechtslage ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer trotz seines vollstreckbaren Inhalts nicht als Vollstreckungstitel anzusehen war (VK SachsenAnhalt, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 1 VK LVwA 11/06 K, zitiert nach juris Tz. 31. Weyand in: ibronline: VergR 2009 a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 120 Abs. 2 i. V. m. § 78 Satz 2 Alt. 1 GWB.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Höhe der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. September 2009 sowie vom 25. September 2009 beantragten Kostenfestsetzung.
Ende der Entscheidung
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