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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 13 W 104/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
13 W 104/03
Beschluss
in der Beschwerdesache
pp.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts ####### vom 10. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Finanzamt sei es zuzumuten, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Finanzamt, das eine Forderung von 541.876,54 EUR angemeldet habe, bei angemeldeten Forderungen von insgesamt 645.018,70 EUR, könne im Fall des Erfolgs der beabsichtigten Klage mit einer nicht nur unerheblichen teilweisen Befriedigung der angemeldeten Forderung rechnen. Die für den beabsichtigten Prozess aufzubringenden Kosten betrügen ca. 5.068 EUR. Bei Erfolg der Klage verbleibe nach Abzug der vom Antragsteller geschätzten Masseverbindlichkeiten ein Betrag von 23.200 EUR, von dem ca. 84 % auf das Finanzamt erhalten werde.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller wendet ein, dem Finanzamt könne das Aufbringen der Kosten deshalb nicht zugemutet werden, weil er als Insolvenzverwalter die vom Finanzamt angemeldete Forderung bis auf 1.528,38 EUR bestritten habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Frage, ob die Kostenaufbringung für Gläubiger, deren Forderungen der Insolvenzverwalter bestreitet, unzumutbar ist, ist umstritten (bejahend: OLG Naumburg, ZIP 1994, 383; Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 116 Rn. 7; MünchKommZPO/ Wax, § 116 Rn. 19; verneinend: Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 116 Rn. 11). Der Senat ist der Auffassung, dass die Heranziehung eines Gläubigers dann nicht als unzumutbar anzusehen ist, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung nur vorläufig bestritten hat und nicht aufzeigt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Forderung auch bei näherer Prüfung bestehen. Die Darlegungslast für die Umstände, aus denen zu schließen ist, dass den wirtschaftlichen Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann, trägt im Prozesskostenhilfeverfahren der Insolvenzverwalter (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Streitfall ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle, dass der Antragsteller die über 1.528,38 EUR hinausgehende Forderung des Finanzamts nur vorläufig und mit der Begründung bestritten hat, es könne nur die Lohnsteuer betreffend die Monate August 2001 und Februar bis Juli 2002 festgestellt werden, weil weitere Lohnabrechnungen nicht vorlägen; Umsatzsteuererklärungen der Schuldnerin wiesen Erstattungen auf, es sei eine weitere Prüfung notwendig. Der Antragsteller trägt nicht vor, zu welchem Ergebnis die weitere Prüfung, für die inzwischen ein Zeitraum von mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden hat, führte.
Der Antragsteller macht außerdem geltend, ein Kostenvorschuss für die beabsichtigte Klage sei dem Finanzamt auch deshalb nicht zuzumuten, weil das Finanzamt von dem eingeklagten Betrag nur gut 20.000 EUR erhalten werde, was bei der angemeldeten Forderung des Finanzamts von 541.876,54 EUR einer Quote von nur 3,7 % entspreche. Auch damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Gründe, aus denen dem Finanzamt die Leistung eines Kostenvorschusses zuzumuten ist, zutreffend dargelegt. Ein Prozesserfolg käme - neben dem Antragsteller - im Wesentlichen nur dem Finanzamt, nicht jedoch anderen Insolvenzgläubigern zugute. Aus dem Umstand, dass das Finanzamt eine sehr hohe Forderung gegen die Schuldnerin angemeldet hat, lässt sich nicht darauf schließen, dass der Versuch, mit einem vertretbaren Aufwand einen Teil von gut 20.000 EUR dieser Forderung durchzusetzen, für das Finanzamt unzumutbar wäre.
Ende der Entscheidung
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