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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.12.2001
Aktenzeichen: 13 W 112/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
13 W 112/01
Beschluss
in der Beschwerdesache
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 2001 geändert.
Tenor:
Der Streitwert wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist teilweise dahin begründet, dass der Streitwert auf 2.000 DM festgesetzt wird.
Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Antragstellers, von der Antragsgegnerin zukünftig keine Werbung über E-Mail ohne seine Zustimmung zu erhalten. Dieses Interesse schätzt der Senat unter Berücksichtigung vor allem der durch die unerwünschte Werbung verursachten Belästigung, daneben auch der bei fortgesetzter Zusendung solcher Werbung möglicherweise entstehenden Kosten, auf 2.000 DM. Eine - gegebenenfalls auch erheblich - höhere Wertfestsetzung kann in Fällen geboten sein, in denen dem Betroffenen durch die Verwendung der Werbung ein größerer Schaden entsteht, beispielsweise, wenn ein Konkurrent sie zu Wettbewerbszwecken unaufgefordert an Abnehmerkreise versendet. Um einen derartigen Fall geht es hier nicht. Dass dem Antragsteller ein größerer Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch auf die Ausführungen des Landgerichts hin, der Antragsteller habe zu den Auswirkungen des behaupteten Eingriffs in seinen Betrieb keine Angaben gemacht, haben die Beschwerdeführer nichts Konkretes zu den Auswirkungen des behaupteten Eingriffs in den Betrieb des Antragstellers vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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