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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 13 W 14/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 1 S. 2 |
13 W 14/00
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter #######, ####### und ####### am 25. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 1999 - 18 O 448/98 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert.
Der Streitwert wird auf 125.620 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hatte beantragt, die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 62.810 DM zu verurteilen.
Diesen Klageantrag hatte er primär damit begründet, dass ihm aus abgetretenem Recht ein entsprechender Kaufpreisanspruch zustehe.
Hilfsweise hatte er erklärt (Seite 7 der Klageschrift): "Der Kläger stützt seine Ansprüche gegenüber den Beklagten aber auch noch auf einen anderen Sachverhalt:" und hat ausgeführt, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch wegen eines widerrechtlich von den Beklagten gegen ihn erwirkten dinglichen Arrestes (18 O 277/98 LG Hannover) zu, wodurch der Gewinn aus vier Geschäften, nämlich 41.000 DM, 36.000 DM, 96.000 DM und 300.000 DM, insgesamt 473.000 DM entgangen sei, was der Kläger (Seite 14 der Klageschrift) "als Verlust für nicht durchzuführende Geschäfte" bezeichnete.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zum Wert des Kaufpreisanspruches von 62.810 DM wegen der beiden diesen Betrag übersteigenden Schadenspositionen je 62.810 DM hinzugerechnet, im Übrigen die Höhe des geltend gemachten entgangenen Gewinnes und daraus ein Streitwert von 265.430 DM errechnet.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Kläger, die geltend machen, das Nachschieben weiterer Klagegründe ohne Änderung des Klageantrages sei für den Streitwert unbeachtlich. Es handele sich dabei nicht um einen Hilfsanspruch i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Zwar wird in der Literatur (Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl. 1996, § 19 Anm. 18) die vom Kläger dargestellte Auffassung vertreten, dass ein Hilfsanspruch nur dann vorliege, wenn auch ein Hilfsantrag zu erkennen sei. Dem folgt wohl auch Oestreich, GKG, 7.0 Stichwort: Hilfsantrag, während bei Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, § 19 Rn. 30 f. zur Erforderlichkeit eines Hilfsantrages nicht Stellung genommen wird.
Die Auffassung von Markl (a. a. O.) entbehrt einer Begründung. Sie nimmt Bezug auf Entscheidungen vor dem 1. Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325).
2. Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rn. 2485, weist daraufhin, dass die formale Betrachtungsweise, die auf die Feststellung eines Hilfsantrages abstellt, zu kurz greift. Er fordert zu Recht, es müsse darauf geachtet werden, ob sich hinter der Hilfsbegründung nicht in Wahrheit ein Hilfsantrag verbirgt, was in der Praxis häufig übersehen werde.
a) Sinn und Zweck der Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG war es, die unterschiedliche Behandlung von Hilfsaufrechnungen und Hilfsansprüchen zu beseitigen. Schon dieser Ansatz zeigt, dass auf die Geltendmachung von materiellen Ansprüchen, nicht auf die prozessuale Gestaltung der Geltendmachung dieser Ansprüche abgestellt wird. Schon dies führt zu dem Schluss, dass so wenig wie für die Hilfsaufrechnung eine bestimmte Form gefordert werden kann für den Hilfsanspruch ein förmlicher Hilfsantrag erforderlich ist.
b) Umso mehr folgt dies aus dem Sinn der Regelung des § 19 GKG a.F., die das Hinzurechnen des Wertes von Hilfsaufrechnungen schon vor dem Inkrafttreten des ersten Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (a. a. O.) erforderte.
ba) Durch eine Hilfsaufrechnung wird das Gericht gezwungen, sich mit verschiedenen Streitgegenständen zu befassen. Das rechtfertigt die Hinzurechnung des Wertes der Hilfsaufrechnung in dem Umfange, in dem eine der rechtskraftfähige Entscheidung darüber ergeht. Die entsprechende Mehrarbeit des Gerichtes (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl. 1989, § 19 Anm. 4 m. w. N.) sollte durch Hinzurechnung des Wertes der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen in dem Umfange, in dem tatsächlich darüber entschieden wurde, berücksichtigt werden.
bb) Die Übertragung dieser Überlegungen auf die neue Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG zum Hilfsanspruch führt zu dem Ergebnis, dass ein Hilfsanspruch, der einen anderen Klagegegenstand hat als der Hauptanspruch bei der Bemessung des Streitwertes hinzuzurechnen ist. Denn nur so kann der Mehrarbeit des Gerichtes für die Bescheidung des hilfsweise geltend gemachten Anspruches Rechnung getragen werden. Weil aber diese Bescheidung nur im Rahmen des § 308 ZPO erfolgt, ergeht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über einen Hilfsanspruch nur bis zur Höhe des Hauptantrages. Insoweit ist der Hauptantrag gemäß § 19 Abs. 3 2. Halbsatz GKG für die Bemessung des Streitwertes von Bedeutung. Ein Hilfsanspruch zur Begründung des nämlichen Hauptantrages kann keinen höheren Streitwert haben, als der Hauptantrag zulässt.
3. Was für das Verhältnis von Haupt und Hilfsantrag gilt, gilt auch für das Verhältnis mehrerer hilfsweise geltend gemachter Ansprüche. Auch diese können nur in zweiter, dritter und folgender Linie hinzugerechnet werden, wenn sie von den bereits berücksichtigten Hilfsansprüchen abweichende Streitgegenstände betreffen.
4. Unter Beachtung dieser Grundsätze war der Streitwert auf 125.620 DM, nämlich 62.810 DM für den Hauptanspruch und 62.810 DM für den Hilfsanspruch festzusetzen.
Bei näherer Betrachtung der hilfsweise zur Begründung des Klageantrages geltend gemachten Ansprüche ergibt sich, dass diese einen Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO darstellen, in Bezug auf den sie einzelnen Schadenspositionen sind. Tatsächlich handelt es sich deshalb nur um einen Hilfsanspruch, nicht um mehrere Hilfsansprüche auf die denselben Schadensersatzanspruch betreffenden Schadenspositionen.
Ende der Entscheidung
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