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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 13 W 24/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 1 | |
ZPO § 3 |
Beschluss
13 W 24/01 6 O 30/01 LG Lüneburg
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter #######, ####### und ####### am 11. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 13. März 2001 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. März 2001 geändert:
Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsklägerin hat Erfolg.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat ihr Interesse an der Untersagung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), nämlich Gutscheinankündigung etc. beim Vertrieb von Parfüm über das Internet, in der Antragsschrift auf 100.000 DM beziffert. Demgegenüber hat das Landgericht den Streitwert auf lediglich 15.000 DM festgesetzt. Dies ist unangemessen niedrig.
Die Klägerin verfolgt mit dem Verfügungsantrag den bundesweiten Schutz von ihr selektiv vertriebener hochpreisiger Parfümmarken. Dieses Vertriebssystem kann durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Internet, unter der ohne weiteres auffindbaren und marktgängigen Domain '#######' aufzutreten, möglicherweise nachhaltig gefährdet werden. Denn durch den Internetvertrieb erreicht die Beklagte bundesweit Kunden und ist in der Lage, diese auf diesem bundesweiten Markt für sich zu gewinnen.
Die vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte zur vermeintlichen Bedeutungslosigkeit des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten, die einen Streitwert von lediglich 15.000 DM rechtfertigen sollen, sind nicht tragfähig. Konkrete besondere Anhaltspunkte dafür, welchen Umfang und welche Bedeutung die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hat, waren in diesem Verfahren nicht zu gewinnen. Nicht aussagekräftig für das Gefährdungspotential ist, unter welchen Telefonnummern die Beklagte ggf. zu erreichen wäre. Vorliegend geht es um einen Internetauftritt der Beklagten. Mangels weiterer näherer Kenntnisse von der Bedeutung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten für den Vertrieb der Produkte der Klägerin war daher darauf abzustellen, dass die Beklagte bundesweit mit der Klägerin in Konkurrenz getreten ist, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Streitwert auch im Verfügungsverfahren von jedenfalls 100.000 DM angemessen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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